ALG1 Problem EGV nicht unterschrieben

Begonnen von A-Lex, 17:36:36 Di. 25.Mai 2010

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A-Lex

Hallo zusammen,

Trari trara die Post war da ... also ich hab ja mit Vielem gerechnet, aber mit einem Aufhebungsbescheid mit der Begründung: eigene Abmeldung, definitiv nicht. Ich habe meinem SB gesagt ich unterschreibe die EGV nicht, mit den eventuellen Konsequenzen werde ich dann leben und wenn ich was zurückzahlen muss dann zahl ich halt was zurück. Aber das ist doch keine Abmeldung meinerseits!? Das Wort Abmeldung ist auch überhaupt nicht gefallen, weder von mir noch von ihm. Was ein Theater ....

mfG

ALEX

schwarzrot

Hmm, sieht so aus als ob du da ein selten mieses, 'kreatives' arschloch als SB erwischt hast.
Bei bescheiden vom amt steht ja meisst 'gegen diesen bescheid können sie innerhalb von.. tagen widerspruch einlegen'.
Falls dem so ist (hab schon lange kein algI mehr): Schriftlicher widerspruch. Wichtig, du musst beweisen können, dass das arschamt dieses schreiben bekommen hat (da 'verschwinden' auch mal schriftstücke), also am tresen abgeben, abgabe bestätigen lassen.

Falls dem nicht so ist, trommel ein (besser zwei) zeugen zusammen (am besten leute von einer elo-ini, sozialorganisation, partei die linke). Sofort hin zum amt, nicht abwimmeln lassen ('notfall'! mittellosigkeit droht), den teamleiter des SB verlangen.
Akteneinsicht verlangen. Kopien davon machen.
U.u. dienstaufsichtsbeschwerde stellen und klarmachen, dass du dich von dem SB schlecht beraten, genötigt und unter druck gesetzt fühlst.
Ausserdem anfragen, ob der SB einen hörtest machen lassen sollte, da du in keiner weise von einer 'abmeldung' gesprochen hast.

Der wird sich versuchen rauszureden, er hätte dich 'falsch' verstanden, oder einfach lügen. Leider hattest du ja bei dem gespräch mit ihm keinen zeugen.
Die solltest du aber spätestens nun mitbringen.

Solche miesen SBs gehören nicht in eine behörde. Wenn du den gewähren lässt, sucht der sich immer wieder neue opfer.

Und lass dich nicht vertrösten, du könntest ja einen neuen antrag stellen, das ist ein (mieser) trick.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

bodenlos

In dem Fall noch ne Diensttaufsichtsbeschwerde hinterher und Beschwerde über Kundenreaktionscenter
in Nürnberg. Soll angeblich noch am ehesten Staub aufwirbeln ....

ThePoor

Zitat von: A-Lex am 15:21:59 Sa. 29.Mai 2010
Hallo zusammen,

Trari trara die Post war da ... also ich hab ja mit Vielem gerechnet, aber mit einem Aufhebungsbescheid mit der Begründung: eigene Abmeldung, definitiv nicht. Ich habe meinem SB gesagt ich unterschreibe die EGV nicht, mit den eventuellen Konsequenzen werde ich dann leben und wenn ich was zurückzahlen muss dann zahl ich halt was zurück. Aber das ist doch keine Abmeldung meinerseits!? Das Wort Abmeldung ist auch überhaupt nicht gefallen, weder von mir noch von ihm. Was ein Theater ....

mfG

ALEX
Klasse, mach Termin mit dem Amtsleiter/in umgehend, und Dienst-Aufsichtbeschwerde.

so klar ist mir dein Fall noch nicht, eine Strafanzeige wegen Nötigung wäre evtl in Erwägung zu ziehen.

