Neue Brille vom Jobcenter

Begonnen von Eivisskat, 00:16:59 Mi. 20.März 2013

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Eivisskat

Thomé Newsletter 19.03.2013

Zitat

4. Brillen und Brillenreparatur im SGB II
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Ein wichtiges Urteil, nach dem wurde meines Wissens erstmalig in einem Urteil die seit 2011 geänderten Rechtslage festgestellt, dass Reparaturkosten für Brillen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II auf Zuschussbasis vom Jobcenter übernommen werden müssen. So das SG Osnabrück  v. 05.02.2013 - S 33 AS 46/12, hier zu finden: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159090&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=.

Eine Auffassung, die ich im Übrigen schon lange in einen Folien auf Seite 96 vertrete (
http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---03.03.2013..pdf)
.
Dieses Urteil bedeutet, dass immer dann, wenn eine Brille vorhanden ist (diese muss nicht vom Arzt für die Person verschrieben worden sein) und sie repariert werden muss (abgebrochener Brillenbügel, Brillenfassung defekt, Brillenglas zerbrochen, angebrochen oder zerkratzt ...), dass dann die Reparaturkosten ohne Eigenanteil vom Jobcenter übernommen werden müssen.
Den gleichen Anspruch gibt es für SGB XII'er über § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB XII.

Brillenerstanschaffung ist seit 2011 nicht mehr vom Gesetz gedeckt, nichts desto Trotz sähe ich hier als Anspruchsgrundlage den § 73 SGB XII, der immer dann anzuwenden ist, wenn keine anderen Anspruchsgrundlagen existieren und die Übernahme ,,gerechtfertigt" ist. Vor dem Hintergrund der Menschenwürde würde ich eine Brillenneuanschaffung als gerechtfertigt ansehen. Ein Anspruch nach § 73 SGB XII besteht auch für SGB II'er, da lediglich die Hilfe zum  Lebensunterhalt für SGB II'er ausgeschlossen ist (§ 21 SGB XII), aber nicht sonstige Hilfen.


5. Kampagne: Die ,,Schiewerling-Brille"
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Ein anderer Weg an eine Brille zu kommen, könnte die ,,Schiewerling-Brille" sein. Der renommierte ,,Hartz IV- Experte" Karl Schiewerling, Mitglied des deutschen Bundestages (CDU), ordentliches Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales, hat auf der Fachtagung ,,Ein menschenwürdiges Leben kommt nicht von allein" am 18. Februar 2013 in Berlin (Veranstalter: ,,Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum") in aller Deutlichkeit festgestellt. ,,Einmalige Beihilfen" für Brillen bei LeistungsempfängerInnen sind demnach im Sozialgesetzbuch II verankert.

Auch auf wiederholte Nachfragen untermauerte Schiewerling seine Feststellung. Nehmen wir Herrn Schiewerling beim Wort und beantragen aufgrund seiner Aussagen nun Brillen.

Die Kollegen der ALSO –Oldenburg haben den Vorgang genüsslich aufgearbeitet, die Materialien sind in der neuen Quer zu finden, die gibt es hier:

http://www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php

und einen Musterantrag für die ,,Schiewerling-Brille" gibt es hier:
http://www.also-zentrum.de/modules/download_gallery/dlc.php?file=48&id=1363547902&sid=53

Es sollten massenhaft Brillenunterversorgte deren Gläser nicht mehr stimmen und bei denen es nicht um eine Reparatur handelt nun die Brille á la Schiewerling beantragen.

Wenn diese Kampagne nun massenhaft aufgegriffen wird, bestehen gute Chancen das sich  hieretwas bewegt. Im Übrigen sind Schiewerlings Aussagen eins zu eins auf das SGB XII übertragbar.

dagobert

3. SG Frankfurt: Gleitsichtbrille aus Vermittlungsbudget
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Das SG Frankfurt hat mit Urteil vom 19. März 2016-S 19 AS 141/13 das Jobcenter Frankfurt zur Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille verurteilt. Anspruchsgrundlage: Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Jede ALG-II-Person muss für den gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und ,,eine ausreichende Sehfähigkeit auch für die Ferne [ist] erforderlich, um unnötige Gefährdung für sich und andere nach Möglichkeit auszuschließen". Um dem Arbeitsmarkt vollwertig zur Verfügung zu stehen ist die Brille zwingend notwendig. Im vorliegenden Fall ist das Ermessen auf null reduziert.
Das Urteil gibt es hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Ffm-19.-03.2016-S-19-AS-14113,-Urteil-Brille.PDF

