Anhörung § 24 wegen Nichtteilnahme an Maßnahme in EGV-VA

Begonnen von reefshark, 19:14:20 Fr. 15.April 2011

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reefshark

Hallo zusammen

So, jetzt ist es soweit.
Meine ARGE PAP-Nase hat mir eine bisher über mehrere Jahre nicht unterschriebene EGV per Verwaltungsakt reingedrückt.
Eine eingekaufte Standardsinnlosmassnahme, in der EGV vermerkt, habe ich nicht angetreten.
Sie war fast baugleich mit einer, die ich bereits erfolgreich nicht absolviert habe-Sanktionen bisher alle per Sozialgericht gekippt.
Der EGV-VA habe ich widersprochen.....
Jetzt habe ich Zeit mich im Rahmen einer Anhörung nach § 24 wegen der Nichtteilnahme zu äussern.
Am liebsten würde ich die alte Stellungnahme von vor ca. 2 Jahren rauskramen, aktuelle Daten rein und fettich.
Die Sanktion kommt aber wohl in jedem Fall, was auch immer vorgebracht wird oder auch nicht.....

Wenn die das gleiche Verfahren vor dem SG wieder brauchen und hoffentlich ebenso mit Pauken und Trompeten
eingehen wollen wie letztes mal - mir soll es recht sein.
Geht dann wieder mit Schein und meinem Anwalt.....

Bevor diese Herrschaften ihren Verfolgungsbetreuungsquark lassen, verbrennen sie lieber Steuergelder.

Wie würdet Ihr, nicht zuletzt aus verfahrensstrategischen Gründen, vorgehen?

Grüsse von

reefshark




Rotkaeppchen

Welches Datum hatte denn der Verwaltungsakt und in welchem Bundesland wohnst du?

Ich frage das, denn wenn es ein VA von März ist und du nicht gerade in Bayern wohnst, kannst du aus die dieser Nummer sanktionsfrei herauskommen.

reefshark

Hallo

@ Rotkaeppchen

Die EGV - VA ist von Ende März und stammt wie ich auch aus dem wohlhabenden
Baden - Württemberg.
Gibt es da Bundesland-abhängig unterschiedliche Handhabungen?
Hat sich bei den EGV in der letzten Zeit neues ergeben, evtl. hinsichtlich Rechtsprechung?

Bin gespannt!!!

Grüsse an Rotkaeppchen

reefshark

Rotkaeppchen

Das hört sich schon mal ganz gut an.

Kannst du mir bitte mitteilen, nach welchem § die dich sanktionieren wollen? Schau doch bitte in der Anhörung nach, ob da irgend etwas von einem § 31 Abs. 1 Satz 1c SGB II steht, oder was da sonst steht.

reefshark

Hallo Rotkaeppchen

Im Anhörungsbogen ist vom § 31 (1) bzw § 31 (3) die Rede.
Soll wohl schön allgemein gehalten sein und nur den Absatz bezeichnen.
In dem alten Formular ist von 2 Fällen die Rede:
1. Weigerung EGV abzuschliessen....... ;D ;D ;D
2. Weigerung eine in der EGV festgelegte Pflicht zu erfüllen.....

Konkret gedroht wird wegen der Pflichtverletzung....

Werde mal bißchen nach dem § 31 stöbern und googlen ::)

Schönen Abend noch

reefshark

Rotkaeppchen

Dann würde ich das so schreiben:

"Ihre Anhörung lässt offen, nach welchem Satz des Paragraphen 31 SGB II Sie sanktionieren möchten. Ich fand in dem Gesetz, das bis zum 31.3.2011 gültig war, keinen Satz, der den Verstoß gegen Pflichten eines Verwaltungsaktes vorsieht bzw. sanktioniert. Gem. einem Urteil des LSG Hessen mit Aktenzeichen L 7 AS 288/06 ER vom  09.02.2007  fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II. Auch ein anderer Sanktionstatbestand greift nicht ein.

Ähnlich äußert sich das LSG NRW, Aktenzeichen  L 19 B 140/09 AS ER  vom  08.07.2009."



Da hast du nochmal Glück gehabt. Gem. altem Gesetz, das bis zum 31.3.2011 gültig war, ist der Verstoß gegen Pflichten eines Verwaltungsaktes nicht sanktionierbar, weil der Gesetzgeber es vergessen hat, im § 31 SGB II einen entsprechenden Satz dafür einzubringen. Nur das LSG Bayern sah das damals anders. Die B-W haben hierzu kein Urteil, aber recht allgemein haben sich die meisten Gerichte an die Meinung der obigen 2 Urteile gehalten.

Zumindest klappt diese Masche seit 1.4.2011 nicht mehr! Da bleibst du auf einer Sanktion sitzen, wenn du das nicht anders anpackst.