Hochseefischer

Zitat von: A-Lex am 15:21:59 Sa. 29.Mai 2010
Hallo zusammen,

Trari trara die Post war da ... also ich hab ja mit Vielem gerechnet, aber mit einem Aufhebungsbescheid mit der Begründung: eigene Abmeldung, definitiv nicht. Ich habe meinem SB gesagt ich unterschreibe die EGV nicht, mit den eventuellen Konsequenzen werde ich dann leben und wenn ich was zurückzahlen muss dann zahl ich halt was zurück. Aber das ist doch keine Abmeldung meinerseits!? Das Wort Abmeldung ist auch überhaupt nicht gefallen, weder von mir noch von ihm. Was ein Theater ....

mfG

ALEX

Hi A-Lex,

Dein SB verhält sich nicht entsprechend einer so genannten HEGA der Bundesagentur für Arbeit. HEGA ist die Abkürzung für "Handlungsempfehlung/Dienstanweisung".

Hier ein Auszug aus einer HEGA bzgl. Eingliederungsvereinbarungen (EV's) im Rechtsbereich des SGB III:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_27098/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-01-2009-VA-Gesetzliche-Aenderungen.html#d1.2


Dein SB muss sich daran halten, denn sie hat Weisungscharakter:

Zitat
HEGA 01/09 - 06 - Gesetzliche Änderungen zu den §§ 35, 37 und 38 SGB III

...

Gültig ab:  01.01.2009
Gültig bis: 31.12.2012
Weisungscharakter: ja

...

Auch künftig tritt keine Sperrzeit ein, wenn sich Arbeitslose und Job-to-Job-Kunden weigern, eine EV abzuschließen.

Anmerkungen:

"Job-to-Job-Kunden" sind, so weit ich weiß, Personen, die arbeitssuchend, aber noch nicht arbeitlos gemeldet sind, aber von denen ausgegangen wird, dass sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einen neuen Job finden könnten.

Beispiel:
Person wird durch den Arbeitgeber gekündigt mit 2monatiger Kündigungsfrist.
Person meldet sich arbeitssuchend. Die Kündigungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Person findet noch vor Ende der Kündigungsfrist = Eintritt der Arbeitslosigkeit einen neuen Job.

Zitat...

Kommt eine EV nicht zustande, sollen die erforderlichen Eigenbemühungen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Hierzu ist zunächst eine Anhörung des betroffenen Kunden erforderlich. Dem Kunden ist dabei Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Das Wort "sollen" ist wie folgt zu interpretieren: eine EV muss als Verwaltungsakt festgesetzt werden, es sei denn, es liegt ein so genannter a-typischer Fall vor. Du müsstest Dich fragen, ob Deine Arbeitslosigkeit und die Umstände, unter denen sie entstanden sind und fortwirken, so sehr speziell sind, dass sie vom Regelfall einer Arbeitslosigkeit abweicht. Bei Dir wird wahrscheinlich kein a-typischer Fall vorliegen. Beispiel: Kinder zu haben und diese zu betreuen/betreuen lassen zu müssen ist mir zu Folge nichts A-typisches ;)


Also muss Dein SB die EV als Verwaltungsakt festsetzen, wenn Du die EV nicht unterschreiben willst.

Das hat er nicht getan.

Und er muss Dich anhören.

Das hat er vielleicht auch nicht getan.

ZitatVerfahrensweise
Die Anhörung erfolgt mündlich im Rahmen des Vermittlungs- oder Beratungsgesprächs und ist in VerBIS zu dokumentieren.

In welchem Vermittlungs- oder Beratungsgespräch? Im Gespräch, bei der es um die Unterzeichnung der EV geht? Oder in einem darauffolgenden Gespräch? Eine Antwort geht aus dieser Formulierung nicht hervor, so sehe ich das jedenfalls.

Verbis ist eine Datenbank, da dokumentieren die SB's Eigenschaften und Verhaltensweisen der arbeitssuchend/arbeitslos gemeldeten Personen rein.

ZitatDabei muss deutlich werden, dass es sich um eine Anhörung handelt.
In den BK-Vorlagen wird für die Festsetzung der Eigenbemühungen zeitnah ein Dokument mit entsprechenden Rechtsfolgebelehrungen/Belehrungen sowie Rechtsbehelfsbelehrung eingestellt. Der Verwaltungsakt ist in der Dokumentenverwaltung von VerBIS abzuspeichern. Mittelfristig wird der Verwaltungsakt in VerBIS implementiert.