Mit Bezug auf das Urteil und die Urteilsbegründung sollten auch anderweitig Anträge gestellt werden und zwar so lange, bis der Gesetzgeber es auf die Kette kriegt, die Brillenfrage, wie es das Bundesverfassungsgericht (mit Beschluss v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 - RN 120) fordert, mit einer eigenen Anspruchsgrundlage umzusetzen.



Quelle: Thome-Newsletter vom 18.04.16
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

HeiBa

Was heißt dieses Urteil denn nun für die Praxis. Ich bräuchte zum Beispiel schon seit Jahren eine Brille, konnte sie aber nie bezahlen.
Für die Nähe gehts, alles was weiter weg ist als 10 Meter verschwimmt.
Kann ich jetzt eine Brille beim JC beantragen und mich auf das Urteil berufen? Die ignorieren das doch einfach mal gekonnt, wie ich die kenne.

Rudolf Rocker

ZitatUm dem Arbeitsmarkt vollwertig zur Verfügung zu stehen ist die Brille zwingend notwendig.
Wenn Du nachweisen kannst, das Du dem Arbeitsmarkt ohne Sehhilfe nicht zur Verfügung stehen kannst, hast Du evtl. ganz gute Chancen.

Wie es oben schon steht: Antrag stellen und abwarten was passiert!

HeiBa

Ich hab mir jetzt mal den "Spaß" gemacht und war beim Augenarzt. Der hat mir jetzt ein Rezept gegeben, in dem er mir bescheinigt, dass ich auf beiden Augen Sehprobleme hab. Damit soll ich nun zum Optiker und mir eine Brille machen lassen.
Wie sollte man es jetzt am Besten angehen, wenn man das mit dem JC probieren will, dass die das bezahlen? Kopie des Rezeptes schicken mit Antrag auf Bezuschussung der Brille und auf das Urteil verweisen und warten was passiert?

Sunlight

Zitat von: HeiBa am 13:13:24 Mo. 23.Mai 2016
Ich hab mir jetzt mal den "Spaß" gemacht und war beim Augenarzt. Der hat mir jetzt ein Rezept gegeben, in dem er mir bescheinigt, dass ich auf beiden Augen Sehprobleme hab. Damit soll ich nun zum Optiker und mir eine Brille machen lassen.
Wie sollte man es jetzt am Besten angehen, wenn man das mit dem JC probieren will, dass die das bezahlen? Kopie des Rezeptes schicken mit Antrag auf Bezuschussung der Brille und auf das Urteil verweisen und warten was passiert?

Dazu dies ...................

Zitat
Mit Urteil unter dem Az.: S 19 AS 1417/13 verurteilte das Sozialgericht Frankfurt das Jobcenter, dem Hartz IV Leistungsbezieher die restlichen Kosten in Höhe von 128,00 Euro für die Brille sowie zusätzlich die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

TIPP: Bereits bei der Beantragung einer Kostenübernahme für eine Brille sollten Betroffene bereits mit dem Aktenzeichen sowie Urteilsbegründung dieser Entscheidung des Sozialgerichts argumentieren, und so einen Anspruch aus dem Vermittlungsbudget begründen.

Leistungsbezieher hat Anspruch auf Kostenübernahme für Brille


Das gesamte Urteil als PDF gibt es auf der Seite von Harald Thomé zum Download


Antrag mit Kopie vom Rezept und Urteil nachweisbar, eine Kopie für eigene Unterlagen mit Stempel vom JC, abgeben.

HeiBa

Vielen Dank. Genau so mach ich das jetzt und dann schauen wir mal, was passiert. Ich ahne es zwar schon, aber wir haben ja Zeit.  :)

HeiBa

Eure Meinung zu dem Antrag? Zu viel, zu wenig? Fehler?


