Scheingewerkschaft-CGZP ist nicht tariffähig

Begonnen von unkraut, 11:46:53 Mo. 13.Dezember 2010

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Mumpitz

ZitatBereits geschehen...schriftlich am 10.06.2009 beim Betriebsrat dieser Firma ...kann auch nachweisen ( mit Einlieferungsbeleg/Quittung ). Eine Antwort bekam ich nie ....Hier ist der Text :

Das ist schlecht. Nur die Anfrage nützt nix, wenn keine Antwort erfolgt ist. Es gab doch bereits Gerichtsentscheidungen, wonach der Entleiher zur Auskunft verpflichtet ist und sich bei Verweigerung Schadenersatzpflichtig macht, die wurden auch hier im Forum verlinkt. Dann wurden kurz nach dem BAG-Urteil sogenannte Musterschreiben zur Auskunft über das Entgelt der direkt angestellten AN bei den Gewerkschaften veröffentlicht.

Wurde z.b. auch Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld, die vermutlich höhere Anzahl an Urlaubstagen, etc. mit berechnet?

Habs

ZitatOb es was bringen könnte, wenn du die Nötigung z.B. mit Zeugen nachweisen könntest?
Daran habe ich auch gedacht  und es gab bereits Angebote an mich , durch sämtliche Ex-Mitarbeiter , die diesem "scheiß" Verein eins auswischen möchten....dies habe ich , aber sein lassen ...denn es gab nie Zeugen und eine "falsch" Aussage könnte evtl. ziemlich "übel" für mich und für denjenegen ausgehen....also habe ich sein lassen . Denn ich erzähle nur die "Wahrheit" , aber diese "Wahrheit" kann ich nunmal vor Arbeitsgericht nicht "nachweisen" ( Was wirklich am 20.08.09 geschah ) bzw. nur "teilweise" !!
Erst jetzt , kappiere ich endlich was mit dem Satz : " Recht haben und Recht bekommen" gemeint ist......Fakt ist , dieses "XXloch" hat schon längst was auf die Fresse verdient , aber dass darf ich nun mal nicht machen , denn wir haben GESETZTE , die solche "XXöcher" auch schützen !!

Habs

ZitatDas ist schlecht
Verstehe ich nicht......beachte das Datum....10.06.09....oder waren die damals nicht verpflichtet mir diese Auskunft zu erteilen !!??  Diese Schreiben ist meiner "Rechtssekräterin" bekannt ....aber die Kommuniziert ja mit mir kaum bzw. "ich soll Sie nicht belehren" !!

ZitatWurde z.b. auch Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld, die vermutlich höhere Anzahl an Urlaubstagen, etc. mit berechnet?

Ja.....wurden aufgrund Lohnabrechnungen von meinem Vater , durch mich berechnet !!!  Im November gibt es immer Weihnachtsgeld ( best. Prozent vom gesamtem Brutto ) und im Juni o. Juli ( kann ich mich jetzt leider nicht mehr errinnern ) Urlaubsgeld ( best. Prozent vom gesamtem Brutto )....diese Berechnungen bei Ihm waren immer gleich ....sprich : jedes Jahr ! Habe nur mit meinen Zahlen "gespielt" , ausserdem bei der Differenz ausrechnung , habe ich stets " die niedrigste " Lohngruppe genommen , wollte nur "sicher" gehen für alle "Fälle"....eine "Fachkraft" Lohngruppe kam nie in Frage , denn Sie stand mir auch nie zu....nur die Bezahlung als " Hilfs bzw. Produktionsarbeiter !!

Mumpitz

ja, damals hätte der Entleiher die Auskunft wohlmöglich verweigern können, jetzt geht das aber nicht mehr und daher fände ich es besser, das umgehend nachzuholen. Nicht das es diesbezüglich dann noch ewiger Diskussionsbedarf vor dem Arbeitsgericht herrscht.

Andere Frage, ist der AG tarifgebunden, also Mitglied des dementsprechenden AG-Verbandes? Du bist ja IGM-Mitglied, dann würde der entsprechende TV Anwendung finden.

ZitatJa.....wurden aufgrund Lohnabrechnungen von meinem Vater , durch mich berechnet !!!

Übt der eine vergleichbare Tätigkeit aus? Also könnte man diese Lohnzettel ebenfalls als Nachweis nehmen?