Was "BK-Vorlagen" sind, weiß ich nicht. Irgendwelche Vorlagen eben.

Aus dem Ganzen schließe ich:

Dein SB verstößt gegen diese HEGA.
Dein SB darf Dich nicht abmelden, er darf Dir nicht einmal eine Sperre aufdrücken.

Ergo: Einen Widerspruch schreiben (im Betreff muss "Widerspruch" stehen) mit dem Hinweis darauf, dass er sich nicht an die HEGA gehalten hat, und dass er Dich deswegen nicht abmelden darf, sondern dass er Dich zuerst anhören muss (hat er das wirklich getan?), und dass er bei Nichtunterschrift unter die EV die EV als Verwaltungsakt hätte erlassen müssen.

Gegen den VA kannst Du dann Widerspruch einlegen.

Schaue Dir in dem Bescheid bzgl. der Abmeldung an, auf welche Paragrafen er seine Entscheidung basiert und nehme dazu Stellung im Widerspruch. Sehr offensichtlich treffen diese Paragrafen auf Deinen Fall gar nicht zu. Du kannst diese Paragrafen hier nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/index.html

Für die Beantwortung (Bescheidung) eines Widerspruchs darf sich der SB 3 Monate Zeit lassen, so weit ich weiß.

Bis dahin bist Du eventuell verhungert. Deswegen stellt sich hier die Frage, ob Du die Abmeldung aufschieben lassen kannst, bis eine Entscheidung über Deinen Widerspruch gemacht worden ist.

Im SGB II (Hartz IV) ist es in der Regel (?) so, dass ein Widerspruch, in dem die aufschiebender Wirkung einer Entscheidung der Arge/des Jobcenters beantragt wird, keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ich weiß nicht, wie das im SGB III (ALG I) geregelt ist, ob also Widersprüche aufschiebende Wirkung haben können.

Du musst den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids bei Deinem Arbeitsamt abgegeben haben.
Ist auf dem Bescheid keine so genannte Rechtsbehelfsbelehrung genannt (darin wird auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen), dann verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr - so jedenfalls mein "schlaues SGB-III-Büchlein" mit dem Stand 2007/2008 ... (die Info könnte also nicht mehr stimmen).

Mein "schlaues Büchlein" sagt mir auch, dass bei ALG-I-Beziehern eine Klage vor dem Sozialgericht "in der Regel" erst möglich ist, nachdem über den Widerspruch entschieden worden ist. Das kann, wie gesagt, eine ziemliche Weile dauern.

Falls Du jetzt schon mittellos bist oder in absehbarer Zeit sein wirst, solltest Du beim Sozialgericht eine so genannte einstweilige Anordnung erheben, womit eine Entscheidung durch das Sozialgericht schnell herbeigeführt werden soll. Mein "schlaues Büchlein" sagt jedoch in diesem Zusammenhang, dass einstweilige Anordnungen (bei ALG-I-Beziehern) "nur ausnahmsweise erfolgreich" sind, weil der Betroffene ersatzweise Hartz IV beziehen kann, bis eine Entscheidung gefällt worden ist. In Deinem Falle müsste geprüft werden, ob eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise doch erfolgreich wäre.

Ergo: Beantrage ersatzweise Hartz IV. Dieses musst Du eventuell wieder zurückbezahlen.

Gib den Widerspruch in zweifacher Ausfertigung beim Empfang ab. Auf der zweiten Ausfertigung lässt Du Dir den Eingang beim Arbeitsamt durch Eingangsstempel und Unterschrift bestätigen und nimmst die zweite Ausfertigung mit nach Hause, so hast Du einen Nachweis darüber, dass Du den Widerspruch abgegeben hast.

Mein "schlaues Büchlein" ist übrigens das hier:

Ulrich Stascheit, Ute Winkler. Leitfaden für Arbeitslose. Der Rechtsratgeber zu SGB III. Fachhochschulverlag:

http://www.fhverlag.de/index_haupt2.php?c=b&p=&UID=Nasf9ScxcP

Ich empfehle, die neueste Auflage zu kaufen.

