Bemessung der Dauer Betriebszugehörigkeit nach Übernahme aus Zeitarbeit

Begonnen von IHC, 20:22:22 So. 26.September 2010

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IHC

Hallo!

Wird ein Arbeitnehmer nach einer Tätigkeit als Zeitarbeiter von dem Entleihbetrieb übernommen, ist für entsprechende Regelungen im Kündigungsfall für Befristung usw. die Betriebszugehörigkeit interessant.

Der Arbeitgeber wird sich immer auf den Standpunkt stellen, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher bestanden hat.
Da zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer regelmäßig vorher noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG möglich.

Betrachtet man das BetrVG und entsprechende Rechte:

Die tatsächliche Eingliederung in den Entleiherbetrieb hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Leiharbeitnehmern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AÜG einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte dort zustehen:

    * das Aufsuchen der Sprechstunden der Arbeitnehmervertretung (§§ 39, 69 BetrVG):
    * die Teilnahme an der Betriebs - / Jugendversammlung (§§ 42, 71 BetrVG).

Eine vollständige Betriebszugehörigkeit der Leiharbeitnehmer zum Entleiherbetrieb wird dadurch jedoch nicht begründet.


ist die subjektiv empfundene Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeits zumindest teilweise anerkannt.

Frage 1:
Gibt es eine verbindliche Definition von Arbeitsverhältnis im Sinne z.B. des Kündigungsschutzgesetzes ?


Den eigentlich tritt ja das Paradoxon auf, das sich das Arbeitsverhältnis nicht verändert (Chef des Zeitarbeiters ist nachher genauso weisungsberechtigt wie vor Übernahme, Arbeitsplatz Aufgaben etc. sind auch gleich - Entlohnung meist auch (fast) gleich) nur der Arbeitgeber hat sich um eine 3.Person (Verleiher) reduziert. Wenn man davon ausgeht, dass der Verleiher im Dienst des Arbeitgebers steht/ bzw. in seinem Auftrag handelt ist der eigentliche Arbeitgeber vor und nach Übernahme der Gleiche.

In Arbeitsverträgen von Zeitarbeitsfirmen taucht ab und zu die Klausel auf, dass sich ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb nicht ergibt (ich glaube z.B. bei Randstadt (zumindest früher). ->vor welchem § hat(te) man da Angst?

Frage 2: Gibt es einen Weg ein Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen zu betrachten, obwohl der Arbeitgeber gewechselt hat?

Frage 3: Umgekehrter Fall: Wird man durch eine Zeitarbeitsfirma am gleichen Arbeitsplatz weiter beschäftigt, könnte das Arbeitsverhältnis dann weiterbestehen?

Hat jemand Ideen dazu?

Quelle Subtext:
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