ZitatOb es was bringen könnte, wenn du die Nötigung z.B. mit Zeugen nachweisen könntest?

Diese Nebendiskussion bringt wenig, konzentriere Dich lieber auf das Machbare. Es ist zudem rechtlich gesehen keine Nötigung, auch wenn man das umgangssprchlich als Laie schnell mal formuliert.

Habs

Zitatdas umgehend nachzuholen.
Muss das jetzt nicht meine Rechtssekräterin tun ??? Die ist doch so "schlau" !!! IGM Leute sind um die Ecke...1. Stock tiefer !!!  >:(

Zitatist der AG tarifgebunden

Ein klares JA !!!

ZitatDu bist ja IGM-Mitglied

Seit Oktober 2008.

ZitatAlso könnte man diese Lohnzettel ebenfalls als Nachweis nehmen
Nein , habe mich sicher falsch ausgedrückt.....Er ist Dipl. Ingenieur bei dem Entleihunternehmen !! Nur feste, tarifgebundene Zahlungen , die jedem laut IGM zustehen , egal ob Hilfskraft, Fachkraft so wie :....Weihnachtsged,Urlaubsgeld,Zulagen ( Sa. oder So ) ...Natürlich ist sein Brutto größer , also hat er mich wiederum aufgeklärt , mit welcher Lohngruppe ( Einstiegsgruppe allgemein für Helfertätigkeiten bei Festeinstellung ) ich berechnen soll , meine Berechnungen wurden damals durch IGM Verwaltungsstelle geprüft und für "richtig" Bestätigt !!
Zitatkonzentriere Dich lieber auf das Machbare

Dann schreibe ich ein "Briefchen" an den Betriebsrat des Entleihunternehmens......gibt es "Vorlagen " oder meine "Vorlage" vom 10.06.09 in dieser Fassung genügt !?

Danke....... ;)


Habs

ZitatDann wurden kurz nach dem BAG-Urteil sogenannte Musterschreiben zur Auskunft über das Entgelt der direkt angestellten AN bei den Gewerkschaften veröffentlicht.

Kannst du mir den Linck geben bzw. das Thema , wo ich nachschauen bzw. suchen muss !?

Mumpitz

ZitatDann schreibe ich ein "Briefchen" an den Betriebsrat des Entleihunternehmens......gibt es "Vorlagen " oder meine "Vorlage" vom 10.06.09 in dieser Fassung genügt !?

An den BR kann man zusätzlich schreiben, der richtige ansprechpartner ist das aber nicht. Das Auskunftsbegehren muss direkt an den Entleih-Ag bzw. dessen Personalabteilung.

http://www.cgzp-tarifunfaehigkeit.de/lohnforderungen/1758-lag-koln-zeitarbeitnehmer-konnen-entleiher-vor-dem-arbeitsgericht-auf-auskunft-uber-equal-pay-lohn-verklagen.html

Das ist eine Lei-AG-freundliche Plattform, darum besonders den Abschnitt ab lesen:

"Häufig bieten Vergleichslöhne und Auskünfte Ansatz für Klageabweisung
Bei der Durchsetzung von Equal-Pay-Forderungen werden von den Klägern und deren Vertretern häufig Fehler gemacht, die zu einer Klageabweisung – trotz Bestehen von Ansprüchen – führen können."

Gerade wenn man lesen muss, mit welcher Dreistigkeit Arbeits- und Landesarbeitsgerichte bisher EP-Klagen wegen angeblicher wirksamer Ausschlusfriten abgeschmettert haben, dann kann man wirklich berechtigte Zweifel an dem ganzen System berkommen. Die Meldungen werden natürlich auf der seite gefeiert.  kotz
http://www.cgzp-tarifunfaehigkeit.de/lohnforderungen/3607-lag-nuernberg-bestaetigt-wie-bereits-viele-gerichte-equal-pay-ansprueche-wegen-cgzp-tarifunfaehigkeit-sind-durch-wirksame-ausschlussfrist-von-3-monaten-verfallen.html


link wegen Musterschreiben:

http://www.dgb.de/themen/++co++e1b9ccdc-0862-11e0-79f2-00188b4dc422

so dolle ist das Screiben aber nicht, habe ich gerade feststellen müssen.

http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/cgzp-urteil-auskunftspflicht-von-entleiherfirmen-ueber-die-lohnhoe_76_68480.html


ZitatMuss das jetzt nicht meine Rechtssekräterin tun Huh? Die ist doch so "schlau" !