Hochseefischer

Zitat von: A-Lex am 09:29:14 Mi. 26.Mai 2010
Bei meinen Bemühungen steht dass ich mich initiativ und zielgerichtet bewerben muss a 5 Bewerbungen wöchentlich

Das ist meines Erachtens viel zu viel. Ich kenne leider kein offizielles Dokument von der BA oder vom Bundessozialgericht, das Auskunft gibt darüber, wieviele Bewerbungen pro Zeiteinheit (Woche oder Monat) zulässig sind. Ich würde mal sagen, 8 Bewerbungen pro Monat sind das absoute realistische Maximum.

Aber 5 Bewerbungen pro Woche ist eine unrealistische Anforderung. Nachdem Du die EGV als VA erhalten hast, und da steht eine utopische Zahl an Bewerbungen drin, lege Widerspruch gegen den VA ein. Eine triftige Begründung müsstest Du Dir dann noch erarbeiten.

Hochseefischer

Zitat von: ThePoor am 21:11:20 Sa. 29.Mai 2010
so klar ist mir dein Fall noch nicht, eine Strafanzeige wegen Nötigung wäre evtl in Erwägung zu ziehen.

Strafanzeigen können, meine ich mal irgendwo gelesen zu haben, nach hinten los gehen für denjenigen, der die Strafanzeige stellt: falls eine Falschbehauptung vorliegt, kann dann der Angezeigte dann selber Anzeige stellen ... (so weit ich weiß).

pandorum

Wo ich vor kurzem Arbeitslos geworden bin, sollte ich auch eine EGV unterschreiben, habe mich da auch geweigert und nichts unterschrieben. Dabei ging es mir nicht um die Eigenbemühungen, die habe ich vorgelegt und sogar mehr als gefordert. Doch die Leistungsforderung die da drinnen stand war ich überhaupt nicht zufrieden! Auf der einen Seite soll man jeden Monat 10 Bewerbungen vorzeigen (was nicht wirklich viel ist) und auf der anderen Seite stehen einen nur 50€ pro Jahr als Bewerbungskostenzuschuss zur Verfügung. Na klasse, das ist nach dem ersten Monat weg, da stehen mir nach dem EGV nochmal 250€ für Reisekosten etc. zu. In meinen Augen alles ein Witz, daher habe ich es damals und ein zweites mal auch nicht unterschrieben. Aber leider handeln diese trotzdem danach  X(

ThePoor

Zitat von: pandorum am 08:06:22 Di. 01.Juni 2010
Na klasse, das ist nach dem ersten Monat weg, da stehen mir nach dem EGV nochmal 250€ für Reisekosten etc. zu. In meinen Augen alles ein Witz, daher habe ich es damals und ein zweites mal auch nicht unterschrieben. Aber leider handeln diese trotzdem danach  X(
Vermutlich hat dein "cleverer" Sa das schlicht und einfach verdreht.
oder er meint 10 Berwebungen prog Jahr:)

pandorum

Ich will den SA ja nichts unterstellen, aber die ich bis jetzt erlebt habe, waren nicht die hellsten wenn es um ihre Arbeit ging, Einfinger System beim Tippen, überfordert mit der Software, bei Fragen zum Recht (wie Bewerbungskosten können die nie eine Auskunft geben oder wollen nicht).

Eigentlich stehen im Jahr einen doch 260 oder 270€ zu für Bewerbungskosten, wenn die nun aber auf ihren 50€ bestehen, wie kann man da am besten dagegen vor gehen?

schwarzrot

Zitatpandorum:
die habe ich vorgelegt und sogar mehr als gefordert. Doch die Leistungsforderung die da drinnen stand war ich überhaupt nicht zufrieden! Auf der einen Seite soll man jeden Monat 10 Bewerbungen vorzeigen (was nicht wirklich viel ist)
Hmm, zu allererst ist so ein 'vorlegen' eine ganz miese entmündigung, da sollte jeder bürger sich schon mal aus prinzip gegen wehren.
Die arbeitgeber wollen ja auch mitarbeiter die eigenverantwortlich arbeiten, nicht welche, die bei jedem popel baufsichtigt werden müssen.
Insofern ist so ein zwanghaftes ansinnen des amtes kontraproduktiv.

