ALG1 Problem EGV nicht unterschrieben

Begonnen von A-Lex, 17:36:36 Di. 25.Mai 2010

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

A-Lex

Hallo zusammen und danke für´s freischalten,

Ich falle mal gleich mit der Tür ins Haus ... :)

ich habe eigentlich Anspruch auf ALG1 und hab auch welches bis vor kurzem bezogen. Kürzlich ist die Betreuung für mein Kind weggefallen, was ich meinem Sachbearbeiter auch mitgeteilt habe. Ich kann nur noch Nachmittags arbeiten und suche eben eine dementsprechende Arbeitsstelle.

Daraufhin habe ich einen Aufhebungsbescheid bekommen mit der Begründung des Wegfalls der Verfügbarkeit! Dem Bescheid habe ich widersprochen und auch erstmal Recht bekommen.
Nun war ich also nochmal bei meinem Sachbearbeiter, nochmal alles besprochen usw. und dann sollte ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Ich wusste bis dato nichtmal dass es sowas gibt und zur Durchsicht mit nach Hause nehmen durfte ich sie nicht.
Ich hab mich also etwas überrumpelt gefühlt und das Ding nicht unterschrieben. Nach dem 6. oder 7. mal durchlesen frage ich mich allerdings ob das so pfiffig war? Eigentlich steht da nichts weiter drin als dass ich eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen nachweisen muss. Was mach ich denn nu? Kann ich das Ding noch drehen irgendwie?

Lesen die Leute vom Amt hier eigentlich mit?

Bin für jede Hilfe dankbar

mfG

ALEX

Alien2k

Ja dann, Hallo zurück :)

Natürlich lesen die hier mit, bzw könnten es wenn sie wollen.

Gut ist, das du sie nicht Unterschrieben hast. Den sie können dich nur BEstrafen wenn du den Vertrag, den du damit eingehst, brichst.

Näheres wird wohl jemand anderes schreiben könnenda ich mir unsicher bin was diese thematik angeht. Hab da was von Doppelbestrafung im Hinterkopf wenn du das Unterschreibst, k.a. ob das hier zutrifft...

Was noch möglich ist das Ding mithilfe eines Beratungsscheins von einem entsprechenden Anwalt überprüfen zu lassen.
Ich mache keine Rechtschreibfeher. Ich bin euch einfach nur ein paar Reformen voraus.

bodenlos

Wenn es tatsächlich nur um eine leistbare Anzahl der Bewerbungen geht würde ich
nicht unbedingt den Aufstand machen. Das wäre eher kontraproduktiv.

Allerdings könntest du auch überlegen, ob du nicht Sachen dorthin hineinnimmst  in die EGV, die dir helfen:

Bewerbungkostenzuschuss, ...bewirbt sich auf Stellenangebote als...(Berufsbezeichnung), die
eine Tätigkeit  nachmittags von ca. ...bis ca Uhr  ermöglichen... .


ThePoor

Bei ALG1 und ALGII schließen die mir Dir eine EGV ab, dazu sind die verpflichtet, zumindest bei ALG2.

Das ist ein "Vertrag" zwischen DIR und dem Amt, es kann Dich keiner zwingen was zu unterschrteiben was einen Inhalt hat, den Du nicht willst.
Der Inhalt der EGV MUSS mit Dir besprochen und abgestimmt werden.
Wenn Du dich weigerst zu unterschreiben, kann das Amt aber die EGV in einen Verwaltungsakt umwandeln, da hat man dann aber andere gesetzliche Möglichkeiten.
Dich zu berwerben, bzw. zu versuchen dein Geld selbst zu verdienen bist Du eh verpflichtet, also wies für mich aussieht hat Dein Sachbarbeiter nur das nötigste in die EGV geschrieben.

bodenlos

Zitat von: ThePoor am 21:19:03 Di. 25.Mai 2010
, kann das Amt aber die EGV in einen Verwaltungsakt umwandeln, da hat man dann aber andere gesetzliche Möglichkeiten.
...

Die Möglichkeiten unterscheiden sich aber deutlich, hier im Nachteil zu ALG I Empfängern!!

