Zusatzbeitrag der Krankenkassen in Raten

Begonnen von Falcko, 18:03:42 Fr. 12.August 2011

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Falcko

Hallo
Wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag verlangt, wie muss er bezahlt werden?

Ernsthafte Frage, zum Beispiel 8,00 Euro

Man kann ihn durch Einzugsermächtigung bezahlen man kann ihn aber auch überweisen.
Und hier kommt jetzt die Frage.

Muss man den Beitrag in einem Stück ( 8 Euro ) überweisen, oder geht es auch so....
In Raten zu 50 cent oder 1nem Euro oder 2 Euro???

Gibt es Gesetze dagegen????

Mit online Banking kein Problem und ohne Mehrkosten für MICH aber nicht für die Krankenkasse.
Jede Überweisung setzt einen Zahlungsvorgang in Kraft der Bearbeitet werden muss.

Will man nicht wechseln oder sollte es nicht mehr möglich sein, weil alle KK den Zusatzbeitrag nehmen,
kann dieses eine Möglichkeit sein kräftig Sand ins Getriebe zu schmeißen???

Gruss Falcko


Rappelkistenrebell

Es gibt noch eine Menge gesetzlicher Krankenkassen,die keinen Zusatzbeitrag fordern.EInacf wechseln.Zum Beispiel zu der BKK Mobil Oil!

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Rappelkistenrebell

Krankenkassen wollen mit Zwangsvollstreckung Zusatzbeiträge einziehen
Oberhausen (Korrrespondenz), 13.08.11: Seit Einführung des "Gesundheitsfonds" erheben gesetzliche Krankenkassen monatliche Zusatzbeiträge. Beim Beitragssatz unterscheiden sich die Kassen seither nicht mehr: Er liegt einheitlich bei 15,5 Prozent. Derzeit verlangt jedoch ein Dutzend der insgesamt rund 150 gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Neben der drittgrößten Krankenkasse DAK und der mit zwei Millionen Versicherten ebenfalls großen KKH-Allianz handelt es sich dabei jedoch zumeist um kleinere Betriebskrankenkassen.

Der monatliche Aufschlag liegt zwischen 6,50 und 15 Euro. Über 150.000 Betroffene haben sich bisher geweigert, die Zusatzbeiträge zu entrichten. Gegen diese, in den bürgerlichen Medien als "Beitragspreller" diffamierten Versicherten, wollen die Krankenkassen nun mit aller Härte vorgehen. Die 150.000 Betroffenen wurden den 22 Vollstreckungsstellen des Zolls gemeldet, die mit Hilfe dieser Inkasso-Listen die fehlenden Beträge eintreiben sollen. Auch mit Pfändung von Löhnen oder Renten. Ein Anlass mehr, sich an den Montagsdemos zu beteiligen und das dort zum Thema zu machen.

Quelle

www.rf-news.de
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Rappelkistenrebell

Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Zusatzbeiträge für Millionen gesetzlich Versicherte ab 2015. Höhe der Mehrkosten ist abhängig vom Einkommen. Arbeitgeber beteiligen sich nicht.



Nähere Infos hier

http://www.1a.net/versicherung/gesetzliche-krankenversicherung/zusatzbeitrag

Mit einem SONDERKÜNDIGUNGSRECHT kann man die Krankenkasse wechseln!



Wichtig:

Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrages befreien lassen?

Mit der alten Regelung zum Zusatzbeitrag waren bestimmte Personengruppen von einem Zusatzbeitrag befreit. Mit der Neuregelung zum 01. Januar 2015 finden auch auf diesem Gebiet Änderungen statt. Keine Befreiung vom Zusatzbeitrag, sondern eine Übernahme durch den Leistungsträger gilt für:

    Empfänger von Arbeitslosengeld I
    Empfänger von Arbeitlosengeld II bzw. Hartz IV
    Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
    behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
    Auszubildende (getragen durch Arbeitgeber)
    Bundesfreiwilligendienstleistende (Bufdis) (getragen durch Arbeitgeber)
    Versicherte im Freiwilligen Sozialen Jahr beziehungsweise im Freiwilligen Ökologischen Jahr

Weiterhin gibt es eine echte Befreiung für folgende Personengruppen:

    Empfänger von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
    Empfänger von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
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Troll

ZitatMit einem SONDERKÜNDIGUNGSRECHT kann man die Krankenkasse wechseln!