Erwähnen möchte ich, dass diese 2 urteile nicht garantieren, dass du keine Sanktion bekommst. Wie du siehst, gibt es nämlich auch Gerichte, die das anders gesehen haben. Ich wette sogar, dass du einen Sanktionsbescheid erhälst, weil dein Amt deine Anhörung ignorieren wird. Dann müsstest du das einklagen. Am besten gehst du dazu zum Anwalt. Der müsste diese beiden Urteile in einer Klage nochmals vorbringen. Meistens klappt das.



x-ray

Zitatund du nicht gerade in Bayern wohnst

Guggst du mal, wie sich "Baiern" zusammensetzt  ; , anstatt Panik zu verbreiten. Was es da für Unterschiede gibt...

Des gläbbst fei ned... ;D

Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

Rudolf Rocker

Wenn ich mal kurz die Frage hier einwerfen darf:

Wie können wir den seid dem 01.04. gegen EGV- VAs vorgehen?

Klagen geht ja, bei einem Verwaltungsakt! Aber kann man da auch aufschiebende Wirkung beantragen?
Kann man Wiederspruch einlegen?
Wenn ich dieser EGV- VA wiederspreche, weil verfassungsrechtlich Bedenklich, können die mich dann trotzdem in eine Maßnahme zwangsrekrutieren?

Judy

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:19:52 Sa. 16.April 2011
können die mich dann trotzdem in eine Maßnahme zwangsrekrutieren?
die Maßnahmetrgäger nehmen eigentlich niemand, der ihren Vertrag nicht unterschreibt, wegen Maulkorbklausel, Datenweitergabeerlaubnis usw. Aber ausprobiert habe ich es auch noch nicht. Wenn einen der Träger zurückweist, weil man nicht unterschreibt, wird man bisher nicht sanktioniert, weil die Träger das vielleicht nicht wollen, dass dann vor Gericht so manche Dinge ans Tageslicht kommen. Ausprobiert habe ich das bisher aber noch nicht, ich habe immer nur der EGV und dem VA widersprochen.

Pfiffi

Wie man derzeit eine EGV-VA "aushebelt", weiß ich konkret nicht, da es ja sicher auch wie in der Vergangenheit immer ein entsprechender Einzelner Fall ist, und auch so betrachtet werden sollte.
Aber ich kann mir ganz gut vorstellen, das ein EinV-VA, nicht das ist für was er sich ausgibt, nämlich was ist es, eine EinV oder ein VA, das sind 2 verschiedene Sachen und werden auch unterschiedlich betrachtet, das eine soll einen "Vertrag" darstellen, während das andere ein "Erlass" der Behörde ist. Rechtlich sind daher beide Sachen unterschiedlich zu bewerten. Bei den meisten Punkten war zumindest in der Vergangenheit es doch so, wenn eine EinV als VA erlassen wurde, und sie wurde meist wörtlich übernommen, ließ die Sache sich rechtlich nicht halten, da an einen Vertrag andere Sachen gebunden sind in der Form und Ausführung als an einen VA.

Das ist jetzt einfach von mir mal so ausgeführt. Im letzten Gespräch mit meinem Anwalt kam ich auch darauf, er war etwas von Rechtsfolgebelhrung usw. am erzählen, habe das aber noch nicht verinnerlichen können, so das mir im Moment einige erhellende Momente fehlen. ;)

Ach ja, etwas neues habe ich letztens in einer EinV gelesen, und zwar ist das Teil doch in seiner Formatierung vorgegeben, so das die Grunddaten drin stehen, dann Pflichten des JC und dann Pflichten des eHB, dann EAO und dann RFB.

Und das neueste was ich gelesen habe unter Pflichten des JC, war der Satz  Frau/Herr XYZ kann beim Massnahmeträger die Unterschrift unter die Datenschutzerklärung verweigern. Da meinte die Anwältin des eHB, genau das ist der Punkt das ein Recht des eHB und den Pflichten des JCs stehen, was dort nichts zu suchen habe, und wenn die Unterschrift verweigert würde, wären dennoch Sanktionen drin, weil unter den Pflichten des eHB nämlich die Teilnahme an der Massnahme drin steht, ich sage nur ein tüchtiges Kuddelmuddel. Da die EinV ja von dem eHB unterschrieben wurde geht das eben nicht so einfach.

Benötige da auch noch ein paar Informationen, dann denke ich wird es klarer.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Rudolf Rocker

Jupp! Danke erstmal!!
Also mit anderen Worten:
Wir stehen zunächst wieder am Anfang und müssen erst mal abwarten was so an Entscheidungen der Sozialgerichte reinkommt!

Rotkaeppchen

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:19:52 Sa. 16.April 2011
Wenn ich mal kurz die Frage hier einwerfen darf:

Wie können wir den seid dem 01.04. gegen EGV- VAs vorgehen?