Nochmal: wenn die Inhalte der EGV nichts nach teiliges enhalten, würde ich unterschreiben.

Kannst du den ganzen Text nicht mal abtippen, wenigstes den Teil, der für dich gilt? Sonst
eiern wir hierum.

x-ray

Zitat von: bodenlos am 21:46:05 Di. 25.Mai 2010
Die Möglichkeiten unterscheiden sich aber deutlich, hier im Nachteil zu ALG I Empfängern!!

In wiefern? Habe bei ALG I noch nie eine EGV vorgelegt bekommen, würde mich sehr interessieren.
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

Alien2k

Zitat von: ThePoor am 21:19:03 Di. 25.Mai 2010
...
Dich zu berwerben, bzw. zu versuchen dein Geld selbst zu verdienen bist Du eh verpflichtet, also wies für mich aussieht hat Dein Sachbarbeiter nur das nötigste in die EGV geschrieben.
...

*achtung, halbwissen von mir* ^^
Wenn jemand so eine EGV unterschreibt, kann er dann, wenn er sich nicht Bewirbt, nicht zweimal sanktioniert werden?
Einmal 30% weil er gegen das SGB verstoßen hat und dann nochmal 30% wegen nichteinhaltung der EGV?
Ich mache keine Rechtschreibfeher. Ich bin euch einfach nur ein paar Reformen voraus.

A-Lex

Guten morgen zusammen,

Im Grunde steht alles drin was bodenlos schon geschrieben hatte. Bewerbungs- und Reisekosten werden erstattet.

Bei meinen Bemühungen steht dass ich mich initiativ und zielgerichtet bewerben muss a 5 Bewerbungen wöchentlich, wobei dass in dem Kaff in dem ich lebe schon ziemlich viel ist, aber machbar isses bestimmt irgendwie. Krankheit, Umzug, Arbeitsaufnahme ist zu melden und Urlaub etc. muss ich genehmigen lassen.

Also hätte ich dann doch besser unterschrieben? Die Sache ist eben die dass ich schon gesagt habe das ich nicht unterschreibe. Hat man da ein Wirderrufsrecht oder sowas?

Vielen Dank für eure Hilfe!

ALEX

Winnie

5 Bewerbungen wöchentlich, das sind ja 30 pro Monat. Das würde ich auf gar keinen Fall unterschreiben. Vor allen Dingen ist diese Anzahl von Bewerbungen nicht über die herkömmlichen max. Bewerbungskosten von 260 Euro/Jahr abgedeckt.

ThePoor

hm
wenn in der gewünschten oder möglichen Position viele offene Stellen sind, dann evtl.
aber nur wenn siichergestellt ist das die Bewerbungskosten tatsächlich in voller Höhe erstattet werden. Normal sind das bei pauschaler Erstattung 52 Bewerbungen pro Jahr, das können also mal 10 pro monat, oder aber auch nur 2 sein
Gerichte sehen Blindbewerbungen ohne  Chance auf  Erfolg, die auf  Grund solcher bescheuerten EGV enstehen, meist als als nicht verpflichtend an.
Eine EGV die solche starre Vorgabe an Bewerbungen enthält und die noch ohne Absprache mit dir zustande gekommen ist , würde ich auch nicht unterschreiben.
Ist jetzt auch die Frage, bist Du nun im ALG1 oder Alg2.
Bei ALG2 ist eine EGV ohne deine Mitwirkung eh nicht rechtmäßig, soweit mir das bekannt ist.

außerdem würde ich darauf hinweisen, das eine überegionale Stellensuche durch die  Betreung deines Kindes  nicht angemessen ist, und ortsnnah wie Du sagst,  gar nicht genügend Stellen angeboten werden.
wenn die die EGV in einen  Verwatungsakt umwandeln, kann man  Beratungsschein für Anwalt beim nächsten zuständigen Gericht erhalten,   Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen, und wenn der abgelehnt wird, dann kann man dagegen Klage erheben, Verwaltungsakt anfechten.
Deshalb ist  dem Amt eine EGV  immer lieber, damit willigst Du nämlich ein.


Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem Alter der Kinder von 16 Jahren als zumutbar (Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für ein, zwei oder auch drei Kinder zwischen drei und 16 Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar, das kann man auf das ALG übertragen meiner Ansicht nach.

