Maßnahme+Daten

Begonnen von Alan Smithee, 19:21:48 Mi. 14.April 2010

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Alan Smithee

Was eigentlich WIRKLICH mit diesen Maßnahmen für Arbeitslose bezweckt wird, haben die KEAS (Kölner Erwerbslose in Aktion) in einer Sonderausgabe ihrer Hauszeitung geschildert. Ist zwar jetzt auf einen Kölner Maßnahmeträger bezogen, aber dieses Spielchen wird längst Bundesweit auch bei anderen Maßnahmeträgern so getrieben.

Hier das PDF:
http://www.die-keas.org/pdf/kea-april-2010.pdf
...still dreaming of electric sheep...

Fantomas

Das ist in der Tat nichts neues! Jeder Maßnahmenträger zieht diese Nummer ab! Meistens in Verbindung mit Drohungen (Mitwirkungspflicht), damit der eHb einen Seelenstrip hinlegt. U.U. liefert man dem Träger und der ARGE damit brisantes Angriffsmaterial. Wer glaubt, daß diese Datenerhebung der Integration dient, der hat sich leider getäuscht. Viele Maßnahmenträger lassen sich auch eine Datenschutzerklärung von seinen Teilnehmern unterschreiben. Sobald man das tut legitimiert man den Datenaustausch zwischen ARGE und Bildungsträger. Die wenigsten wissen, daß man gegenüber dem Träger keinerlei Pflichten hat! Zumindest unterliegt man nicht den Pflichten gem. SGB II. Diese Beziehung besteht nur zwischen ARGE und eHb, weil die ARGE Leistungen erbringt. Die einzige Pflicht, die man als Teilnehmer hat, ist, daß man dort anwesend sein muß und keinen Grund für einen Abbruch der Maßnahme liefert. Um sich den ganzen Ärger im Vorfeld zu ersparen, sollte man Wert darauf legen, daß es gar nicht so weit kommt d.h. keine EinV abschließen, sondern einen Verwaltungsakt erzwingen, den man dann nach allen Regeln der Kunst auseinander nimmt.  Man sollte viel öfter von dem Recht der informationellen Selbstbestimmung Gebrauch machen!
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

Mr.Tom

Die Sammelwut finde ich erschreckend. Ich möchte nicht das solche Daten über mich gesammelt werden.
Darf ich eine Akteneinsicht fordern?
Wenn ich aber solche Hinweise über meine Person nicht finde, gibt es da eine eventuelle zweite Akte die nicht für mich sichtbar ist?

MfG
mr. Tom

bodenlos

Zitat von: Fantomas am 20:27:52 Mi. 14.April 2010
... Die wenigsten wissen, daß man gegenüber dem Träger keinerlei Pflichten hat!

Gibts da Gesetzte oder Urteile dazu?



Zitat..Zumindest unterliegt man nicht den Pflichten gem. SGB II. Diese Beziehung besteht nur zwischen ARGE und eHb, weil die ARGE Leistungen erbringt.

Sicher hat der eHb der Behörde gegenüber die Vorgabe über das Verhalten (z.B Anzahl der Bewerbungen etc. ) d. Teilnehmers  zu berichten. Und das tun die auch.

Onkel Tom

Das der Erwerbslose gegenüber dem Maßnamenträger keine Pflichten
hätte, ist ehrlich gesagt Mumpitz.

Die ARGE beauftragt "dritte", in diesem Fall ein Maßnahmenträger, Erwerbslose
auf Trapp zu halten und oder ihre "Intregrationsfähigkeit zum Arbeitsmarkt" zu
erkunden..

Was darunter zu verstehen ist, kann man sich nur noch drüber auskotzen.

Es ist nicht nur in Köln so, das Erwerbslose in Maßnahmen ausspioniert werden.
Ich habe es sogar erlebt wie "Erkenntnisse" über einen Erwerbslosen zusammen-
gehorcht wurden, weil der Erwerbslose bestens damit umging, nur das preis zu
geben, was der Träger wissen soll.

Ich habe diesbezüglich rein rechtlich auch schon auf Granit geknabbert und habe
dazu ein Info-Blatt gemacht.. Dies dient der Aufklärung und Möglichkeiten,
Gefahren daraus ein zu grenzen.


www.arge-basta-hh.de/info/alg2/pdf/alg-info-051.pdf

Eine neue Frechheit der ARGEN versteckt sich neuerdings in einer EGV, wo in der
Rechtsfolgenbelehrung der Satz auftaucht "Irrtümer einer Beurteilung gehen zu
Ihren Lasten"..
Hierbei kann ich nur empfehlen, diesen Satz komplett zu streichen, damit das
Haftungsprinzip nach dem Verursacher nicht ausgehebelt ist.

Die ARGEN sind hartnäckig, was die Beurteilungspraxis von Erwerbslosen angeht,
mit dem Glauben, das diese Beurteilungen inhaltlich richtig und künftiges demnach
zu entscheiden wäre.

Solange Gerichte sich dem verwehren, diesen § 61 SGB - II Schranken zu verpassen,
kann Erwerbsloser Mensch am besten nur verschwiegen handeln.

Lass Dich nicht verhartzen !

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