Kündigung wegen Unpünktlichkeit trotz fünf Abmahnungen unwirksam

Begonnen von Kater, 13:30:41 Fr. 17.Juli 2009

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Kater

ZitatKündigung wegen Unpünktlichkeit trotz fünf Abmahnungen unwirksam

Mainz (AP) Trotz chronischer Unpünktlichkeit und fünf Abmahnungen hat ein Straßenreiniger erfolgreich gegen seine Kündigung geklagt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz gab ihm Recht, weil er die Abmahnungen wegen ausgebliebener Konsequenzen als «leere Drohung» habe auffassen können. In seinem am Freitag veröffentlichten Urteil heißt es, der Straßenreiniger sei «intellektuell eher einfach strukturiert».

Eine Kündigung wäre nach Feststellung des Gerichts allerdings gerechtfertigt, weil die Unpünktlichkeit «den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsverweigerung» erreicht habe. Der 41-jährige Straßenreiniger ist seit 1990 bei einem städtischen Entsorgungsbetrieb in Rheinland-Pfalz beschäftigt. Seine Arbeitszeit beginnt um 06.00 Uhr, er erschien den Abmahnungen zufolge aber 15 Mal zu spät - einmal sogar erst um 11.27 Uhr. Zur Begründung erklärte er fast jedes Mal, er habe verschlafen.

Im Februar 2007 erhielt der Straßenreiniger die vierte, angeblich «letztmalige» Abmahnung, doch im April 2007 reagierte der Arbeitgeber nicht auf seine über dreistündige Verspätung. Auf weitere Verspätungen danach folgte die fünfte Abmahnung. Die außerordentliche Kündigung wurde erst im August 2008 ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Mainz entschied zugunsten des Entlassenen und erklärte, der Straßenreiniger habe «aufgrund der früheren Reaktionen des Arbeitgebers nicht hinreichend deutlich die unmittelbare Kündigungsdrohung erkennen können». Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht nun und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück.

Allerdings erklärte das LAG, die vorliegende Kündigung erfülle die Funktion einer Abmahnung. «Jedenfalls jetzt muss dem Kläger unmissverständlich und besonders eindringlich klar geworden sein, dass er im Fall weiterer Vertragsverletzungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.»

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht 10 SA 52/09)

http://de.news.yahoo.com/1/20090717/tde-kndigung-wegen-unpnktlichkeit-trotz-3fc80be.html

Workless

ZitatDer 41-jährige Straßenreiniger ist seit 1990 bei einem städtischen Entsorgungsbetrieb in Rheinland-Pfalz beschäftigt. Seine Arbeitszeit beginnt um 06.00 Uhr, er erschien den Abmahnungen zufolge aber 15 Mal zu spät - einmal sogar erst um 11.27 Uhr. Zur Begründung erklärte er fast jedes Mal, er habe verschlafen.
Ein konkreter Zeitraum wird ja anderweitig nicht genannt. Also gehe ich mal davon aus, dass er in rund 20 Jahren 15 Mal verpennt hat.
Uuuuhhh - das ist also beharrliche Arbeitsverweigerung?!?

Damit hat er es im Durchschnitt noch nicht mal geschafft, jährlich ein Mal unpünktlich zu sein.
Ich kenne Leute, die schaffen so etwas locker in noch nicht mal einem Jahr. ;)

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