Für allein erziehende  ist nicht jeder Job zumutbar, schon gar nicht Wechselschicht und Wochenende usw. Die familiären Verhältnisse müssen  berücksichtigt werden.
Wenn die Betrueung durch eine dafür qualifizierte Einrichtung nicht sichergestellt ist, kann überhaupt keine Arbeitstätigkeit verlangt werden, so seh ich das.

bodenlos

Zitat von: ThePoor am 10:50:59 Mi. 26.Mai 2010
...Deshalb ist  dem Amt eine EGV  immer lieber, damit willigst Du nämlich ein.

Genau so ist es.

5 Bew./Woche ist "mörderisch", dazu noch aufm Land. Kenne viele ALG II Empfänger die
meist "nur" 4 Bewerbungsaktivitäten/Monat vorlegen müssen.

SO würde ich die EGV nicht unterschriebe, auf KEINEN FALL.

Gut das man nochmal nachgeharkt hat, das geht  sonst ins Auge.

A-Lex

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten!

Ich bin im ALG1. Mitgweirkt habe ich an der EGV nicht, Ich saß wohl dabei als sie getippt wurde, das war´s aber auch. Wie gesagt habe ich meinem Sachbearbeiter gesagt dass ich das nicht unterschreibe. Aber was kommt denn jetzt auf mich zu? Ich hab echt ein bissl Schiss vor Konsequenzen, ALG1 zurückzahlen oder was auch immer :(

mfG

ALEX

bodenlos

Zitat von: x-ray am 23:14:11 Di. 25.Mai 2010
Zitat von: bodenlos am 21:46:05 Di. 25.Mai 2010
Die Möglichkeiten unterscheiden sich aber deutlich, hier im Nachteil zu ALG I Empfängern!!

In wiefern? Habe bei ALG I noch nie eine EGV vorgelegt bekommen, würde mich sehr interessieren.

Noch nie ne EGV  :D :D, in welchem Paradies lebst du denn? O0

Wenn man dir im ALG II eine  EGV per VA zuschickt, und du sie nicht unterschriebst, kannst du widersprechen.
Die Nicht-Unterschrift und der Widerspruch gegen  VA können derzeit aufgrund der Gesetzeslage im ALG II
nicht sanktioniert werden (andere "Vergehen" natürlich schon).

Die Sache ist beim ALG I anders gelagert:

GGfs kann  - so die Auskunft anderer - eine Nicht-Unterschrift sanktioniert werden,
wegen fehlender Mitwirkung etc. blabla. Leider ist mir die konkrete rechtliche Situation im
ALG I auch nicht sicher abgesteckt, die meisten Fragen und fachkundigen Auskünfte in
Foren beziehen sich auf ALG II: dort gab  es viele Schulungen, eben auch für Berater von
Erwerbsloseninitiativen und Beratungstellen. Irgendwie scheinte es nichts vergleichbares
 im ALG I-Bereichzu geben.
Gegenwärtig zeigt sich das immer häufiger als Nachteil dort, da im ALG I- Bereich die
Schrauben mehr und mehr angzogen
werden, ganz klarer Fall.

Eine Sanktion im ALG I Breich bdeute IMMER eine KOMPLETTSTREICHUNG des ALG I FÜR
DEN JEWEILS SANKTIONIERTEN ZEITRAUM!!! ::) X( X(

Man KANN dann ALG II beantragen (so schnell wie möglich), aber wie das genau läuft
weil noch nicht durchlaufen, weiß ich nicht:
Theoretsich müsste die Diffrenez zwischen dem,  was dir ggfs noch an ALG I für
den jewielige Monate/ der jeweiligen Monate (bei längeren Sperren) noch bleibt
und der Summe gezahlt werden die angesichtss Miete plus ALG II Rgelsatz
betragen würde:

Besser im Bsp.:

Jemand bekommt  900,00 Euro  ALG I.
Miete:450 Euro.

Sperre/Leistungseinstellung: 2 Wochen (andere Sperren können auch höher
sein und sich potenzieren!!!!)