Ja natürlich ist das deren Aufgabe.

ZitatIGM Leute sind um die Ecke...1. Stock tiefer !!!

Dann bitte darum, das beim nächsten mal jemand von der IGM-Geschäftstelle mitkommt. Vielleicht ist dann die Gesprächsatmo besser.



Habs

@Mumpitz : Vielen Dank für deine Untrestützung !!

Bin zur der Meinung gekommen
ZitatGerade wenn man lesen muss, mit welcher Dreistigkeit Arbeits- und Landesarbeitsgerichte bisher EP-Klagen wegen angeblicher wirksamer Ausschlusfriten abgeschmettert haben, dann kann man wirklich berechtigte Zweifel an dem ganzen System berkommen.
, das dieses System dich permanent "verarscht" und "ausbeutet"....und feiert sich selbst !!! Dann kommt so eine "Tante" wie meine Rechtssekräterin und "haut"
dir noch "oben" drauf....selbst total mit dem "Ganzen" überfordert und tut so , als "ob" Sie sich auskennen würde....... kotz überall nur "DGB - Propaganda", nach dem Motto.....Klagt und "räumt" ab...lächerliche 4.000 Brutto !!!!

Bin für heute müde um zu "Kämpfen".....mal schauen , was passiert !!  ;)

Habs

So , das Thema ließ mich nicht los....also bin heute in meine Gewerkschaft gegangen....verlangte nach dem "Chef" und erzählte Ihm wie meine "unfähige" Rechtssekräterin mich und meine Klage "bearbeitet"....er meinte daß es so nicht geht und wird die Rechtssekräterin drauf"ansprechen" , außerdem entzog ich Ihr heute das Mandat und übergab an den "Chef" ....der mir in erster Linie zu hörte , super mich beraten hat und selbst alles in die Wege leitete .......demnächst wird er sich bei mir telefonisch melden , meinte aber daß die Ausgleichsquittung ein sehr großes Problem für mich und Ihn darstellen wird, dennoch es kann sein , laut seine Auffassung, daß die Ausgleichsquittung und meine Klage nichts mit einander zu tun haben.  Bin heute so erleichtert gewesen , wie schon lange nicht mehr.....endlich mal einer der mir zuhörte , auf meine Fragen geantwortet hat und für meine Klage ein "Interesse"  zeigte.
;)

dejavu

Aus der Metall-Zeitung
ZitatRecht nah dran: Nachschlag für Leiharbeiter
18 000 Euro an Leiharbeiter
23.10.2012 Ι Manfred war fünf Jahre als Leiharbeitnehmer bei Alstom in Salzgitter eingesetzt. Bezahlt hat ihn seine Zeitarbeitsfirma nach dem Tarifvertrag der christlichen Tarifgemeinschaft. Sein Stundenlohn lag über 30 Prozent unter dem der Alstom-Beschäftigten. Mit Hilfe des IG Metall-Rechtsschutzes konnte Manfred eine Nachzahlung von 18 000 Euro einklagen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. Juli 2012 ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber trotzdem eine echte Genugtuung für den Metaller Manfred Stein*: "Jetzt hab ich's schwarz auf weiß, dass meine Bezahlung unrecht war....
Link: http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/internet/style.xsl/recht-nah-dran-nachschlag-fuer-leiharbeiter-10741.htm
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

dejavu

;D ;D ;D Nachschlag II ;D ;D ;D

Auch in einer größeren Stadt im Süden Schleswig-Holsteins wurde heute Recht in Sachen CGZP gesprochen.

Dem Kläger wurde die gesamte Forderung (abzüglich eines kleinen 2-stelligen Betrages wg. Rechenfehlers) zugesprochen.
Nachdem die Beklagte, eine etwas größere Leihbude, dem Gütetermin ferngeblieben war und das Verfahren mehrfach verzögerte, kam es heute zum Urteil in der ersten Instanz: Alle Vorbringungen des Beklagten (wir können die Rechnung nicht verstehen, wir haben ja so vertraut) wurden abgeschmettert!
Insbesondere ließ der Richter in der Verhandlung keinen Zweifel daran, das er keinen Grund für das Vorliegen von Vertrauensschutz sieht.