Klagen geht ja, bei einem Verwaltungsakt! Aber kann man da auch aufschiebende Wirkung beantragen?
Kann man Wiederspruch einlegen?
Wenn ich dieser EGV- VA wiederspreche, weil verfassungsrechtlich Bedenklich, können die mich dann trotzdem in eine Maßnahme zwangsrekrutieren?


Ich persönlich würde folgenden Weg gehen:

1) Wenn ich mit der EGV leben kann (weil sie z.B. nur Pflichten auferlegt, denen ich sowieso nachgehen muss, wie z.B. bewerben), würde ich sie unterschreiben. Trotzdem würde ich immer raten, die EGV vorher sorgfältig zu prüfen oder prüfen zu lassen. Da stehen manchmal Dinge zwischen den Zeilen.

2) Wenn ich mit der EGV nicht leben kann, würde ich den VA abwarten. Hier müsste man erstmal sehen, was da drinsteht. Wenn dort z.B. eine Maßnahme enthalten ist, die ich nicht will, würde ich Widerspruch einreichen, gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beantragen und die Maßnahme bis zum Vorliegen des Beschlusses antreten. Wenn der Richter nämlich die Wirkung nicht aufschiebt, bleibst du sonst auf einer Sanktion wegen Nicht-Antritt der Maßnahme sitzen!!! Viele Menschen erkranken in so einer Situation vor lauter Stress.

3) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung macht nur Sinn, wenn er Aussicht auf Erfolg hat. Aussicht auf Erfolg hat so ein Antrag, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Triftige Gründe sind z.B.:

a) Ich gehe einer geringfügigen Tätigkeit nach und die Zeiten der Maßnahme überschneiden sich mit meiner Arbeitszeit. Mein SB ist nicht bereit, mir schriftlich zu geben, dass ich meinen Job kündigen soll. Er bietet mir auch keine Lösung, wie ich das sonst machen soll.

b) Habe im Haushalt eine pflegebedürftige Oma. Die kann nicht allein aufs Klo gehen. Alle anderen Angehörigen arbeiten oder wohnen woanders.

c) Die Zeiten der Maßnahme überschneiden sich mit den Kita-Öffnungszeiten. Bin alleinerziehend (oder: Ehemann ist bereits in einer Maßnahme) und ich kann das Kind nicht morgens allein lassen (oder so ähnlich).

d) Diese Maßnahme habe ich schon mal gemacht (oder: in ähnlicher Form schon mal gemacht). Das Bewerbungstraining habe ich sogar schon 4 x gemacht. Ich kann den Sinn der Maßnahme nicht erkennen, denn letztendlich scheiterte sie ja schon einmal.

e) Gesundheitliche Gründe, die der Arzt attestiert. Bei einer Maßnahme muss man z.B. meist stundenlang sitzen. Der Arzt hat attestiert: Nur eine halbe Stunde sitzen, nur eine halbe Stunde stehen.

g) Ein wichtiger Grund bei EEJ-Zuweisung ist der gesundheitliche Grund: Kann die beschriebene Arbeit nicht machen wegen Rückenproblemen. Darf nicht draußen arbeiten wegen Heuschnupfen. Muss der Arzt aber attestieren.

In den meisten Fällen stellt der Richter die aufschiebende Wirkung dann wieder her. Es muss aber gut gemacht sein.Ohne Widersprüche und ohne Lücken und alles attestiert.

Die Gesetzeslücken, durch die man bisher durchschlüpfen konnte (s. obiges Beispiel) wurden alle geschlossen! Seit 1.4. gibt es auch eine gesetzliche Grundlage, um den Verstoß gegen Pflichten aus dem VA zu sanktionieren.

reefshark

Hallo zusammen

@Rotkaeppchen

Das Antwortschreiben auf die Anhörung ist raus.
Habe deine Argumente mit eingebaut - und noch etwas persönlich erweitert.
Konnte mir nicht verkneifen, noch auf den Ausgang früherer
ähnlich gelagerter Gerichtsverfahren abzustellen und auf die Kosten
für die arme Ar...ge hinzuweisen ;D ;D ;D
Die Sanktion wird mit 98% - Wahrscheinlichkeit kommen und dann geht das eben
seinen altbekannten Weg.
Seit ich Ar...ge kunde bin, alles dokumentiere und mind. 1 Beistand habe
ist noch kein Verfahren verloren gegangen. ;D
Das Geld für sinnlose Prozesse nebst Anwaltsgebühren schreckt diese
Köppe nicht - sie zahlen ja nicht selber..... >:D
Der Ar...ge - Repressions - Ansatz geht eben über alles, über alles auf der Welt.

