Rechtsbehelfsbelehrung und die Möglichkeit der Abgabe bei anderer inländischen B

Begonnen von Behördenläufer, 20:58:36 So. 10.März 2024

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Behördenläufer

Ich bin nach x-Tausend Jahren mal wieder ins Elo-Forum. Dort habe ich den selben Beitrag, wie hier unten Elo-Forum geschrieben. Die erste Antwort war, daß mein Titel nicht aussagekräftig sei und daher der Beitrag geschlossen bleibt, bis ich dies ändere. Ich hab' aber keine Ahnung, was daran nicht aussagekräftig genug ist.

Nun habe ich dieses Forum hier gefunden und kopiere meinen Beitrag. Zum eine, um hier Mitdenker für mein Thema zu finden. Und eventuell findet jemand auch meinen Fehler in meinem nichtaussagekräftigem Titel und kann mir dabei auch noch helfen.

Vielen herzlichen Dank.



Hallo und einen wunderschönen guten Abend.

Mir ist es nun schon öfter passiert, daß mein Jobcenter mir den Eingang von Unterlagen nicht bestätigt. Ich gehe zum Amt und bitte um die Bestätigung auf meiner Kopie. Meist erhalte ich einen Eingangsstempel. Manchmal möchte der Bearbeiter an der Eingangstheke das nicht tun und verweist nur auf den Hausbriefkasten. Dann gehe ich meist zum nächsten Bürgeramt, erkläre, was vorgefallen ist und bitte dort um Weiterleitung und erhalte ohne weiteres Bitteln eine Eingangsbestätigung auf einer Kopie.

Mein Jobcenter ist zur Zeit nur an drei Tagen für viereinhalb Stunden auf, Di, Do, Fr 8 bis 12:30 Uhr. Dies habe ich erst erfahren, als ich Mittwoch einen Widerspruch einreichen wollte.
Die Abgabentheke war zu. Ich ging dann ein Stockwerk höher - da sitzt Markt un Integration, um dort einfach an der nächsten Tür zu klopfen und um Entgegnnahme und Eingangsbestätigung zu bitten. Ein SBchen sagte mir, das dies nicht geht und ich am nächsten Tag wieder kommen soll oder es in den Hausbriefkasten werfen soll. Ich ging dann wieder zm nächsten Bürgeramt. Mitlerweile habe ich auch postalisch die Bestätigung vom Jocenter, daß mein Widerspruch dort eingegangen ist.

Nun wundere ich mich, ob denn diese Angabe gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 SGG, daß man einen Widerspruch auch bei einer anderen inländischen Behörde fristwahrent abgeben kann, in der Rechtsbehelfsbelehrung mit angegeben werden muß und ob dieses Fehlen die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft macht. Oder anders gedacht: Warum ist die Rbb richtig, wenn diese Angabe fehlt? Denn es werden ja nicht alle Möglichkeiten aufgelistet, um einen Widerspruch einzulegen und eher das Empfinden gezeugt, daß das nur beim Jobcenter direkt geht.

Ich überlege dies: Wenn ich am letzten Tag der Widerspruchsfrist beim Jobcenter auftauche, zu einer Zeit, die es seit über zehn Jahren offen hatte und nun vor verschlossener Tür stehe und mein Widerspruchseingang nicht bestätigt wird. Wenn ich nicht weiß, daß ich auch bei jeder anderen Behörde an diesem Tag den Widerspruch abgeben kann, so habe ich ja die Frist verpaßt. Ohne EIngangsbestätigung geht der in den Hausbriefkasten geworfene Widerspruch selbstverständlich verloren und ist nie beim Jobcenter angekommen. Auch überlege ich mir, ein eLb im Umland einer Stadt könnte mit diesem Wissen, Unterlagen bei einer anderen Behörde vor Ort abgeben und muß nicht in die kilometerweit entfernte Stadt zu seinem Jobcenter fahren.

Vielen Dank fürs Lesen und Mitdenken.
Ein Behördenläufer.
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counselor

Bitte lies die folgenden Vorschriften der VwGO:

ZitatVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 58

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html

ZitatVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 70 

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html

Danach ist die von Dir gepostete Rechtsbehelfsbelehrung korrekt.

Nur wenn Du den Widerspruch fristgerecht bei der Ausgangsbehörde oder bei der Widerspruchsbehörde einlegst, machst Du es richtig.

Gibst Du den Widerspruch bei einer anderen Behörde ab, passiert folgendes:

ZitatWurde der Widerspruch also bei einer anderen als der Erlassbehörde eingelegt, so handelt es sich nur dann um eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung, wenn dies die Widerspruchsbehörde ist. Ist dies aber nicht der Fall, so wurde der Widerspruch bei der unzuständigen Behörde eingelegt. Zwar ist in einem solchen Fall der Widerspruch unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Mittlerweile kann aber die Widerspruchsfrist verstrichen sein.

Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/55-widerspruchsverfahren-ii-zustaendigkeit-zur-entscheidung-ueber-den-widerspruch-zustaendige-widerspruchsbehoerde_idesk_PI17574_HI10868577.html

Wenn Du den Widerspruch bei der falschen Behörde einreichst, dann leitet diese den Widerspruch unverzüglich an die Ausgangsbehörde weiter. Du trägst aber das Risiko, dass der Widerspruch zu spät bei der Ausgangsbehörde ankommt und damit verfristet ist.

Bitte lies Dir auch folgenden Link über das Vorverfahren durch:
https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/vorverfahren.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Onkel Tom

Bei solch schlechter Lage, Einreichungen bestätigen zu lassen geht es
auch via Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder es könnte auch sein,
das Du heraus findest, wo sich die Poststelle der Ämter deines Wohnortes
befindet. Die stellen sich auch weniger an, eine Einreichung zu bestätigen.

Bleibe dabei, den Hausbriefkasten zu meiden oder diesen Vorgang auf Video
fest zu halten.. Du machst das meines Erachten ganz gut.  ;)

Den Punkt 2 in Schreiben "auf dem elektronischem Weg" würde ich solange
nicht gehen, solange es so bleibt, das E-Post als Beweismittel vor Gericht
nicht anerkannt werden..

Ach noch was.. Willkommen im Forum der Ausgebeuteten.  :)
Hier wird sich nicht so schnell darüber hoch gezogen, das die Threadüberschrift
nicht Aussagekräftig genug sei.

Im Elo-Forum muss wohl so vorgegangen werden, da es zu viele ähnliche Fälle
gibt und Leser_innen die Themen besser auseinander halten können.
Nicht persönlich nehmen  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

ZitatSozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 84 


(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html

Leider ist mir hier in #1 ein Fehler unterlaufen. Wenn Du den Widerspruch rechtzeitig einer unzuständigen Behörde einlegst, kann er nicht aufgrund der notwendigen Weiterleitung verfristen.

An meiner Bewertung der Rechtsbehelfsbelehrung als korrekt ändert das allerdings nichts.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

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