SG München: Meldetermin fällt ohne sichergestellte Kinderbetreuung flach

Begonnen von dagobert, 11:52:27 Fr. 10.Oktober 2014

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dagobert

Interessante Entscheidung für JC-Kunden mit Kindern:
ZitatS 55 AS 2393/14 ER SG München 09.10.2014

"Die Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 ist rechtlich fragwürdig. Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 % des für sie nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsberechtigten einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Als wichtige Gründe sind dabei alle Umstände anzusehen, die eine Meldung unmöglich gemacht haben oder diese als unzumutbar erscheinen lassen, sodass ein anderes Verhalten billigerweise nicht zu erwarten war. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollumfänglich überprüfbar ist (Valgolio in Hauck(Noftz, SGB II, § 32 Rn. 27). Ein Irrtum des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist nicht beachtlich und führt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. § 32 Rn 39). Inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 SGB II vorliegend, erscheint zweifelhaft. Der Antragsteller hat den ihm bekannt gemacht Meldetermin am 26.08.2014 zwar nicht wahrgenommen. Auch wurde er über die Folgen informiert, wenn er zu diesem Termin nicht erscheint. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller jedoch einen wichtigen Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für sein Nichterscheinen dargelegt. Der Termin am 26.08.2014 lag innerhalb der Schulferien. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass er für seine xx-jährige Tochter an diesem Tag keine Betreuungsmöglichkeit hat. Einzig aus der Tatsache, dass der Antragsteller bereits am 21.08.2014 um 0.43h per Fax den Termin absagte, kann nach Auffassung der Kammer nicht geschlossen werden, dass er schon per se nicht zur ahrnehmung des Termins bereit war. Da er in diesem Schreiben gleichzeitig um einen Termin nach den Sommerferien bat, könnte auch der Schluss gezogen werden, dass er frühzeitig über seine Verhinderung informieren und dem Arbeitsvermittler Raum für die Suche nach einem Ersatztermin geben wollte. Der Hinweis, der Antragsteller hätte seine Tochter zum Termin mitnehmen oder kurzzeitig alleine zuhause lassen können, kann ebenfalls nicht überzeugen. Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) gibt den Eltern das Recht selbst zu definieren, was für das Kind vorteilhaft ist (Interpretationsprimat der Eltern). Der Antragsteller hat insofern von seinem Recht Gebrauch gemacht, als er das Alleinlassen seines Kindes ebenso wie das Mitnehmen in das Jobcenter für dieses abgelehnt hat. Der Termin am 26.08.2014 lag 3 Wochen vor Ende der bayerischen Sommerferien. Es ist nicht ersichtlich, warum für den Gesprächstermin über die berufliche Zukunft des Antragstellers nicht gewartet werden konnte, bis die Tochter des Antragstellers wieder die Schule besucht. Im Rahmen der im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen nach oben Gesagtem somit ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Sanktionsbescheides. Dem Antrag war somit stattzugeben."
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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