Grüsse von

reefshark

Rotkaeppchen

Zitat von: reefshark am 08:57:00 Sa. 30.April 2011
Hallo zusammen

@Rotkaeppchen

Das Antwortschreiben auf die Anhörung ist raus.
Habe deine Argumente mit eingebaut - und noch etwas persönlich erweitert.
Konnte mir nicht verkneifen, noch auf den Ausgang früherer
ähnlich gelagerter Gerichtsverfahren abzustellen und auf die Kosten
für die arme Ar...ge hinzuweisen ;D ;D ;D
Die Sanktion wird mit 98% - Wahrscheinlichkeit kommen und dann geht das eben
seinen altbekannten Weg.
Seit ich Ar...ge kunde bin, alles dokumentiere und mind. 1 Beistand habe
ist noch kein Verfahren verloren gegangen. ;D
Das Geld für sinnlose Prozesse nebst Anwaltsgebühren schreckt diese
Köppe nicht - sie zahlen ja nicht selber..... >:D
Der Ar...ge - Repressions - Ansatz geht eben über alles, über alles auf der Welt.

Grüsse von

reefshark

Na hoffentlich war der Text, den du dazugeschrieben hast, kein Eigentor. Wenn du nämlich kurz und sachlich schreibst, legen die das manchmal ad acta, weil sie sowieso wenig Chancen haben. Wenn du denen aber alles mögliche an den Kopf wirfst, wirst du die Sanktion bekommen, zum Anwalt laufen müssen und ganz so sicher sind diese 2 Urteile auch nicht. Du siehst es doch, dass das LSG Bayern das gleiche anders gesehen hat.

reefshark

Hallo Rotkaeppchen

Wenn se mich nicht sanktionieren, laden se mich öfters zur mündlichen Weichkocherei ein, nervt auch >:D
Wenn se mich sanktionieren werde ich "Reserven" haben!
Weiterer Vorteil: Nach der 1. Sanktion in dieser "neuen Runde" ist dann auch weitgehend argumentative und
vorladungsmässige Funkstille angesagt.
Zumindest war es in der" letzten Runde" bis Anfang 2010 so.
Da hat derdiedas SB ja einen Erfolg vorzuweisen, eben den Erfolg durch die Sanktion!
Sch....-System das, aber man gewöhnt sich auch daran ;D ;D ;D

Die letzte Abwehr einer ähnlichen" Massnahme" in der gleichen" Hütte" ging auch mit anderen Argumenten
ohne die Sache mit dem fehlenden § in der EGV-VA.

Mir ist es mittlerweile auch ziemlich schnurz :P
Wenn ich mal ausrechne die Stunden an Lebenszeit, die da abzusitzen sind gegen die €,
da ist der per Sanktion einbehaltene Stundensatz so ungefähr auf EEJ - Niveau.
Wenn ich mir überlege...andere mit vergleichbarem Hintergrund haben,wenn se denn haben,
nen bescheidenen Lohn so zwischen 4 und 7 t€ monatlich brutto.
Und ich soll mir wegen 1 €/Stunde weniger jeden Dreck aufdrücken/mich
zum Deppen machen lassen... :evil: :evil: :evil:
Nun denn.... ;D

Grüsse
reefshark




götzb

ZitatUnd das neueste was ich gelesen habe unter Pflichten des JC, war der Satz  Frau/Herr XYZ kann beim Massnahmeträger die Unterschrift unter die Datenschutzerklärung verweigern. Da meinte die Anwältin des eHB, genau das ist der Punkt das ein Recht des eHB und den Pflichten des JCs stehen, was dort nichts zu suchen habe, und wenn die Unterschrift verweigert würde, wären dennoch Sanktionen drin, weil unter den Pflichten des eHB nämlich die Teilnahme an der Massnahme drin steht, ich sage nur ein tüchtiges Kuddelmuddel. Da die EinV ja von dem eHB unterschrieben wurde geht das eben nicht so einfach.

Also es gehört nicht mit zu den Pflichten Unterschriften zu leisten.
Denn diese werden zugewiesen und der Teilnehmer hat kein Vertragsverhältnis mit dem Träger sondern das JC und der Träger.
Also immer schön jegliche Unterschriften bei zugewiesenen Zwangsmßanahmen aber auch 1€ Jobs verweigern.
Sabotage als legitimes Mittel gegen Zwangsarbeit und Niedriglohn.

reefshark

Hallo und nen schönen Tag

Gruss besonders @ Rotkaeppchen

Jetzt ist die Sanktion doch noch eingetrudelt :o :o :o

Nachdem die Anhörung in dem Fall - datiert von Mitte April - lange ruhte, kommt jetzt doch Anfang
August die Sanktion um 30%.
Man ist natürlich nicht eingegangen auf die Sache mit der Rechtslage bei EGV-VA bis Ende März.
Werde jetzt also zunächst den Widerspruch schreiben müssen und nehme gerne Formulierungshilfen
und -vorschläge an.
Dass man sich seit dem Nichtantritt der Massnahme Anfang April und seit der Anhörung Mitte April
mehr als 3 Monate Zeit genommen hat mit der Sanktioniererei ist ja noch ein eigenes Ding!

