Keine Sanktion bei Abbruch eines unentgeltlichen Praktikums

Begonnen von MisterZZ, 10:24:34 Mi. 11.März 2009

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MisterZZ

Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: L 7 B 321/07 AS ER
Datum: 02.05.2008

Kernaussagen:

1.Ein untgeltliches Praktikum abzubrechen,stellt kein Sanktionsgrund dar.Das Praktikum ist weder eine Arbeit,Ausbildung noch Arbeitsgelegenheit im Sinne des §31 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c SGB II

2. "Arbeit" ist im Sinne des §2 Abs.2 Satz s SGB II jede (lohn)abhängige Erwerbstätigkeit,die sozialversicherungsrechtlich ein (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis konstituiert.Ein unentgeltliches Praktikum erfüllt diese Kriterien nicht.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft zur Beschaffung Ihres Lebensunterhalts einzusetzen.Da unentgeltliche Tätigkeiten diesem Zweck (unmittelbar) nicht zu erreichen mögen,sind sie insofern auch nicht als Arbeit i.S.d. §§10 und 31 SGB II zu qualifizieren.

3.Ein Praktikum ist keine Ausbildung,denn der Begriff der Ausbildung betrifft die Berufsausbildung

4.Praktika stellen auch keine Arbeitsgelegenheiten dar.

5. Eine Weigerung eine Arbeit ,Ausbildung und Arbeitsgelegenheit anzunehmen,bedeutet die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit.Der Ablehnungswille muss sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Gesamtverhalten des EHB ergehen.Der Leistungsträger trägt dafür die materielle Darlegungslast.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78213

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