SG Düsseldorf: Urlaubsabgeltung kein Einkommen (nicht rechtskräftig)

Begonnen von dagobert, 00:03:53 Mi. 20.November 2013

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

dagobert

ZitatDie gemäß § 7 Abs. 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) an die Klägerin zu 2) gezahlte Urlaubsabgeltung stellt nach Auffassung der erkennenden Kammer kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar.
[...]
Die gezahlte Urlaubsabgeltung stellt eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. dar. Für die Frage nach der Zweckbestimmtheit einer Einnahme kommt es darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 21). Derartige Funktion kommt der Urlaubsabgeltung nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Vielmehr dient die gemäß § 7 Abs. 4 BurlG gewährte Urlaubsabgeltung allein dem Zweck, dem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht gewährte Urlaubsfreuden durch eine finanzielle Abgeltung zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung hat mithin ähnlich wie das Schmerzensgeld einen Entschädigungs- und Kompensationscharakter. Sie soll nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sondern dem Arbeitnehmer durch einen finanziellen Zuschuss ermöglichen, die seitens des Arbeitgebers nicht gewährte körperliche Rehabilitationsphase durch anderweitige Unternehmungen, welche auch ohne die Gewährung von Urlaub möglich sind (Wellness, Essen gehen etc.), zu kompensieren. Mithin ist die Urlaubsabgeltung ein Surrogat des Urlaubsanspruchs und scheidet demzufolge als anrechenbares Einkommen aus.
[...]
Die Frage der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung als Einkommen ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156444
Das Verfahren ist jetzt beim LSG NRW unter Az. L 2 AS 2252/12 anhängig, man darf gespannt sein.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

Zitat von: dagobert am 00:03:53 Mi. 20.November 2013Das Verfahren ist jetzt beim LSG NRW unter Az. L 2 AS 2252/12 anhängig, man darf gespannt sein.
Laut dejure.org wurde die Klage zurückgenommen.
https://dejure.org/9999,42509
(Mit der Maus auf den Link unter "Wird zitiert von .." gehen, dann erscheint ein Info-Fenster.)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

  • Chefduzen Spendenbutton