Sowas hatte ich schon früher mal.
Gilt da noch die 3 - Monatsgrenze innerhalb derer die Sanktion "erfolgen soll"?

Bin mir nicht sicher ob ich die lange Zeit von 3 Monaten Widerspruchsfrist verstreichen lassen soll
ohne weitere Schritte....
und ob ich gleich-noch im Widerspruchsverfahren-den Anwalt mit in`s Boot holen soll per
Beratungskostenhilfe, wenn die gewährt werden sollte.

Dank und Gruss erstmal

reefshark

Onkel Tom

Ich glaube, das ist ein richtiges Eigentor inklusiver Hausarbeiten für die ARGE..   :(

Wurde folgendes beachtet und dementsprechend reagiert ?

http://dejure.org/dienste/lex/SGB_III/309/1.html

Lösung: Sklaventreiber / Masnahmenträger mit Begleitung zum Erstgespräch besuchen und
es ihn unschmackhaft machen nach dem Motto "Wir haben leider nix für Sie".


Weiter..

http://dejure.org/gesetze/SGB_II/39.html

Lösung : Aufschiebende Wirkung beim SG beantragen / Klage..

Alles hätte unmittelbar geschen müssen.

Falls nicht, wird wohl noch Lehrgeld kosten.. Ob ein RA da noch was wuppen kann, wäre
ganz interesannt zu wissen wie.. Sanktioniert wird wegen den §§ oben.. nonst nix !

Sanktionen sind seid dem 01.01.2011 nicht mehr an Zeitnähe gebunden.

Viel Glück, wenn Du zum RA / Fachkompetenz gehst..
Lass Dich nicht verhartzen !

Judy

Ich hatte den gleichen Fall, EGV-VA vor dem 1. 4 und Maßnahme nicht angetreten. Auch in Ba-Wü.
Man hat mir erst die PKH verweigert wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens  und darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz ja extra deswegen erlassen wurde, damit diese §31-Lücke geschlossen wird (dem Sinn nach, aber in Beamtendeutsch formuliert) Also die wollten ganz frech das Gesetz rückwirkend gültig machen, was ja absolut gar nicht geht. Mein RA hat weitergemacht.
Er hat daraufhin die Klage zurückgezogen und bei einer anderen Kammer eingereicht, ich bekam nun gerade die Nachricht, dass die PKH dort jetzt bewilligt werden und dass das Verfahren nicht öffentlich nur nach Aktenlage entschieden wird.
Also ich würde dir unbedingt raten, einen guten Anwalt zu suchen, der nicht das Handtuch wirft, wenn keine PKH bewilligt werden.

geHARTZter

Zitat von: Judy am 16:41:51 Di. 02.August 2011
Ich hatte den gleichen Fall, EGV-VA vor dem 1. 4 und Maßnahme nicht angetreten. Auch in Ba-Wü.
Man hat mir erst die PKH verweigert wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens  und darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz ja extra deswegen erlassen wurde, damit diese §31-Lücke geschlossen wird (dem Sinn nach, aber in Beamtendeutsch formuliert) Also die wollten ganz frech das Gesetz rückwirkend gültig machen, was ja absolut gar nicht geht.

Genauso war/ist es bei mir auch. Bei mir allerdings in NRW.

Rotkaeppchen

Zitat von: reefshark am 14:43:29 Di. 02.August 2011
Hallo und nen schönen Tag

Gruss besonders @ Rotkaeppchen

Jetzt ist die Sanktion doch noch eingetrudelt :o :o :o

Nachdem die Anhörung in dem Fall - datiert von Mitte April - lange ruhte, kommt jetzt doch Anfang
August die Sanktion um 30%.
Man ist natürlich nicht eingegangen auf die Sache mit der Rechtslage bei EGV-VA bis Ende März.
Werde jetzt also zunächst den Widerspruch schreiben müssen und nehme gerne Formulierungshilfen
und -vorschläge an.
Dass man sich seit dem Nichtantritt der Massnahme Anfang April und seit der Anhörung Mitte April
mehr als 3 Monate Zeit genommen hat mit der Sanktioniererei ist ja noch ein eigenes Ding!

Sowas hatte ich schon früher mal.
Gilt da noch die 3 - Monatsgrenze innerhalb derer die Sanktion "erfolgen soll"?