Natürlich ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und die beklagte Leihbude will wohl in Berufung gehen, aber dennoch verließen der ca. 50-Jährige Kläger und seine junge Anwältin hochzufrieden den Gerichtssaal.

;D ;D ;D ;D
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

dejavu

Hallo Habs, Hallo Andere! Hier sind noch ein paar Infos zu Ausschlussfristen und deren Ungültigkeit: http://www.templin-thiess.de/neues-arbeitsrecht/cgzp

Ein paar lose Auszüge:
ZitatAusgleichsquittung von Fiege uni/serv unwirksam:

Die 8. Kammer des LAG Hamburg - Urteil vom 31.05.2012 - 8 Sa 21/12 spricht unserer Mandantin eine Nachzahlung in Höhe von über 22.000,- Euro zu, die auf Grundlage der nichtigen CGZP-Tarifverträge gearbeitet hatte.

Das Besondere an dem Urteil: Folgende Ausgleichsquittung im Aufhebungsvertrag, den die Arbeitgeberin  Fiege uni/serv GmbH & Co. KG vorgegeben hatte, wurde für unwirksam erklärt:



1.  Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis einvemehmlich mit Ablauf des 31.08 2009 beendet worden, ist/enden wird. Der/Die Mitarbeiter/in wurde vom Fiege uni/serv auf die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile hingewiesen.

2. Dem/Der Mitarbeiter/in wird während einer evtl. Arbeitsfreistellung der ausstehende Resturlaub gewährt (,,Urlaub ist gewährt und genommen").

3. Dem Mitarbeiter wird während einer evtl. Arbeitsfreistellung das angesparte Arbeitszeitkonto gewährt (,,Arbeitszeitkonto ist gewährt und genommen").

4. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche ist der/die Mitarbeiter/in verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung beim Arbeitsamt zu melden. Weiter ist er/sie verpflichtet,aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

§ 5  Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des vorstehenden Vergleiches keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr - gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen.
Und
ZitatDas Arbeitsgericht Stuttgart- Urteil vom 09.03.2012 - 9 Ca 109/11 setzt sich eingehend mit den  vertraglichen Abreden und Änderungsverträgen im Hinblick auf die 3-monatige Ausschlussfrist auseinander. Das eindeutige Ergebnis: Eine wirksame Vereinbarung liegt nicht vor. Die Ausschlussfristen finden keine Anwendung
ZitatEndlich ein richtige Entscheidung zum Thema Ausschlussfristen und sehr gut begründet: Das LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.07.2012 - 5 Sa 248/11 nimmt eine interessengerechte Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen vor und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass 3-monatige arbeitsvertrhttp://www.chefduzen.de/index.php?action=post;topic=22906.125;num_replies=130agliche Ausschlussfrist  nicht zur Anwendung kommen darf.

Die anders lautenden (arbeitgeberseitig zitierten) Entscheidungen des LAG Düsseldorf und des LAG Sachsen verkennen, dass sich die Arbeitgeber wegen der Einbeziehung der nichtigen CGZP-Tarife grundsätzlich nicht auf Ausschlussfristen berufen dürfen.

Bleibt zu hoffen, dass das BAG schnell zu einer Entscheidung kommt, damit die vielen verunsicherten Arbeitnehmer noch innerhalb der Verjährungsfristen klagen können.
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    4. Haben die Arbeitsvertagsparteien zu einem Zeitpunkt als sie noch davon ausgegangen waren, dass es sich bei dem Normenwerk der CGZP und der AMP um Tarifverträge handelt, die dreimonatige Ausschlussfrist aus Ziffer 19 des Manteltarifvertrages CGZP/AMP wort- bzw. sinngleich in ihren Arbeitsvertrag mit aufgenommen, kann dem kein eigener Regelungsgehalt beigemessen werden. Diese Vertragsklausel teilt das Schicksal der kollektiven Regelung. Sie ist rechtsgeschäftlich lediglich als eine Bezugnahme auf die kollektive Regelung zu verstehen.