Wunderbar, der Markt richtets, die Kasse die sich eine halbwegs ordentliche Versorgung spart gewinnt, dumping auf kosten unserer Gesundheit, wer ist da wohl am Ende der Gewinner?
ich tippe auf den Sensemann.
Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
Es ist kein Zeichen geistiger Gesundheit, gut angepasst an eine kranke Gesellschaft zu sein.
Jiddu Krishnamurti

Rappelkistenrebell

Der Markt wird es richten,daß Arme noch früher krepieren. So ist das in dieser Wirtschaftsdiktatur doch gewünscht.
Was nützten die paar Euronen Hartz 4 Sterbegelderhöhung, wenn sie durch den Zusatzbeitrag der Krankenkassen aufgefressen werden?
Und die Zusatzbeiträge werden sicherlich weiter steigen! Die Abzocke geht weiter. Das ist nur eine Variante der Kopfpauschale >:(
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dagobert

Zitat von: Rappelkistenrebell am 10:39:54 Mo. 15.Dezember 2014
Was nützten die paar Euronen Hartz 4 Sterbegelderhöhung, wenn sie durch den Zusatzbeitrag der Krankenkassen aufgefressen werden?
http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28224.0
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rappelkistenrebell

Danke für den Link,Dagobert!

Ich hatte heute mit Krankenkasse und Arbeitsamt ein Gespräch zu den Zusatzbeiträgen ab 2015.

Hartz 4 Empfänger sind von den Zusatzbeitrag befreit,da daß Arbeitsamt die Zahlung auch des Zusatzbeitrages übernimmt!
Es kann aber sein,daß die Krankenkassen zusätzlich einen Hartz 4 Bescheid sehen wollen. Also dann vorlegen.
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Rappelkistenrebell

Hartz IV: Zusatzbeiträge der Kassen ab 2015

Vorsicht bei hohen Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen ab 2015

17.12.2014

Mit dem Jahreswechsel greift eine neue Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Alle gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Finanzbedarf nicht über den Gesundheitsfonds decken können, dürfen Zusatzbeiträge erheben. Übersteigen diese den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, den das Bundesgesundheitsministerium festlegt, müssen Hartz IV-Bezieher die zusätzlichen Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten. Beiträge, die den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nicht übersteigen, werden dagegen vom Jobcenter übernommen.

Zusatzbeiträge der Krankenkassen variieren
Ab 1. Januar 2015 erheben viele gesetzliche Krankenkassen Zusatzbeiträge. Diese Möglichkeit besteht für alle Kassen, die ihren Finanzbedarf nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken können. Für die Versicherten hat die neue Regelung zur Folge, dass zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent ein prozentualer Zusatzbeitragssatz von den Krankenkassen erhoben werden darf (§ 242, § 242a SGB V). Wie hoch dieser Zusatzbeitrag ausfällt, wird von den Kassen selbst festgelegt und richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet.

Übersteigt der Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der vom Bundesgesundheitsministerium auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises festgelegt wird, sind die betroffenen Kassen dazu verpflichtet, ihre Mitglieder darüber zu informieren, welche Konkurrenten einen billigeren Zusatzbeitrag erheben. Zudem müssen alle Kassen ihre Versicherten über das Sonderkündigungsrecht informieren, sofern sie einen Zusatzbeitrag verlangen.

Was ändert sich durch den Zusatzbeitrag der Krankenkassen ab 2015 für Hartz IV-Bezieher
Hartz IV-Bezieher sollten darauf achten, dass ihre Krankenkasse maximal den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt und keinesfalls einen höheren Beitrag von ihren Versicherten fordert, da diese Kosten nicht vom Jobcenter übernommen werden. Generell gilt, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) keinen Zusatzbeitrag zahlen müssen, sofern dieser nicht höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist. ,,Ist der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann Ihre Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass Bezieherinnen / Bezieher von Grundsicherungsleistungen den Unterschiedsbetrag zu zahlen haben. Dieser über den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinausgehende Betrag ist grundsätzlich von Ihnen selbst zu tragen", informiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrem Merkblatt ,,Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe – Grundsicherung für Arbeitsuchende".

Erhebt die Krankenkasse einen höheren Betrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, ist es für Hartz IV-Bezieher ratsam, die Krankenkasse zu wechseln, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Grundsätzlich haben alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt.


Quelle

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-zusatzbeitraege-der-kassen-ab-90016374.php
Gegen System und Kapital!


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