Bin mir nicht sicher ob ich die lange Zeit von 3 Monaten Widerspruchsfrist verstreichen lassen soll
ohne weitere Schritte....
und ob ich gleich-noch im Widerspruchsverfahren-den Anwalt mit in`s Boot holen soll per
Beratungskostenhilfe, wenn die gewährt werden sollte.

Dank und Gruss erstmal

reefshark




Ich fürchte, dass die PKH über Anwalt nicht genehmigt werden wird und das auch der Anwalt sich hier – nachdem wir ein neues Gesetz haben – nicht so recht an die Sache ranwagt. Ich würde den Widerspruch und den Antrag auf aufschiebende Wirkung an das SG allein machen. Das ist nicht so schwer. Ich helfe dir gerne dabei. Entweder du bekommst deine Sanktion zurück oder auch nicht.

Zu aller erst:

1) Schau doch mal in den Sanktionsbescheid, nach welchem § die dich denn sanktionieren wollen. Am besten ist, du tippst den Sanktionsbescheid (nur die Begründung) hier ein.
2) Weswegen war die Maßnahme, die man dir aufs Auge drücken wollte, so fürchterlich verkehrt? Hast du die Maßnahme schon mal gemacht? überschnitt sie sich evtl. zeitlich mit deinem Nebenjob? Gesundheitliche Gründe?
3) Was war noch verkehrt in dem VA? Wäre sinnvoll, wenn du den hier anonymisiert einscannst.

Da hier eine EA geschrieben werden müsste, würde ich nicht so gerne allein mit der dubiosen Sanktionsbasis argumentieren. Das mögen die Richter auch nicht. Wäre schön, wenn du ein gutes Argument für den Verstoß gegen die Pflichten des VA dazu hast.

Danach können wir weitersehen.

reefshark

Hallo zusammen

im Besonderen @ Rotkaeppchen

Begründung der Sanktion lautet:

Mit Bescheid vom xxx wurde festgelegt, dass Sie Ihre selbständigen Bemühungen z. Aufnahme einer Arbeit
nachweisen müssen. Als Gegennstand dieser Eigenbemühungen wurden-Antritt und regelmässige
Teilnahme an Massnahme Perspektive 50 Plus vom xxx bis xxx bei xxx festgelegt.

( Der Zeitraum wird im Sanktionsbescheid falsch angegeben !!!! ) ::)

Sie sind trotz der Kenntnis der Rechtsfolgen den Pflichten aus dem Bescheid nicht nachgekommen, da
Sie diese Massnahme nicht angetreten haben.

( Auf meine Stellungnahme wegen der Anhörung wird nur unvollständig Bezug genommen!!!! )
Das hat wohl strategische Gründe im Hinblich auf das SG - Verfahren ;D
Für die Zeit vom xxx bis xxx ( Minderungszeitraum ) wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds II
monatlich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrags,
festgestellt ( § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 a Absatz 1 und § 31 b SGB II ).

RFB bla,bla,bla


Die Massnahme hätte 3 Monate Lebenszeit gekostet, im Sanktionsbescheid ist fälschlich von einer
nur knapp einmonatigen Massnahme die Rede.

Eine vergleichbare Trainingsmassnahme bei derselben Klitsche habe ich vor 2 Jahren nicht angetreten
und das endete vor dem SG mit vollem Erfolg für mich. Werde mal die Begründung des Gerichts von damals
rauskramen.

Dank an alle erstmal und besonders @ Rotkaeppchen


Grüssle von

reefshark

Rotkaeppchen

Ok, das hilft schon mal weiter, denn diesen § gab es zu dem Zeitpunkt noch nicht.

Weswegen hat denn das SG vor 2 Jahren für dich entschieden? Weil die Maßnahme überflüssig war? Oder weil damals bereits schone in Formfehler vorlag? Schreib doch mal aus dem damaligen Beschluss die Begründung für die Abwehr der Maßnahme hier rein. Die kann man übernehmen (sofern es damals nicht um Verfahrensfehler ging).

reefshark

Hallo

@ Rotkaeppchen

Den alten Beschluss muss ich noch im "Papierberg" suchen ;D

Im EGV-VA ist der Antritt der Massnahme einfach unter den Pflichten neben den
Bewerbungsbemühungen aufgeführt und null begründet ::) Mündliche Begründung war:
Sie machen das jetzt, Sie können doch garnich wissen ob das was für Sie ist oder nicht,
das sehn se dann schon...

Desweiteren enthält die Massnahme ein ca. 4-wöchiges Praktikum, das unbestimmt ist
weil man sich erst in der Massnahme das Praktikum selber suchen muss.
Da steht also kein Praktikumsort, keine "Arbeitszeit" kein "Arbeitsinhalt" etc. fest.... ::)
Kann also schlecht eine konkrete, individuelle Eingliederungsstrategie verfolgt werden... ;D

Kann ich zu sowas überhaupt rechtmässig per VA "verknackt" werden? Ist der VA nicht schon
deswegen rechtswidrig?