ZitatAntrag auf Kostenübernahme einer Brille



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Kostenbernahme für die für mich notwendige Brille nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II, sowie § 73 SGB XII, da § 21 SGB XII lediglich Hilfen zum Lebensunterhalt für Alg2-Empfänger ausschließt, nicht jedoch sonstige Hilfen.
Außerdem verweise ich auf das Urteil des Sozialgericht Frankfurt vom 22. März 2016 (Az.: S 19 AS 1417/13). In diesem stützten die Richter ihre Entscheidung auf § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB II, wonach ein Alg2-Leistungsempfänger Anspruch auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat. Die Übernahme der Kosten ergäben sich laut Urteil aus § 2 SGB II, damit ein Alg2-Empfänger dem gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, was durch ein beeinträchtigtes Sehvermögen nicht gegeben ist.

Im Anhang die Brillenverordnung meines Augenarztes

shitux

ZitatEure Meinung zu dem Antrag?
Gerne. Liegt das Urteil in deinem zuständigen Bereich? Oder wäre für dich vllt. ein ganz anderes Gericht zuständig?


Ich versetz mich mal in dein SB/ JC

a) Was geht mich ein Urteil in Frankfurt-Sonstwo an
b) Auch Richter fühlen sich schnell angepiet in ihrer Unabhängigkeit, wenn denen mit "ortsfremden" Urteilen gekommen wird.

Arbeite ruhig umfangreich und komplett die Argumente der Richter aus dem Urteil heraus, welches Gericht so geurteilt hat, lass besser weg.

Nur (m)eine Meinung nach der du gefragt hast.

Kadavergehorsam begünstigt Verbrechen u. Verbrecher

HeiBa

So, mein Antrag auf Bezuschussung einer Brille wurde - oh Wunder - abgelehnt.

Werde versuchen, heute mal den Ablehnungsbescheid reinzustellen, falls es für jemanden hilfreich ist.

counselor

Zitat von: HeiBa am 11:23:02 Sa. 11.Juni 2016
So, mein Antrag auf Bezuschussung einer Brille wurde - oh Wunder - abgelehnt.

Werde versuchen, heute mal den Ablehnungsbescheid reinzustellen, falls es für jemanden hilfreich ist.
In einem der reichsten Länder der Welt dürfen Brillenträger ohne Brille herumlaufen. Lass Hirn wachsen bei den Scheißbürokraten ...
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

HeiBa

Jepp.

Ich mach mich gleich mal ans Hochladen.
Bemerkenswert finde ich an dem Ablehnungsbescheid, dass sie darin mit keinem Wort auf das Urteil eingehen, auf welches ich mich in meinem Antrag bezogen habe.

HeiBa


Rudolf Rocker

Da könnte man jetzt Widerspruch gegen einlegen...

HeiBa

Joah, werd ich wohl auch machen. Einfach mal aus Prinzip.
Ich denke mal ein kurzer Widerspruch mit einem Zweizeiler mit erneutem Bezug zum Urteil genügt dafür oder?


Rudolf Rocker


HeiBa

Heute kam die Bestätigung, dass mein Widerspruch eingegangen ist und bearbeitet wird. Ich denke, in spätestens 3 Monaten wissen wir mehr.  :)

HeiBa

Jetzt wirds schon wieder mehr oder weniger absurd.
Ich hab ja kürzlich meinen Ablehnungsbescheid für meinen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Brille von einer SB XY bekommen.
Dagegen hab ich Widerspruch eingelegt und hab eine Bestätigung bekommen, dass der Widerspruch eingegangen ist.

Heute bekam ich dann plötzlich nochmal einen neuen Ablehnungsbescheid auf meinen Antrag (keine Antwort auf meinen Widerspruch!), diesmal aber von keiner SB, sondern von einem Teamleiter.

Das seltsame daran ist zum einen, dass mein Antrag ja schon längst abgelehnt wurde und ich dagegen schon Widerspruch eingelegt habe. Zum anderen schreibt der Teamleiter davon, dass eine Brille für meinen Zielberuf als Helfer im Bereich Lagerwirtschaft und Transport nicht notwendig wäre.
Von diesem "Zielberuf" höre ich aber gerade zum ersten Mal. Mein erlernter Beruf hat damit nicht ansatzweise etwas zu tun und bei mir ist gerade auch keine Helfertätigkeit, sondern eine Umschulung im Gespräch, weil wohl in Kürze als Reha-Fall eingestuft werde. Im Moment muss ich noch eine ärztliche Untersuchung abwarten.


