Wann spätestens Krankmeldung bei Einladung durch JC?

Begonnen von Bimmelbommel, 10:01:22 So. 23.November 2014

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Bimmelbommel

Ich hab mal eine Frage. Wenn das JC einem eine Einladung für beispielsweise Montag, 8 Uhr, also dem frühesten Zeitpunkt der Woche vergibt, man aber genau an diesem Tag, oder der Nacht zuvor, krank wird, reicht es dann, wenn man am selben Tag das beiliegende Schreiben mit ärztlicher Bescheinigung dort abgibt? Sprich, der Termin ist um 8 Uhr, man kann aber erst um 9 Uhr zum Arzt und folglich erst um 11-12 Uhr von jemandem die Krankmeldung beim JC abgeben lassen. Kann man dann sanktioniert werden, weil die Meldung nicht zum Zeitpunkt des Termins vorlag?

Hochseefischer

In wahrscheinlich vielen Eingliederungsvereinbarungen (EGV) ist die Sache mit der Krankmeldung geregelt. Schau doch mal in Deine EGV rein, was steht denn dort drin über den Krankheitsfall? Falls da was drüber drinsteht, was genau steht dort? Wäre nett, wenn Du den entsprechenden Passus hier abtippen könntest.

Hochseefischer

Aus den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit über den § 32 SGB II ("Meldeversäumnisse") :

ZitatWichtiger Grund ( 32.8 )

3. Beurteilung eines wichtigen Grundes

(1) Ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn die Befolgung der Meldeaufforderung/Einladung dem Leistungsberechtigten bei Interessenabwägung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Wichtige Gründe sind insbesondere:

[...]

• nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit.

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377971.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377974

Liegt ein so genannter wichtiger Grund vor, darf das Jobcenter keine Sanktion aussprechen. Wenn Du also eine AU-Bescheinigung innerhalb der üblichen Frist beim Jobcenter einreichst, auch wenn der Meldetermin bereits verstrichen ist, dann darf mir zu Folge das JC keine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses verhängen.

Bitte nicht vergessen: AU-Bescheinigung gegen Nachweis beim Jobcenter einreichen. Also so, dass Du einen Nachweis darüber hast, dass Du sie am Tag x.x.xxxx beim JC abgegeben hast.

Der Vollständigkeit halber - weiter heißt es in den Fachlichen Hinweisen:

ZitatAU-Bescheinigung (32.9)

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R - juris Rn. 32).

Diesen Abschnitt werte ich als nicht-rechtskonforme Auslegung der Bundesagentur für Arbeit des genannten Urteils Az. B 4 AS 27/10 R. Bei dem genannten Urteil ging es mir zu Folge um einen Leistungsbezieher, der mehrfach und zielgerichtet immer dann dem JC eine AU-Bescheinigung vorlegte, wenn er zu einem Meldetermin eingeladen war, um den Meldetermin nicht wahrnehmen zu müssen.

Jobcenter scheinen, so mein Eindruck, diesen Passus auch bei Leistungsbeziehern anzuwenden, die über einen längeren Zeitraum hinweg krankgeschrieben sind. Eine Krankschreibung über einen längeren Zeitraum hinweg hat aber nichts mit dem genannten Urteil zu tun.

Rudolf Rocker

Ja, dieser Passus mit dem Attest war eine Zeitlang auch mal auf jeder Einladung unseres JC abgedruckt.
Dann sind mal Leute hingegangen und haben gesagt: "OK, ihr wollt ein ärztliches Attest? Könnt ihr haben, aber dann blecht ihr auch dafür!"
Soweit ich weiß steht das da nicht mehr drauf!

Und komme mir bitte keiner auf die Idee eine laufende AU persönlich am Empfang abzugeben! Und dann womöglich noch an dem Tag, an dem der Termin sein sollte! ::)

Hochseefischer

Zitat von: Rudolf Rocker am 10:59:17 So. 23.November 2014Und komme mir bitte keiner auf die Idee eine laufende AU persönlich am Empfang abzugeben! Und dann womöglich noch an dem Tag, an dem der Termin sein sollte! ::)

Stimmt, Rudolf Rocker, daran hatte ich gar nicht gedacht. Macht ja nen komischen Eindruck, wenn man die AU persönlich abgibt, wenn man grad krankgeschrieben ist.

Wie löst man das dann mit dem Nachweis, dass man sie abgegeben hat?

Hochseefischer

Zitat von: Hochseefischer am 11:04:15 So. 23.November 2014
Wie löst man das dann mit dem Nachweis, dass man sie abgegeben hat?

Einen Bekannten bitten, die AU-Bescheinigung gegen Empfangsbestätigung beim JC abzugeben.