Würde da gerne im Widerspruch und bei Beantragung der einstweiligen Anordnung beim SG
drauf abheben.
Also Sanktion geht nicht wegen rechtswidrigem VA....

1. weil vor dem 01.04.2011, daher keine Sanktion möglich---alte Rechtslage
§ 31 war bis Ende März ein anderer EGV-VA ist vom 28.03.

2. weil unbestimmt wegen unbestimmtem Praktikum

(Widerspruch ist nötig, wird aber abgewiesen werden)  

Wenn der Antrag beim SG durchgehen würde, müsste ich nicht 1,5 Jahre auf die Entscheidung
und die Teuronen warten... ;D

Grüsse und Dank

reefshark

inline

Zitat von: judyEr hat daraufhin die Klage zurückgezogen und bei einer anderen Kammer eingereicht, ich bekam nun gerade die Nachricht, dass die PKH dort jetzt bewilligt werden und dass das Verfahren nicht öffentlich nur nach Aktenlage entschieden wird.
Also ich würde dir unbedingt raten, einen guten Anwalt zu suchen, der nicht das Handtuch wirft, wenn keine PKH bewilligt werden.

hört sich gut an, ich wusste noch gar nicht, dass man die Klage auch bei einer anderen Kammer einreichen kann (geht vermutlich auch nur mit einem Anwalt) wenn man das mit dem guten Anwalt nur mal im Vorfeld besser abschätzen könnte.

Aber mich würde mal interessieren, was es mit denn Kammern so  auf sich hat. Habe auch mal irgendwo gelesen, dass es auch entscheident für den Erfolg sein kann, in welche Kammer die Klage landet.

Ich glaube, manche Richter wollen einfach nur die Klagen vom Tisch haben, egal wie. Ein richtiges Urteil zu fassen ist denen zu aufwendig, muss ja alles begründet werden etc. u. dann noch die Konfronation mit den Parteien...

Da können sie ja besser suggestieren, dass die Klage keinen Erflolg habe. Klage wird ggf. zurückgeszogen, einfacher geht es für den Richter ja auch nicht... allerdings gibt es da ja auch noch die nächste bzw. 2. Instanz.

Mich würde mal interessiern, warum der Anwalt hier nicht diesen Weg gewählt hat, sondern das mit dem Wechsel der Kammer.

Onkel Tom

Der Sanktions-§ hat sich zum 01.04.2011 geändert ?  Ich denke, das war schon am 01.01.2011  ::)

Habe ich da was verschlafen ?
Lass Dich nicht verhartzen !

Judy

Ich meinte diese Gesetzeslücke mit dem §31, nach der der Nichtantritt von Maßnahmen nicht sanktioniert werden kann. Zum 1.1. hatte sich aber auch irgendwas geändert, so grundlegende Sachen mit Hartz-IV glaub ich, Dinge wie dass man Pflicht hätte was anzusparen monatlich und solche Sachen. Ich kann mich jetzt nicht an Einzelheiten erinnern, nur dass sich der §31 zum 1. 4. geändert hat, das steht in meinem Schriftverkehr den ich immer von meinem RA kriege.

Rotkaeppchen

Zitat von: reefshark am 10:27:39 Do. 04.August 2011
Hallo

@ Rotkaeppchen

Den alten Beschluss muss ich noch im "Papierberg" suchen ;D

Im EGV-VA ist der Antritt der Massnahme einfach unter den Pflichten neben den
Bewerbungsbemühungen aufgeführt und null begründet ::) Mündliche Begründung war:
Sie machen das jetzt, Sie können doch garnich wissen ob das was für Sie ist oder nicht,
das sehn se dann schon...

Desweiteren enthält die Massnahme ein ca. 4-wöchiges Praktikum, das unbestimmt ist
weil man sich erst in der Massnahme das Praktikum selber suchen muss.
Da steht also kein Praktikumsort, keine "Arbeitszeit" kein "Arbeitsinhalt" etc. fest.... ::)
Kann also schlecht eine konkrete, individuelle Eingliederungsstrategie verfolgt werden... ;D

Kann ich zu sowas überhaupt rechtmässig per VA "verknackt" werden? Ist der VA nicht schon
deswegen rechtswidrig?

Würde da gerne im Widerspruch und bei Beantragung der einstweiligen Anordnung beim SG
drauf abheben.
Also Sanktion geht nicht wegen rechtswidrigem VA....

1. weil vor dem 01.04.2011, daher keine Sanktion möglich---alte Rechtslage
§ 31 war bis Ende März ein anderer EGV-VA ist vom 28.03.