Bedeute ca. 500 Euro (kann man geanmeur erfahren, wenn man die ALG I Tag
aus  Bewill. bescheid entnimmt) sind für den Monat, für den der Sperrzeitraum
gilt, weg.

So: Geld wird rückwirkend im ALG I bezahlt!

Kommt also Sperrbescheid am 28.06.2010 , was ist dann, wenn man ALG II
beantargt?

ALG II wird ab Antrag gezahlt wie ich glaube verstanden zu haben.
Wird das nun tagweise berechnet, also erhält der Gekürzte dann nur
noch für 4 Tage (29.-31.06.2010) ALG II???

Dann wäre er ja doppelt bestraft, denn er würde ja nicht mal mehr auf Miete plus
Regelsatz des ALG II erreichen.

Obendrauf wird der Sanktionsgrund aus ALG I auf ALG II "rübergezogen", gleich 10 %
Reduktion des Regelsatzes.

Ich kann also leider nicht alle wichtigen Fragestellungen beantworten, würde mich
aber riesig freuen, wennjemand  Bescheid weiß.

Anstatt ALG II nach einer Leistungseinstellung zu beantragen kann man glaube ich noch
Antrag auf " einstweilige Anordung" stellen beim Gericht:

D.h:  man beantragt beim Sozialgericht, das die Leistunsgeinstellung nicht vollstreckt wird,
bis der Widerspruch, den man grundsätzlich einlegen sollte (der aber KEINE aufschiebende
Wirkung hat) geklärt ist.

Aber das enstcheidet der Richter: was dazu außer der Kontakaufnahme zum Gericht
natürlich  alles notwndig ist weiß ich auch noch nicht.
Aber soweit ich weiß: es obliegt dem Richter, das zu akzteptieren, wenn nicht: kein
bzw. weniger Geld.

Genehmigt er es und man verliert das Widerspruchsverfahren (ggfs inkl,.
Gerichstvefahren) muss man theoretisch dann den Betrag der bis dato noch nicht
vollzogenen Kürzung zurückzahlen. Gewinnt man: wird die Sperre/Leistunsgeinstellung  
als "nichtig erklärt, nix zurückzahlen

Ach ja, der Zeitraum für den ALG I Anspruch, für den die Leistung eingestellt wird,
wird natürlich nicht entsprechend als Anspruchsdauer verlängert: Sprich: nicht nur
das jeweiilige ALG I ist  weg, auch der Gesamtzeitraum für ALG I Anspruch hat sich
entsprechend verkürzt, da wird nix hinterdrangehängt!!

Korrigiert mich gerne wo ich mich geirrt habe, wäre auch um Beantwortung,
Ergänzung offener Punkte  dankbar .




ThePoor

@A-Lex
VA = verwaltungsakt

Der VA ist eine Anordnung und gültig erst mal, wenn im VA sofortiger Vollzug angeordnet wird, hat auch der Widerspruch erst mal keine aufschiebende Wirkung.

Aufschiebende Wirkung etc zu erreichen geht dann nur über Klage.

wenn der Verwaltungsakt erlassen ist, und noch kein Gericht den für ungültig erklärt hat, oder die ausstellende Behörde den nicht zurückgenommen hat, dann ist er gültig und ein nicht erfüllen führt normal zu Sanktionen.

also in deinem Fall würde ich mal um einen Termin bitten die EGV zu besprechen.
Evtl läßt sich das  ja klären.
An der Anzahl der Bewerbungen sollte es ja eigentlich nicht scheitern, denn das is t ja willkürlich festgesetzt und nur ungenügend gesetzlich geregelt,  sind dann immer gerichtliche Einzalfallentscheidungen.

bodenlos

Zitat von: ThePoor am 12:07:48 Mi. 26.Mai 2010
VA = verwaltungsakt
Seit wann muss  man sowas unterschreiben???
...

Äh, auf welchen Post beziehst du dich?

ThePoor

Zitat von: bodenlos am 12:35:59 Mi. 26.Mai 2010
Zitat von: ThePoor am 12:07:48 Mi. 26.Mai 2010
VA = verwaltungsakt
Seit wann muss  man sowas unterschreiben???
...