Wie viel bewerbungen du pro monat für dich machst, weil du gute angebote findest, sollte nicht in knebelverträgen von amt wegen festgehalten werden müssen.
Insofern sind menschen für mich problematisch, die ohne not 'sogar mehr als gefordert' in vorauseilendem gehorsam liefern.
Du solltest bedenken, dass '10 Bewerbungen vorzeigen', 'was nicht wirklich viel ist', sehr region- und berufsfeld-spezifisch ist und mit solchen generalisierenden sätzen vorsichtig sein, weil sie einer weiteren sinnloss-verschärfung das wort reden.

ZitatEigentlich stehen im Jahr einen doch 260 oder 270€ zu für Bewerbungskosten, wenn die nun aber auf ihren 50€ bestehen, wie kann man da am besten dagegen vor gehen?
Rechtlich eigentlich gar nicht. Das war ja immer die absicht der strategen der sozialverschärfungsgesetze.
Da sind leistungen des amtes schon immer 'kann' und seit der letzten verschärfung ist das 'vermittlungsbudget' auch noch 'persönlich' jedem SB zugeordnet, quasi 'sein geld' (oder was er dafür hält). Warum wohl, weil sie an erwerbslosen möglichst sparen wollen.
Hier nochmal der gesetzestext für ALG I (SGB III):
Zitat§ 45
Leistungen

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten

1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),

2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)

übernommen werden.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0304500

Du kannst versuchen Bewerbungskosten in eine EGV 'reinzuverhandeln', falls du meinst, das würde dir was bringen, erst dann wären die rechtlich halbwegs sicher aubrufbar.

Allerdings ist die frage, ob es nicht viel sinnvoller ist, lieber keine EGV zu unterzeichnen (grad bei ALGI !) und dafür mehr eigenverantwortlich zu unternehmen, ohne bei jedem mist das amt am arsch zu haben.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

ThePoor

Zitat von: Hochseefischer am 12:32:39 So. 30.Mai 2010
Ich kenne leider kein offizielles Dokument von der BA oder vom Bundessozialgericht, das Auskunft gibt darüber, wieviele Bewerbungen pro Zeiteinheit (Woche oder Monat) zulässig sind.
kannst auch nicht finden, gibts nicht.
Gerichte haben schon öfter entschieden das die Anzahl der Bewerbungen vom Einzelfall abhängt.
Meines Wissens sehen Gerichte 40-50 Bewerbungen als ausreichend an, pro Jahr.

könnte mir vorstellen das bei sehr gesuchten Berufen auch 10 pro Monat angemessen sind.
mehr Bewerbungen als der Bewerber sich finanziell leisten kann muss er auch nicht machen.
Bewerbungskosten von 5€ werden von manchen Gerichten eh als zu niedrig angesehn, was sie ja auch sind wenn man Mappe Porto und Bild, kopier bzw Druckosten zusammenrechnet.
Finanzgerichte haben ca 9€ als absetzbar anerkannt, das kommt den kosten einer normalen Bewerbung schon näher.

- Für Fahr- und Reisekosten dürfte das Bundesreisekostengesetz zur Anwendung kommen, d.h. es werden die tatsächlichen Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel oder bei Nutzung eines PKW die Wegstreckenentschädigung mach § 5 BRKG gezahlt, wenn der Arbeitgeber die kosten nicht übernimmt.

alle diese Dinge sind vorher zu klären bzw zu beantragen
so seh ich das


A-Lex

Guten Abend,

Vielen Dank für eure Hilfe und für eure zahlreichen Antworten. Das hat mir bisher echt sehr geholfen!

Ich will Montag meinen Widerspruch abschicken, weiss aber gar nicht so recht was ich da rein schreiben soll. Ausser halt das ich nicht um eine Abmeldung gebeten habe. Kann man da auch reinschreiben das man sich mit den 20 Bewerbungen pro Monat schikaniert fühlt? Oder geht das zu weit?

mfG

A-Lex

schwarzrot

ZitatKann man da auch reinschreiben das man sich mit den 20 Bewerbungen pro Monat schikaniert fühlt? Oder geht das zu weit?