2. weil unbestimmt wegen unbestimmtem Praktikum

(Widerspruch ist nötig, wird aber abgewiesen werden)  

Wenn der Antrag beim SG durchgehen würde, müsste ich nicht 1,5 Jahre auf die Entscheidung
und die Teuronen warten... ;D

Grüsse und Dank

reefshark

Du bewegst dich wegen der veralteten Gesetzeslage (die am 1.4. in Kraft trat; davor galt die alte Gesetzeslage) auf einem sehr dünnen Eis beim Sozialgericht. Wie ich bereits schon davor berichtet habe, sahen es das LSG Hessen und das LSG NRW (nur in einem Beschluss; 2 weitere aus NRW sahen es anders!) so, dass nicht sanktioniert werden konnte. Ein Urteil des LSG Bayern sah es anders. 2 Weitere Urteile des LSG NRW sahen es auch anders. Allerdings sahen es viele Sozialgerichte von überall so wie die Hessen. Willst du es in B-W allein auf 2 LSG-Urteile ankommen lassen, die aus anderen Bundesländern sind? Sicher ist die Gesetzeslage ein Argument, aber kein stichfestes. Deshalb würde ich damit allein niemals argumentieren. Du benötigst ein zusätzliches Argument. Das kann sonst ganz leicht durchfallen.

Wichtig ist beim SG ein gutes Argument, weswegen die Maßnahme überflüssig ist. WEnn du vor 2 Jahren so etwas ähnliches schon gemacht hast und der Richter für dich entschied, dann würde ich dir dringend raten, den Beschluss im Papierberg zu finden und das Aktenzeichen und die Begründung für die Überflüssigkeit der Maßnahme mit in die EA reinschreiben! Damit fährst du erheblich sicherer. War denn die Maßnahme damals wirklich so wie die jetzige? Auch mit Praktikum? Wenn du den Beschluss hast, dann setz doch mal den relevanten Teil hier rein. Daraus würde ich wörtlich etwas übernehmen.



Des

reefshark

n´Abend

speziell @ Rotkaeppchen

Die alte Sache war kürzer und ohne Praktikum

Die Massnahme war auch ein " Bewerbungstraining " in der gleichen Hütte
nur läuft die jetzige länger und eben mit selber zu suchendem Praktikum,
weil sie zu tun hat mit dem berüchtigten " Perspektive 50 Plus "(3 Monate statt 1 Monat)
50+ war ich damals auch schon...... ;D

War aber ausweislich des mitgelieferten Flyers inhaltlich der gleiche Kram

Aber mal abseits davon, selbst wenn es nicht klappen würde auf der
Rechtsschiene: 300 Stunden absitzen plus Fahrzeiten und 327,60 € Sanktion
in 3 Monaten, die Relation spricht für sich und ich kann es ab --- so what ;D

Freue mich schon auf den nächsten Termin bei FM, den hab ich mit Sanktion bekommen
der wird mal wieder nach meinem Drehbuch laufen ;D ;D ;D

Grüsse

reefshark

Rotkaeppchen

Bitte suche den Beschluss und stelle das wichtige für eine EA hier rein.

Den Widerspruch würde ich - unabhängig von der EA -  schon mal wie folgt schreiben:

An die ARGE.....

Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom.......

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen diesen Bescheid lege ich fristgerecht Widerspruch ein.

Begründung:

Obwohl bereits das Sozialgericht xxx am (Datum) beschloss, (was haben die denn beschlossen??? Dass die Maßnahme überflüssig ist??? Dass der VA rechtswidrig ist??? und warum???) wird mir ein weiteres Mal eine ähnliche Maßnahme zugewiesen.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch nochmal auf meine Argumente aus meiner Anhörung vom..... hin,  auf die sie gar nicht eingehen:

"Ich fand in dem Gesetz, das bis zum 31.3.2011 gültig war, keinen Satz, der den Verstoß gegen Pflichten eines Verwaltungsaktes vorsieht bzw. sanktioniert. Gem. einem Urteil des LSG Hessen mit Aktenzeichen L 7 AS 288/06 ER vom  09.02.2007  fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II. Auch ein anderer Sanktionstatbestand greift nicht ein.

Ähnlich äußert sich das LSG NRW, Aktenzeichen  L 19 B 140/09 AS ER  vom  08.07.2009."

Die in Ihrem Sanktionsbescheid erwähnten Gesetze zur Sanktionierung (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 a Absatz 1 und § 31 b SGB II) sind erst am 1.4.2011 in Kraft getreten und waren zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsaktes noch nicht gültig.

Mit freundlichen Grüßen




In einer EA müsste man noch viel mehr auf die überflüssige Maßnahme eingehen. Die fühlen sich ja angepinkelt, wenn du denen nur schreibst, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Sanktion gab und du deswegen die Maßnahme nicht angetreten bist. Dann hast du vermutlich von vornherein verloren.






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