Äh, auf welchen Post beziehst du dich?
:)
sehs grad, konnte mal wieder kein  imperfekt . . . , rechne meist in foren nicht mit gutem deutsch:)
unterschriebst
Du meintest die EGV

bodenlos

Zitat von: ThePoor am 12:48:16 Mi. 26.Mai 2010
...sehs grad, konnte mal wieder kein  imperfekt . . . , rechne meist in foren nicht mit gutem deutsch:)
unterschriebst
Du meintest die EGV

Yes ;)

x-ray

Zitat von: bodenlos am 11:49:29 Mi. 26.Mai 2010
In wiefern? Habe bei ALG I noch nie eine EGV vorgelegt bekommen, würde mich sehr interessieren.

Noch nie ne EGV  :D :D, in welchem Paradies lebst du denn? O0 [/quote]

Raum Würzburg, oben ruhig auf`m Berg, Apfelbäume und Schlangen auch schon gesichtet  ;D

Deswegen frage ich ja, mir wurde bis jetzt nur bei ALG II versucht, eine anzutragen. Die ich nicht unterschrieben und ausführlich bemängelt hab, weil mir u.a. einige Sachen ziemlich sauer aufgestossen sind. Aber vom Würzburger A-Amt noch nie und jetzt bin ich beim dollen Landratsamt (Optionskommune).
Aber danke für`s Erklären  ;)
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

A-Lex

Super, das heisst also jetzt für mich ALG1 wird gestrichen, und die Nachzahlung die ich durch den Widerspruch bekommen habe darf ich zurückzahlen?! Dann schick wohl mal gleich morgen das Dingen unterschrieben los, in der Hoffnung das mein SB das noch anerkennt =/

Vielen Dank für eure Hilfe  :)

ALEX

ThePoor

Zitat von: A-Lex am 18:30:14 Mi. 26.Mai 2010
Super, das heisst also jetzt für mich ALG1 wird gestrichen, und die Nachzahlung die ich durch den Widerspruch bekommen habe darf ich zurückzahlen?! Dann schick wohl mal gleich morgen das Dingen unterschrieben los, in der Hoffnung das mein SB das noch anerkennt =/

Vielen Dank für eure Hilfe  :)

ALEX
Du nix verstehn...
KEINE SANKTION bei nicht unterschriebener EGV!!!!
mache SB versuchen es allerdings , obwohl unrechtmäßig.
Du solltest aber versuchen mit deinem Sachbearbeiter über die EGV zu verhandeln, dafür ist er da.
Gründe zum verhandeln wurden oben ja genug genannt.
wenn er sich nicht auf weniger bewerbungen einlassen will, kannst Dich entscheiden ob Du lieber auf eine  VA wartest,
das mußt Du wissen, oben wurden die Unterschiede klar erklärt meiner Ansicht nach.
Es ist dein gutes Recht die EGV erst mal nicht zu unterschreiben.

wenn die EGV in eine  VA umgewandelt wird, dann kannst erst mal nix verhandeln mehr, und dann gibts auch erst Sanktion wenn Du dich  nicht  an die VA hälst.

Fantomas

Zu diesem Thema habe ich im CD eine ähnliche Diskussion gefunden.
>Klick<
Zitat von: ThePoorwenn die EGV in eine  VA umgewandelt wird, dann kannst erst mal nix verhandeln mehr, und dann gibts auch erst Sanktion wenn Du dich  nicht  an die VA hälst.
Das ist so nicht Richtig. Der Sanktions§ 31 SGB-II spricht in seiner Auslegung von Eingliederungsvereinbarungen. Verstöße gegen Verwaltungsakte werden dort nicht thematisiert. Eine EinV ist etwas anderes als eine VA EinV. Auch wenn dort der selbe Müll drin steht.

Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, daß man sich im ALG-I im SGB-III bewegt. Das ist in mancher Hinsicht ein Unterschied. Das Thema Eingliederungsvereinbarung findet sich im § 37 SGB-III. Hier auch die Mitwirkungspflichten zu verweisen ist zu einfach. Bitte lest euch einmal die Mitwirkungspflichten durch! zu finden im § 60-65 SGB-I. Ich finde dort keinen Passus, der aussagt, daß ein  arbeitsloser diese Unterschreiben muß. Lediglich die Pflicht, daß alle leistungsrelevanten Tatsachen angegeben werden müssen, man zu Meldeterminen erscheinen muß und ggf. an ärztlichen Untersuchungen teilnehmen muß. Auch kann ich nicht nachvollziehen, wie man das Nichtunterschreiben einer EinV mit mangelndem Vermittlungsinteresse auslegen kann. Hast du ggf. den Santions§ für ALG-I?
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

ThePoor

Zitat von: Fantomas am 22:20:31 Mi. 26.Mai 2010
Zu diesem Thema habe ich im CD eine ähnliche Diskussion gefunden.
>Klick<
Zitat von: ThePoorwenn die EGV in eine  VA umgewandelt wird, dann kannst erst mal nix verhandeln mehr, und dann gibts auch erst Sanktion wenn Du dich  nicht  an die VA hälst.
Das ist so nicht Richtig. Der Sanktions§ 31 SGB-II spricht in seiner Auslegung von Eingliederungsvereinbarungen. Verstöße gegen Verwaltungsakte werden dort nicht thematisiert. Eine EinV ist etwas anderes als eine VA EinV. Auch wenn dort der selbe Müll drin steht.


stimmt, ich sagte ja auch nicht das eine Sanktion bei einer VA rechtens ist, nur wird Dir dann nichts anderes übrig bleben als das Gericht anzurufen, wenn sanktioniert wird, falls dann das Amt bei Widerspruch nix sofort zurücknimmt.
Das Problem ist in den Fällen ja immer die Pleite erst mal, also eigentlich ist das alles Erpressung.
und in demn Fall , da es ja nur um die Anzahl der Bewerbungen geht, sollte es doch möglich sein eine Lösung mit dem Amt zu finden.
Eigentlich wurde die Regelung der Begrenzung von Bewerbungskostenerstattung nach § 46 SGB III auf max. 260 EUR/Jahr wurde per 01.Januar 2009 aufgehoben. An Stelle dieser Erstattung trat das sog. Vermittlungsbudget, welches nunmehr auch eine höhere Erstattung zuläßt.


schwarzrot

Hier scheint wirklich einiges aus dem ruder zu laufen:
ZitatA-Lex:
Super, das heisst also jetzt für mich ALG1 wird gestrichen, und die Nachzahlung die ich durch den Widerspruch bekommen habe darf ich zurückzahlen?! Dann schick wohl mal gleich morgen das Dingen unterschrieben los, in der Hoffnung das mein SB das noch anerkennt =/

Vielen Dank für eure Hilfe

ALEX
-Alex, dir wird gar nix gestrichen, wenn du als ALGI keine EGV unterzeichnen willst. Dein anfängliche reaktion war ok.
Wenn du nun deinem sachbearbeiter demonstrierst, dass du extrem unsicher bist, zu deinen entscheidungen nicht stehst, riecht der morgenluft. Und dann hast du keine ruhige minute mehr. Also locker bleiben (auch wenns schwer fällt). Dein SB hat für seine sanktionsfantasien keine rechtsgrundlage! (was leider nicht heisst dass er es nicht ev. doch versucht, aber vor gericht kommt der mit sowas nicht durch)

-5 'bewerbungen' pro woche sind nicht mehr nur mega hoch, sondern schikane/schwachsinn: Du solltest deinen SB mal klarmachen, dass entmündigungen dieser art und ein solches unterdrucksetzen kontraproduktiv für deinen 'wiedereingliederungprozess in den ersten arbeitsmarkt' sind.

-'Mitwirkungspflicht', dazu hatte ich vor ein paar wochen etwas im forum geschrieben.  
-> http://www.chefduzen.de/index.php/topic,21374.msg199846.html#msg199846
Der mitwirkungsparagraf gibt nichts zur unterzeichnung einer EGV her. Das ist einfach dummfug vom amt, weil sich 'mitwirkungpflicht' für doofe SBs so eingängig merken lässt. Gemeint ist aber dort per gesetz nur die aufklärung von tatsachen, die das amt nicht einfacher selbst ermitteln kann. Gemeint ist nicht, dass du bei jedem scheiss vom amt 'mitwirken' musst.