Rudolf Rocker


Hochseefischer

Zitat von: Rudolf Rocker am 13:19:04 So. 23.November 2014
Genau!
Oder per Einschreiben.

Bei nem Einschreiben besteht das Problem, dass man nicht den Inhalt des Einschreibens nachweisen kann.

Rudolf Rocker

Ist aber nicht so das Problem!
Sollten die behaupten, das Schreiben wäre nicht angekommen oder es war nichts drinn, würde es ja zu einer Anhörung kommen.
Spätestens dann kann man darauf Hinweisen, das man die AU per Einschreiben an das JC geschickt hat und diese von Herr/ Frau Mustermann angenommen wurde. Wenn die so unzuverlässiges Personal haben, das die Verteilung der Hauspost nicht klappt ist das nicht dein Problem.
Und als Kopie dann noch die AU beilegen. (Kopieren vorher (!) nicht vergessen).

Spätestens vor dem SG wird es kein Mensch mehr glauben, das Du ein leeres Einschreiben an das JC geschickt hast, obwohl eine AU nachweislich vorhanden war!
Einfach weil es keinen Sinn macht!
Und außerdem geht es darum, ob zum Terminzeitpunkt ein wichtiger Grund bestand oder eben nicht!

Hochseefischer

Zitat von: Rudolf Rocker am 15:41:01 So. 23.November 2014
Ist aber nicht so das Problem!
Sollten die behaupten, das Schreiben wäre nicht angekommen oder es war nichts drinn, würde es ja zu einer Anhörung kommen.
Spätestens dann kann man darauf Hinweisen, das man die AU per Einschreiben an das JC geschickt hat und diese von Herr/ Frau Mustermann angenommen wurde. Wenn die so unzuverlässiges Personal haben, das die Verteilung der Hauspost nicht klappt ist das nicht dein Problem.
Und als Kopie dann noch die AU beilegen. (Kopieren vorher (!) nicht vergessen).

Jo, dann leuchtet Deine Argumentation mir ein  ;)

Bimmelbommel

Hochseefischer, eine EGV existiert in meinem Fall nicht. Mich hat das auch nur generell interessiert, weil mir ein Bekannter erzählt hat, dass er grundsätzlich für Montag um 8 Uhr Einladungen bekommt, welche dann auch meist erst Ende der voherigen Woche bei ihm eingehen, weswegen mich einfach mal interessiert hat, wie es da rechtlich aussieht, wenn er mal nicht auftauchen kann, ob die ihn dann sanktionieren können. Aber in dem von mir geschilderten Fall könnte er es ja gar nicht anders deichseln, als die AU am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt von jemand anderem dort abzugeben, weil er ja keine Möglichkeit hat, vor dem Termin zum Arzt zu gehen.

dagobert

Zitat von: Hochseefischer am 10:48:14 So. 23.November 2014
Diesen Abschnitt werte ich als nicht-rechtskonforme Auslegung der Bundesagentur für Arbeit des genannten Urteils Az. B 4 AS 27/10 R. Bei dem genannten Urteil ging es mir zu Folge um einen Leistungsbezieher, der mehrfach und zielgerichtet immer dann dem JC eine AU-Bescheinigung vorlegte, wenn er zu einem Meldetermin eingeladen war, um den Meldetermin nicht wahrnehmen zu müssen.
Für solche Fälle macht der §56 SGB2 eine klare Vorgabe (MDK), haben die JC aber scheinbar noch nicht geschnallt.
ZitatJobcenter scheinen, so mein Eindruck, diesen Passus auch bei Leistungsbeziehern anzuwenden, die über einen längeren Zeitraum hinweg krankgeschrieben sind. Eine Krankschreibung über einen längeren Zeitraum hinweg hat aber nichts mit dem genannten Urteil zu tun.
Ich kenne auch einen Fall wo dieser Passus in jeder Einladung steht, der Betreffende aber seit Beginn des Leistungsbezuges noch nie krank geschrieben war.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Hochseefischer

Zitat von: dagobert am 21:31:44 So. 23.November 2014
Ich kenne auch einen Fall wo dieser Passus in jeder Einladung steht, der Betreffende aber seit Beginn des Leistungsbezuges noch nie krank geschrieben war.

Sachen gibts ... Ist der SB, der diese Einladungen erlässt, vielleicht selber krank?  :D

dagobert

Könnte sein.  :D
Übrigens ist das eine Optionskommune, die glauben ja sowieso über dem Gesetz zu stehen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

War bei meinem JC auch so!
War halt Teil des Standarttextes.
Mittlerweile haben sie es aber meines Wissens wieder rausgenommen.

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