Bundesarbeitsgericht erlaubt Flashmob-Aktionen

Begonnen von Kater, 16:37:44 Mi. 23.September 2009

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Kater

ZitatBundesarbeitsgericht erlaubt Flashmob-Aktionen

Erfurt (AP) So genannte Flashmobs sind als Mittel des Arbeitskampfs nicht grundsätzlich verboten. Das erklärte das Bundesarbeitsgericht zu der Aktionsform, bei der mit kurzfristig über SMS oder das Internet zusammengetrommelten Teilnehmern Blockaden organisiert werden. Im konkreten Fall hatte die Gewerkschaft ver.di etwa 40 Teilnehmer dazu aufgerufen, in einer Einzelhandelsfiliale haufenweise Billigartikel zu kaufen und gefüllte Einkaufswagen in den Gängen stehen zu lassen.

Mit dem bereits am Dienstag gefällten Urteil wies der Erste Senat die Klage des betroffenen Arbeitgeberverbands ab, der ein Verbot von Flashmob-Aktionen im Einzelhandel erwirken wollte. Zur Begründung hieß es, eine derartige Aktion greife zwar in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Dies könne aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.

Erforderliche Verteidigungsmöglichkeiten gegeben

Entscheidend sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, heißt es in dem am Dienstag gefällten Urteil. Arbeitskampfmittel seien nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen seien. Auch müssten für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer Flashmob-Aktion im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber aber mit der Ausübung seines Hausrechts oder einer kurzfristigen Betriebsschließung zur Wehr setzen.

Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) kritisierte das Urteil und kündigte an, die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Es drohe ein Ungleichgewicht in den Tarifauseinandersetzungen zugunsten der Gewerkschaften.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 1 AZR 972/08)

http://www.bundesarbeitsgericht.de/

http://de.news.yahoo.com/1/20090923/tde-bundesarbeitsgericht-erlaubt-flashmo-3fc80be.html

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