Ja, jetzt natürlich meine Frage, was das Ganze jetzt wieder soll. Soll/muss ich darauf nochmal eingehen? Nochmal einen Widerspruch einlegen, obwohl ich schon einen eingereicht habe?








counselor

Natürlich solltest Du Widerspruch dagegen einlegen. Allerdings würde ich es auch mal bei der Krankenkasse versuchen.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

HeiBa

Aber ich hab ja schon eine Ablehnung für den selben Antrag bekommen und dagegen Widerspruch eingelegt.
Also soll ich quasi zwei Mal Widerspruch einlegen? Steckt da ein tieferer Sinn dahinter, dass mir einmal ein SB und dann nochmal ein Teamleiter meinen Antrag ablehnt?  ???

counselor

Also, ich würde sicherheitshalber einen zweiten Widerspruch einlegen. Wahrscheinlich weiß beim JC die eine Abteilung nicht, was die andere macht. Mit Logik hat das alles nichts zu tun. Ich verstehe übrigens auch nicht, warum Helfer im Bereich Lagerwirtschaft und Transport ohne Brille rumlaufen sollen.

Aber wende Dich auch mal an die Krankenkasse. Früher waren Brillen Leistungen der Krankenkasse.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Rudolf Rocker

Steht bei "ihr Antrag vom ..." das gleiche Datum?
ZitatAlso, ich würde sicherheitshalber einen zweiten Widerspruch einlegen.
Jou, druck den Widerspruch vom ersten Mal noch mal aus (mit neuem Datum) und schick den da noch mal hin.
Verstehe jetzt auch nicht warum man als Helfer im Bereich Lagerwirtschaft und Transport keine Brille bräuchte. Insbesondere wenn es um Stapler fahren geht!
Außerdem können Menschen mit starker Sehbehinderung ihren Arbeitsplatz ohne Brille gar nicht erst erreichen.
Aber da gab es doch grade erst ein Urteil:
Hatte sunlight weiter oben schon gepostet!

ZitatVon diesem "Zielberuf" höre ich aber gerade zum ersten Mal.
Ich hab mal irgendwo gelesen, das alle, die seid zwei Jahren aus ihrem erlernten Beruf raus sind in die Helferkategorie gesteckt werden. Ob das so stimmt, weiß ich aber auch nicht.

HeiBa

Zitat von: Rudolf Rocker am 14:09:17 Sa. 25.Juni 2016
Steht bei "ihr Antrag vom ..." das gleiche Datum?


Ja, genau das gleiche.


Zitat von: Rudolf Rocker am 14:09:17 Sa. 25.Juni 2016
Verstehe jetzt auch nicht warum man als Helfer im Bereich Lagerwirtschaft und Transport keine Brille bräuchte. Insbesondere wenn es um Stapler fahren geht!
Außerdem können Menschen mit starker Sehbehinderung ihren Arbeitsplatz ohne Brille gar nicht erst erreichen.
Aber da gab es doch grade erst ein Urteil:
Hatte sunlight weiter oben schon gepostet!



Zumal das überhaupt nicht mein Beruf ist.  :D
Auf dieses Urteil hab ich in meinem Antrag auch hingewiesen. Ist denen aber scheinbar einfach mal wieder wurst.




Zitat von: Rudolf Rocker am 14:09:17 Sa. 25.Juni 2016
Ich hab mal irgendwo gelesen, das alle, die seid zwei Jahren aus ihrem erlernten Beruf raus sind in die Helferkategorie gesteckt werden. Ob das so stimmt, weiß ich aber auch nicht.


Heißt, die können jetzt einfach behaupten, ich wäre Lagerhelfer und dafür brauch ich keine Brille, obwohl das gar nichts mit meinem Beruf, geschweige denn mit dem zu tun hat, was ich dann wohl umschulen würde?

Die Logik dieser JC ist echt zu viel für mich, da komm ich nicht mit.  :D

BGS

Du kannst von den deutschen Behörden nicht ernsthaft Hilfe erwarten. Von Logik ganz zu schweigen.