Das würd ich nicht reinschreiben: Ob du dich 'schikaniert fühlst', ist dem amt so was von schnuppe.

Bei zu hohen bewerbungszahlen, würd' ich lieber auf bewerbungskostenerstattung und die unmöglichkeiten hinweisen, dass du nicht garantieren kannst, dass du 20 stellen pro monat findest. Weil du nicht in der hand hast, wie viele arbeiter die unternehmen pro woche kontinuierlich in deinem bereich suchen.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

ThePoor

ich weis nicht , Du scheinst ja viel Zeit zu haben..................................

die bewerbungen sind erst mal völlig uninteressant,zudem ist das weitgehend gerichtlich geregelt,
also würde ich darauf als letztes nebenbei bezug nehmen, so wie schwarzrot sagt in etwa.
zuerst geht es mal darum das diese abmeldung umgehend aufgehoben wird.

schreib oben unter Betreff das wort Antrag auf Zahlung...

kannst rumschleimnen in der einleitung
Sehr blh
bei ihnen scheint ein Fehler passiert zu sein, ich habe mich nie abgemeldet..

unten als letzen satz,
sollten sie mein Geld nicht bezahlen wollen, <- das schreibst anders

so

Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um eine ausführliche schriftliche  Begründung .
mfg

n*est pas de rechtsberatung

Rudolf Rocker

Hmm, müsste eine solche Abmeldung denn nicht schriftlich erfolgen??

Würde eine einsweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen!

Einfach zu deinem zuständigen Sozialgericht gehen, sagen worum es geht und dann helfen die einem!!

Bei uns sind die  jedenfalls immer freundlich und Beraten einen gern!

A-Lex

Guten morgen zusammen,

Zunächst mal danke an alle hier. Ohne eure Hilfe hätte ich wahrscheinlich schon längst in den Sack gehauen.

ja ich glaube zum Sozialgericht muss ich jetzt wirklich mal. Denn die Jungs beim Amt lassen sich immer neue Sachen einfallen. Am Momtag bekomme ich mit der Post einene Erstattungsbescheid. Demnach habe ich zuviel ALG1 bezogen und muss nun einen saftigen Betrag zurückzahlen. Wie kann denn sowas sein? Offensichtlich habe DIE sich doch verrechnet und nicht ich?! Und nun muss ich für deren Fehler gerade stehen? Da kann doch was nicht stimmen!
Langsam könnt ich wirklich kotzen.

mfG

Alex

ThePoor

das muss ja schließlich aufgeschlüsselt sein...

ist das zb
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

A-Lex

Nein, ich habe 2 Umschläge bekommen. Einen Änderungsbescheid der halt eben zurück datiert ist und eben den Erstattungsbescheid. Demnach habe ich angelblich einen Betrag X täglich zuviel erhalten und muss diesen für die gesamte Zeit zurückzahlen.

ThePoor

muss man halt nachrechnen, ob die Schuld bei dir liegt oder bei denen, das sind so zu wenig informationen
, also evtl mal einscannen, adressen etc schwärzen

jetzt muss ich auch zum ämtchen gehn, no time

schwarzrot

Joh, du bist nicht verpflichtet dinge zurückzuzahlen, die du nicht verschuldet und in gutem glauben auf die richtigkeit der vom amt geleisteten zahlungen schon längst nicht mehr hast.
Benutze mal die forums suchfunktion, findest bestimmt auch noch den paragraphen, hatten wir schon oft solche fälle hier (bin grad zu faul für dich zu suchen  ;)).
Also widerspruch zu dieser zahlungsaufforderung (achtung, du hast nur eine begrenzte zeit für sowas).
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

milly

das hier hab ich grad "zufällig" bei mir gefunden:
ZitatSehr geehrte xxx,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom xxx.2010 aus folgenden Gründen ein:

Ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf während des laufenden Leistungsbezuges eine Aufrechnung mit in der Vergangenheit überzahlten Leistungen m.E. nur dann vornehmen, wenn die Überzahlung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen erfolgt ist.