-tip fürs amt generell: Gesetze lesen und bei allem was der SB von dir fordert, paragraph erfragen, diesen zitieren und erklären lassen, falls dir was spanisch vorkommt, notfalls schriftlich. Dazu hast du ein recht! Versuche stark aufzutreten, zeig dem SB seine grenzen: 'Opfer'-typen haben im amt mehr stress, nicht weniger wie manche meinen.

ZitatThePoor:
Eigentlich wurde die Regelung der Begrenzung von Bewerbungskostenerstattung nach § 46 SGB III auf max. 260 EUR/Jahr wurde per 01.Januar 2009 aufgehoben. An Stelle dieser Erstattung trat das sog. Vermittlungsbudget, welches nunmehr auch eine höhere Erstattung zuläßt.
Das 'persönliche' SB-bezogene 'vermittlungsbudget' wurde eingeführt um zu sparen, die SBs sollen das gefühl haben, es wäre 'ihr' geld.
Es ist sehr unwahrscheinlich, so wie die arge und die SBs ticken, dass du mehr als 260eu/jahr da rausholst, so mal als tip.

ZitatAlien2k:
*achtung, halbwissen von mir* ^^
Wenn jemand so eine EGV unterschreibt, kann er dann, wenn er sich nicht Bewirbt, nicht zweimal sanktioniert werden?
Einmal 30% weil er gegen das SGB verstoßen hat und dann nochmal 30% wegen nichteinhaltung der EGV?
Gab es am anfang befürchtungen. In den inis, in denen ich mitmache ist mir aber kein fall bekannt, wo dieses 2-fach-sanktionieren für den selben sachverhalt versucht wurde. bzw. wo sie mit sowas durchgekommen wären.
Defacto ist es so, dass sie sich mit einer EGV absichern, diese bei einigen dingen (z.b. monatliche bewerbungen) den einzigen hebel zu sanktionen erst ermöglicht, weil diese ja 'freiwillig' unterzeichnet wurde.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

bodenlos

Hab gestern die  §§ des SGB III nochmal überflogen:

Also ich seh das jetzt auch so, das eine Nicht-Unterzeichnug einer EGV nicht
einfach sanktioniert werden darf, dazu gibt das SGB III nichts her.

I.d.R läuft es so: Unterzeichnet man die EGV definitv nicht, wird ein
Verwaltungsakt erlassen. Dann kommt also ein Brief, da steht drinnen wie oft
Eigenbemühungen, blablaba..

Dem kann man widersprechen, eine ggfs folgende Leistungseinstellung würde aber wirksam werden,
damit - bzw. mit der Ankündigung der Leistunsgeinstellung -  will man den Widersprechenden
eben weichkochen. Dann könnte es so weitergehen wie oben beschrieben.

Fazit: man kann !! so vorgehen die EGV zu  seinen "akzeptablen Bedingungen" zu verhandeln zu
versuchen. Klappt das nicht, unterzeichnet man sie eben nicht und schaut wie es weitergeht.

Bei akzeptablen EGV-Inhalten wüde ich jetzt nicht auf Totalverweigerung machen, aber das
muss jeder für sich selbs entscheiden.

5 Eigenbemühungen/Woche ist aber absolut inkazeptabel. Da würde ich NICHT
unterschreiben

ThePoor

@bodenlos

klarer ausdrücken!

ein Widerspruch gegen einen VA löst erstmal gar nichts aus außer einem Widerspruchsverfahren, solange du die in dem VA genannten Verpflichtungen erfüllst.

bodenlos

Zitat von: ThePoor am 15:04:43 Do. 27.Mai 2010
...ein Widerspruch gegen einen VA löst erstmal gar nichts aus außer einem Widerspruchsverfahren, solange du die in dem VA genannten Verpflichtungen erfüllst.


Das ist zutreffend.

Ich dachte nicht an diesen Aspekt, da die meisten  eben nicht das erfüllen
was im VA steht, eben weil sie es ja nicht akzeptieren.

Aber das ist vielleicht von mir zu reduziert gedacht: verfährt man so wie du, kann man erreichen, das die
Inhalte der Va FÜR DIE ZUKUNFT anders gestaltet werden müssen (aber: besser?).