Umbedingt mal reinschauen. :baby: :baby:

Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

Mumpitz

Sehr guter Fund, vielen Dank. Für mich ein Trauerspiel, was da einige Richter für Entscheidungen gefällt haben. Von der angeblichen grundsätzlichen Arbeitnehmerfreundlichkeit der Arbeitsgerichte ist da weit und breit nichts zu spüren. Und letzten Endes geht die Taktik prima auf, denn die Vorstellung das BAG würde diesbezüglich schnell entscheiden und derzeit verunsicherte AN dann doch noch klagen, kann man doch vergessen. Selbst wenn es nächstes Jahr zu einem guten Urteil des BAG kommt, die meisten Ansprüche sind dann verjährt. Wer also nicht längst eine Klage am Läufen hat, kann ruhig weiter schlafen...

xyu

interessant wäre eine aufstellung:

- wieviel ist mittlerweile von arbeiterInnen eingefordert worden?

- wieviel von sozialversicherungsträgern?

- wieviel hätte jeweils eingefordert werden können?

ich hatte damals nach dem urteil gedacht, dieses habe sprengkraft, zeitarbeitsfirmen pleite gehen zu lassen, ist das (vielleicht auch nur in einzelnen fällen) passiert?
stehen mancher zaf jetzt schlechter da?

nur mal interessehalber

schon die beantwortung nur einzelner fragen   wäre interessant.


dejavu

Echt schwer zu sagen. Ich hab manchmal den Eindruck das die Sozialversicherungen gar kein Geld genommen haben, oder nur zum Schein.
Hab aber zum recherchieren im Moment keine Zeit.
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

dagobert

ZitatErfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
Pressemitteilung Nr. 35/2015 vom 29. Mai 2015

Beschluss vom 25. April 2015
1 BvR 2314/12

Die rückwirkende Feststellung der Arbeitsgerichte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig ist und daher keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Gesetzesauslegung durch die Gerichte unterliegt nur ausnahmsweise dem Vertrauensschutz, etwa bei einer nicht vorhersehbaren Änderung der langjährigen ständigen Rechtsprechung. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.
[...]
Die Beschwerdeführerinnen sind insgesamt 18 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche.
[...]
Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch die Arbeitsgerichte mit Wirkung für die Vergangenheit genügt den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG.
[...]
2. Davon ausgehend konnten die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen.
[...]
Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifunfähigkeit der CGZP erstmals im Beschluss vom 14. Dezember 2010 festgestellt. Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.

An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel. Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss niedriger Vergütungssätze. Mit der angegriffenen Entscheidung hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des Bundesarbeitsgerichts für diese Entscheidung nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz.

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich auch nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Denn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in einem besonders geregelten Verfahren.
vollständige Pressemitteilung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-035.html
Beschluss:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/04/rk20150425_1bvr231412.html

Mir nützt diese Entscheidung zwar nichts, aber ich freu ich trotzdem. ;D
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

ZitatPressemitteilung vom 16.12.2015
Leiharbeitsfirmen, die Tarifverträge der Ende 2010 vom Bundesarbeitsgericht für nicht tariffähig erklärten Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) angewendet haben, müssen für die Differenz zwischen dem Leiharbeitstarif und dem höheren Lohn der Stammbelegschaft Sozialabgaben nachzahlen. Sie können sich nicht darauf berufen, sie hätten auf die Gültigkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge vertrauen dürfen. Das hat das Bundessozialgericht heute an einem exemplarischen Fall entschieden.
[...]
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich am 14. Dezember 2010 der Auffassung der Antragsteller – der Berliner Senatsarbeitsverwaltung und der Gewerkschaft ver.di – angeschlossen und bestätigt, dass die CGZP keine tariffähige gewerkschaftliche Organisation ist. Die Tarifunfähigkeit wurde anschließend nochmals – diesmal auch mit Rückwirkung – am 22. Mai 2012 festgestellt. Die letzte vom Bundesarbeitsgericht getroffene Entscheidung ist am 25. April 2015 sogar vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Leiharbeitsunternehmen hatten sich gegen Nachzahlungsforderungen der Sozialversicherungsträger vor allem mit dem Argument gewandt, sie hätten bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge vertrauen dürfen. Das Bundessozialgericht hat heute entschieden, dass die bloße Hoffnung, das Bundesarbeitsgericht möge zugunsten der Wirksamkeit der von Anfang an rechtlich stark umstrittenen Tarifverträge der CGZP entscheiden, keinen Vertrauenstatbestand begründet.