Ich bin meinen Melde- und Mitwirkungspflichten immer pünktlich und vollständig nachgekommen. So habe ich Sie bereits über die xxx sofort bei Bekanntwerden nachweisbar telefonisch am xxx.2009 und schriftlich nachweisbar zeitgleich mit der Einreichung meines Weiterbewilligungsantrages in Form einer Veränderungsmitteilung nachweisbar am xxx.2009 informiert.

Diese Angaben lagen Ihnen demgemäß rechtzeitig vor. Auf die Richtigkeit der Berechnung in Ihrem darauf erhaltenen Bewilligungsbescheid v. xxx.2009 habe ich trotzdem nicht vertraut und weise Sie darauf hin, dass gegen den Bescheid, auf welchen Sie sich mit obigem Bescheid beziehen, am xxx.2009 Widerspruch eingelegt und von Ihrer Seite bis heute nicht beschieden worden ist. - Hätte dieser nicht zunächst einmal zeitlichen Vorrang?

Grobe Fahrlässigkeit und/oder irgendeine Art von Mutwilligkeit liegen von meiner Seite keinesfalls vor, wenn Ihr Haus von einer falschen oder unklaren Berechnungsgrundlage - welche ich hiermit ebenfalls hinterfrage - , welche nicht durch mich verschuldet ist, ausgeht. Eine Verursachung der Überzahlung von meiner Seite schliessen Sie zudem mit dem "Anhörungsschreiben" v. xxx.2010 sowieso aus.

Etwaige "Fehler" in Bescheiden und Berechnungsbögen können zudem für mich insbesondere deshalb nicht erkennbar sein, weil die Berechnungsbögen zu den Bewilligungsbescheiden in einer Weise aufgebaut sind, dass sie für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht nachvollziehbar sind - wie das BvG kürzlich ebenfalls festgestellt hat.

Zudem verweise ich auf §45 SGB X (Vertrauensschutz). Darüberhinaus überwiegt nach §34 Satz 1 SGB II und Urteil (S11 AS 635/06) die aktuelle Sicherung des Lebensunterhaltes eines Hilfebedürftigen gegenüber dem fiskalischen Interesse der Argen, überzahlte Leistungen noch während des Leistungsbezuges zurückzuerhalten.

Rückforderung aus laufendem ALG II, bzw. die Verrechnung damit, ist nur bei vorläufigen Bescheiden zulässig (§ 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III), oder wenn man die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht hat (§ 43 SGB II)

Darüberhinaus darf grundsätzlich bei allen Leistungen der Sozialgesetzbücher nicht aufgerechnet werden, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit nach SGB II / SGB XII entsteht (§ 51 SGB I Abs. 2) – was ja beim ALG-II-Bezug naturgemäß schon gegeben ist.

Zusätzlich weise ich darauf hin, dass Ansprüche der ARGE mit dem laufenden ALG II - Bezug nur in zwei klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden dürfen :

1.) Rückforderung eines Darlehens (§ 23 I SGB II)

2.) Leistungsgewährung aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben (§ 43 SGB II (ermessensweise Aufrechnung bis zu max. 30% für die Dauer von 3 Jahren ))

Beide Ausnahmefälle sind in meinem Fall nicht gegeben.


Bitte leiten Sie eine Kopie dieses Schreibens fach- und fristgerecht an die von Ihnen beauftragte Regionaldirektion xxx - Forderungsmanagement der Bundesagentur für Arbeit, Postfach xxx, xxx Kxxx - unter dem Zeichen: xxx weiter und informieren Sie sie über diesen Widerspruch. Ich gehe von einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des "Beitreibens" der strittigen Rückzahlung aus und davon, von etwaigen kostenpflichtigen Mahnbescheiden und/oder Pfändungsandrohungen verschont zu werden, bis die Sachlage geklärt ist. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.