Aber siehst du da wirkich auf lange Sicht Vorteile?

Trotzdem Danke für deine Ergänzung.


ThePoor

Zitat von: bodenlos am 15:23:56 Do. 27.Mai 2010
Zitat von: ThePoor am 15:04:43 Do. 27.Mai 2010
...ein Widerspruch gegen einen VA löst erstmal gar nichts aus außer einem Widerspruchsverfahren, solange du die in dem VA genannten Verpflichtungen erfüllst.



Aber siehst du da wirkich auf lange Sicht Vorteile?


Für die Zukunft sehe ich da überhaupt nicht durch.
Es fehlen Höchstinstanzliche Urteile über Sanktionierungen bei VA,
ebenso fehlen zb. BSG Urteile etc zu den 0 Sanktionen,
für meinen Geschmack gehört 1€ Job vor den EuMGR, die Tarnkappe muss da runter.
meiner Ansicht geht der Gerichtsmischmasch erst mal noch weiter, und die Willkür mancher Sachbearbeiter...
und halt dann über Gericht...
und da dann halt gleich aufschiebende Wirkung zb.beantragen bis die Anfechtungsklage durch ist.
so seh ich das.

A-Lex

Guten morgen zusammen,

also sitze ich die Geschichte jetzt besser aus und warte auf die Dinge die da kommen?! Ich glaube fast nicht dass ich mit meinem SB die Anzahl der Bewerbungen verhandeln kann, er wollte mir ja noch nichtmal erlauben die EGV zum prüfen mit nach Hause zu nehmen. Erst nachmal mehrmaligen Bitten und unter der Vorraussetzung das ich sie am gleichen Tag wieder unterschrieben hinbringe konnte ich sie einem Bekannten zeigen. Dann wie gesagt angerufen und gesagt das ich das nicht unterschreibe und dann hiess es gleich: Rückzahlung, kein Geld mehr usw. Mein SB weiss das ich ziemlich eingeschüchtert bin :(

Vielen Dank für eure Hilfe!!!

ALEX

ThePoor

Du darfst dich nicht einschüchtern lassen.


Eine EGV ist eine vereinbarung, wenn er nichts vereinbaren will, dann soll er anordnen!
Dann wird er sich das genau überlegen ob er da noch 5 die Woche reinschreibt.

aber das mußt Du wissen ob du so ein Verhalten von einem SB akzeptieren willst.


Ich würde dem was husten, wenn nicht alles voll von Stellenangeboten wäre für deine Tätigkeit.


bodenlos

Zitat von: A-Lex am 11:45:45 Fr. 28.Mai 2010
Guten morgen zusammen,

also sitze ich die Geschichte jetzt besser aus und warte auf die Dinge die da kommen?! Ich glaube fast nicht dass ich mit meinem SB die Anzahl der Bewerbungen verhandeln kann, er wollte mir ja noch nichtmal erlauben die EGV zum prüfen mit nach Hause zu nehmen. Erst nachmal mehrmaligen Bitten und unter der Vorraussetzung das ich sie am gleichen Tag wieder unterschrieben hinbringe konnte ich sie einem Bekannten zeigen. Dann wie gesagt angerufen und gesagt das ich das nicht unterschreibe und dann hiess es gleich: Rückzahlung, kein Geld mehr usw. Mein SB weiss das ich ziemlich eingeschüchtert bin :(

...

Ich kann es verstehen: du könntest ihm schriftlich ( würde nicht mehr hingehen) den Vorschlag hinsichtlich der
Anzahl von Bewerbungen machen, und deine Bedenken gegenüber den 20 (ablsoute unüblich, sehr oft 4/Monat vereinbart)
, ggfs bietest du 6 an???.

So zeigst du nochmal deine Kooperativität (im Gegensatz zu ihm), weiß nicht ob das relevant vor Gericht (falls so weit kommend)
sein könnte, schlecht machen  tut es sich aber nicht.

Ist so mein Gedanke. Ansonsten, lass haltd en VA kommen, dann  sehen wir weiter.

  • Chefduzen Spendenbutton