In dem vom Bundessozialgericht heute behandelten Einzelfall muss die genaue Höhe der Nachforderungen zwar noch einmal im Detail vom Sozialgericht festgestellt werden und es müssen noch weitere Sozialversicherungsträger am Rechtsstreit beteiligt werden, es ist jedoch mit der vorliegenden Entscheidung die wichtige Grundsatzfrage, dass sich Leiharbeitsunternehmen nicht auf Vertrauensschutz berufen können, höchstrichterlich geklärt.
https://www.berlin.de/sen/aif/ueber-uns/presse/2015/pressemitteilung.424057.php
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Thomas Mann, 1936

dagobert

ZitatSozialgericht Berlin, Urteil vom 09.07.2015 - S 143 KR 1920/12 -
Zeitarbeitsfirma muss Sozial­versicherungs­beiträge nachzahlen: Abschluss des Tarifvertrages mit "Christlicher" Tarifgemeinschaft CGZP war vorsätzliche Umgehung des Lohngesetzes

Absprachen mit der Politik begründen keinen Vertrauensschutz


Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine Zeitarbeitsfirma 25.000 Euro Sozial­versicherungs­beiträge nachzahlen muss, weil sie ihre Mitarbeiter mehrere Jahre lang vorsätzlich nach einem unwirksamen Tarifvertrag bezahlt hat, statt den höheren gesetzlichen Mindestlohn zu gewähren. Auf Zusagen aus der Politik, eine Beitrags­nach­forderung zu verhindern, durfte die Firma nicht vertrauen.
[...]
Unkenntnis über mögliche Unwirksamkeit des Tarifvertrags nicht nachvollziehbar
Der Geschäftsführer sei Mitglied einer Runde von Arbeitgebern aus der Zeitarbeitsbranche gewesen, die die Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns, also des equal pay-Prinzips, aktiv vorbereitet habe. Genau zu diesem Zwecke sei die Klägerin dann auch dem Arbeitgeberverband beigetreten, der den Tarifvertrag mit der CGZP abgeschlossen habe. Der als Zeuge gehörte Mitinhaber habe das Thema "Wirksamkeit des CGZP-Tarifvertrages" von Anfang an politisch begleitet. Die Zeugen hätten so ein tarifrechtliches Fachwissen erlangt, das es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass sie die Unwirksamkeit des Tarifvertrags nicht zumindest für möglich gehalten haben. Es sei im Gegenteil gar nicht vorstellbar, dass der Mitinhaber als fachkundiger Interessenvertreter die Tariffähigkeit der CGZP überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen habe.

Zeitarbeitsfirma glaubte an politische Lösung zum Thema
Die Klägerin habe auch frühzeitig mit entsprechenden Beitragsnachforderungen rechnen müssen. Der Geschäftsführer selbst habe von der "Schrecksekunde" gesprochen, als bereits auf einer Verbandssitzung Ende 2009 zur Sprache gekommen sei, dass es mit dem Tarifvertrag Probleme geben könne. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe der Mitinhaber dann schließlich versucht, politischen Einfluss zu nehmen und sagte vor Gericht aus, dass seinerzeit geglaubt worden sei, dass es eine politische Lösung zum Thema geben würde. Es habe Zusagen aus der CDU und aus der FDP gegeben, dass man politisch Einfluss nehme, damit die Rentenversicherung keine Beiträge nachfordern würde.

Rentenversicherung darf exakt geschuldete Beiträge schätzen
Dieser Versuch der politischen Einflussnahme sei indes ein weiterer Beleg dafür, dass der Klägerin die Nachzahlungspflicht deutlich bewusst gewesen sei. Aufgrund des bedingten Vorsatzes der Klägerin verlängere sich die Verjährungsfrist für die Beitragsnachforderungen von vier auf 30 Jahre. Angesichts des unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwands zur Ermittlung der exakt geschuldeten Beiträge habe die Beklagte diese auch schätzen dürfen.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Berlin_S-143-KR-192012_Zeitarbeitsfirma-muss-Sozialversicherungsbeitraege-nachzahlen-Abschluss-des-Tarifvertrages-mit-Christlicher-Tarifgemeinschaft-CGZP-war-vorsaetzliche.news22002.htm
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