Mit freundlichen Grüßen

oder kurzvariante:
ZitatWerte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich ihrer o.g. Rückforderung.
mangels Rechtsgrundlage darf diese Überzahlung nicht aus laufendem ALG II oder während des ALG II-Bezuges zurückgefordert werden.
Im SGB II ist nur in einem Fall die Rückforderung aus und während ALG II-Bezug möglich: wenn man die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht hat: § 43 SGB II. Ein solcher Fall liegt hier unzweifelhaft nicht vor.
Damit greifen, mangels anderer Festlegungen im SGB II, die §§ 51, 52 und 54 SGB I. Danach ist eine Rückforderung/Aufrechnung  aus laufendem ALG II oder während des ALG II-Bezuges unmöglich.
Ihre Rückforderung in Form der Aufrechung mit meinem laufenden ALG II ist also vollkommen rechtswidrig.

Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch vollumfänglich stattgeben und ihre rechtswidrige Rückforderung/Aufrechnung zurück nehmen. Ansonsten werde ich mein Recht auf dem Klageweg durchsetzen.

vielleicht kannst du es auf deine sache "hinbiegen"...
viel glück!

schwarzrot

Zitatist eine Rückforderung/Aufrechnung  aus laufendem ALG II oder während des ALG II-Bezuges unmöglich.
Würd ich weglassen, sonst baust du denen damit noch eine hintertür, die forderung einzutreiben, sobald du mal wieder einen job hast.  ;)

(danke milly fürs raussuchen :-*)

Aber gemeint hatte ich den SGB X § 45:
Zitat§ 45
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder

2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1004500

Ich würd denen im widerspruch, wenn überhaupt, nur den paragraphen nennen (nur die nummer!), sollen die ihren scheiss doch mal selbst lesen und verstehen. Seit wann müssen denn nun betroffene den bütteln deren 'sozialgesetzgrundlage' erklären?  ;)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

A-Lex

Wäre ja super wenn das so klappen würde :D Allerdings geht es bei mir um ALG1. Wenn ich richtig informiert bin kann ich mich dann nicht auf das SGB II berufen, richtig?

milly

sorry, bin nicht im gesamten sgb fit :o

suche dir doch oben die §§ raus und recherchiere ein wenig selbst? der § von schwarzrot ist doch aus dem sgbx, und meine schreiben berufen sich auch nicht alle auf sgbii...

vielleicht weiss hier ja jemand mehr, bin da jetzt leider überfragt ???

A-Lex

Zitat von: milly am 12:47:18 Do. 01.Juli 2010
sorry, bin nicht im gesamten sgb fit :o

Na das wäre vermutlich auch etwas zu viel des Guten, hehe.

Ich denke in meinem Fall passt der SGB X § 45 und ich werde mich eben auf diesen berufen. Evtl finde ich ja nochwas im SGB III, mal schauen. Vielen Dank soweit, ihr seid klasse  :)

mfG

Alex

Edit.

Soweit bin ich schonmal. Ich habe für meinen Widerspruch ein bisschen bei Milly abgeguckt, ich hoffe das ist in Ordnung. Wenn ich dagegen den Widerspruch von Milly lese, frage ich mich ob das ausreichend ist was ich geschrieben habe.  :rolleyes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Änderungs- und Erstattungsbescheid vom XXXXXXX
Dabei berufe ich mich auf § 45 des zehnten Sozialgesetzbuches.
Ich bin meinen Melde- und Mitwirkungspflichten immer pünktlich und vollständig nachgekommen.

Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch vollumfänglich stattgeben und ihre rechtswidrige Rückforderung/Aufrechnung zurück nehmen. Ansonsten werde ich mein Recht auf dem Klageweg durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen


mfG

Alex

ThePoor

also ich blick da zwar immer noch null durch
es nützt Dir jedenfalls nicht viel , wenn zb durch deine schuld , falschangaben etc überzahlungen ergangen sind, dann nützen dir die oblgen widersprüche nix, soweit ichs check
ansonsten würde ich jedem dieser schreiben einzeln widersprechen.

was ich auch nicht glaube das in den schreiben keine begründung steht.

kein mensch schreibt dir, ich änder was und zahlen sie zurück, warum , ka, weil so schönes wetter ist, oder warum.

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