MfG

BGS
"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 14:09:17 Sa. 25.Juni 2016
Verstehe jetzt auch nicht warum man als Helfer im Bereich Lagerwirtschaft und Transport keine Brille bräuchte. Insbesondere wenn es um Stapler fahren geht!
Zumal ein Staplerschein einen bestandenen Sehtest voraussetzt (zumindest nach den Vorgaben der BG).

Nachtrag:
Das JC hat den § 2 Abs. 1 SGB XII augenscheinlich nicht verstanden.
Zitat§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Von "nicht erwerbsfähig" steht da nichts.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Dieser Absatz ist interessant:

Das klingt für mich so, als wäre eine Brille möglich, aber nicht über das Vermittlungsbudget. Außerdem hört sich das so an, als würden sie die Kosten übernehmen, wenn eine Einstellung im Raum stehen würde. (Weiter unten im Text).

HeiBa

Naja, der Witz daran ist ja, dass sie mich im Text einfach mal spontan zum Lagerhelfer machen und behaupten, dafür bräuchte man keine ausreichende Sehkraft. So haben sie das dann ja auch wieder umgangen, indem sie zwar sagen, wenn eine konkrete Stelle in Aussicht stehen würde, vielleicht doch Bezuschussung möglich, aber dann wieder sagen, dass man für diese Stelle ja sowieso nicht gut sehen muss.
Was für ein Irrenhaus. Wir leben in einem Land, indem wir in teure Keramikschüsseln kacken und das Ganze mit sauberem Trinkwasser wegspülen, aber Menschen mit finanziellen Problemen müssen ohne Brille rumlaufen, weil dafür kein Geld da ist.
Kranke Gesellschaft.

Rudolf Rocker

Der Absatz hier ist wichtig:



Er besagt, das Du Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur beantragen kannst, wenn es für eine Vermittlung notwendig ist.
Hast Du einen Arbeitgeber der Dir schriftlich bestätigt, das Du für die Arbeit eine Sehbrille brauchst, kann eine Brille aus dem Vermittlungsbudget bezuschusst werden. Sonst nicht.
Und so wie ich das verstehe, bezieht sich das Urteil auf eine Person die eine Arbeit aufnehmen wollte (und bereits einen Arbeitgeber an der Angel hatte) und dafür einen Antrag gestellt hat. Ist also mit deinem Fall überhaupt nicht vergleichbar.

HeiBa

Hm, das heißt, ich hätte mir den Widerspruch schenken können? :-/
Sind die Richter aber nicht auch darauf eingegangen, dass allein die Wegstrecke von der Wohnung bis zur Arbeitsstelle eine vollständige Sehkraft voraussetzt?

Zumal ich ja aktuell als Rehafall gelte und von daher natürlich auch in Zukunft eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angestrebt werden sollte, wodurch man doch auch ordentlich sehen muss oder?

Sunlight

Zitat von: Rudolf Rocker am 10:33:01 So. 26.Juni 2016
Dieser Absatz ist interessant:

Das klingt für mich so, als wäre eine Brille möglich, aber nicht über das Vermittlungsbudget. Außerdem hört sich das so an, als würden sie die Kosten übernehmen, wenn eine Einstellung im Raum stehen würde. (Weiter unten im Text).

Ja, würde übernommen!

Zitat von: Rudolf Rocker am 13:08:49 So. 26.Juni 2016
Der Absatz hier ist wichtig:



Er besagt, das Du Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur beantragen kannst, wenn es für eine Vermittlung notwendig ist.
Hast Du einen Arbeitgeber der Dir schriftlich bestätigt, das Du für die Arbeit eine Sehbrille brauchst, kann eine Brille aus dem Vermittlungsbudget bezuschusst werden. Sonst nicht.
Und so wie ich das verstehe, bezieht sich das Urteil auf eine Person die eine Arbeit aufnehmen wollte (und bereits einen Arbeitgeber an der Angel hatte) und dafür einen Antrag gestellt hat. Ist also mit deinem Fall überhaupt nicht vergleichbar.




Richtig!

Zitat
§ 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

Einfach ausgedrückt, sobald die fehlende Brille einer versicherungspflichtigen Festanstellung mit Beendigung der Hilfsbedürfigkeit
im Weg steht, wenn die Kosten dafür nach §44 SGB III übertnommen.

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