Mitteilungsblätter des JC rechtswidrig?

Begonnen von HeiBa, 12:17:06 Di. 10.Mai 2016

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

HeiBa

Vielen Dank.


Naja, im Prinzip bleibt uns ja nichts andres übrig als die Notenübersicht dem Gericht zu schicken, wenn wir weiterkommen wollen.
Mit Gerechtigkeit und "unkomplizierte Bewilligung" hat der ganze Spaß aber nichts mehr zu tun.

Rudolf Rocker

Also ich finde weder im § 28 SGB II noch in der BUT Richtlinie auch nur einen einzigen Hinweis auf eine Notenübersicht! (Oder bin ich zu blöd?)
In der BUT Richtlinie steht nur was von einer Schulbescheinigung und diese hatte HeiBa ja schon abgegeben.
@HeiBa: Hattest Du in der Sache nicht einen Anwalt konsultiert? Oder war das ein anderer Fall?

Der Fall liegt wohl tatsächlich so, das das SG hier mit dem JC zusammenarbeitet. Das bedeutet dann wohl entweder die Notenübersicht hinschicken oder sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit einlassen! >:(

Falls hier irgendjemand mitlesen sollte, der mal für sein Kind Lernförderung beantragt hat, bzw. jemanden kennt der dies getan hat, wäre ich über eine kurze Rückmeldung glücklich, ob ein Notenübersicht notwendig war oder nicht!

Sunlight

Rudi, du verwechselst da was. Es ist von einer Notenübersicht (Zeugnis) die Rede, nicht von einem Notendurchschnitt.
In den Richtlinien vom Teilhabegesetz steht auch ganz klar, dass die Notenübersicht zur Antragstellung benötigt wird.

Rudolf Rocker

Ich hab es geändert!
Was hat das Teilhabegesetz (das noch gar nicht in Kraft getreten ist) mit ALG II zu tun?
Das gilt für Menschen mit Behinderung!

ZitatDas Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, auch Bundesteilhabegesetz oder nur Teilhabegesetz, ist ein geplantes Reformwerk für eine zeitgemäße Gestaltung, höhere Effizienz sowie bessere Nutzerorientierung und Zugänglichkeit (,,Barrierefreiheit") der deutschen Eingliederungshilfe, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_St%C3%A4rkung_der_Teilhabe_und_Selbstbestimmung_von_Menschen_mit_Behinderungen

Sunlight

ZitatSGB II-Richtlinien

But-Richtlinien
Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II

28.5 Lernförderung

28.5.1 Anerkennungsfähiger Bedarf
Nach § 28 Abs. 5 SGB II ist eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung
zu berücksichtigen, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die schulrechtlich
festgelegten Lernziele zu erreichen.
Das wesentliche Lernziel ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe
beziehungsweise in Abschlussklassen das Erreichen des Schulabschlusses.
Außerschulische Lernförderung soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen,
insofern ist diese zu schulischen Angeboten nachrangig. Nach dem Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen4 sollen die Schüler durch die Schule individuell gefördert werden, insbesondere
ist drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen seitens der Schule
mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen. Dies geschieht beispielsweise über zusätzliche
Ergänzungsstunden, Angebote zur Sprachförderung oder Hausaufgabenhilfen und Förderstunden
im Rahmen eines Ganztagsangebots. Lernförderung nach dem SGB II kommt nur in
Betracht, wenn die schulischen Angebote im Einzelfall nicht ausreichen, oder wenn die
individuell erforderliche Lernförderung nicht angeboten werden kann. Dies ist von der Schule
schriftlich zu bestätigen.
Lernförderung nach dem SGB II ist darüber hinaus auch gegenüber evtl. Leistungen nach dem
SGB VIII nachrangig. Leistungen nach § 10 i.V.m. § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) kommen in Betracht, wenn die Lernschwäche in
Legasthenie (Lese-Rechtschreibschwäche) oder Dyskalkulie (Entwicklungsverzögerung des
mathematischen Denkens z.B. ausgeprägt in Form einer Rechenschwäche) begründet ist.
4 SchulG NRW, insbes. § 2 Abs. 8 SchulG NRW
Seite 8
Ein weiterer gegenüber dem SGB II vorrangiger Leistungsanspruch kann sich aus § 21 SchulG
NRW ergeben. Danach kann auf Antrag bei längerer Erkrankung und in den Schutzfristen vor
und nach der Geburt eines Kindes Hausunterricht erteilt werden.
Sind schulische Angebote nicht ausreichend und vorrangige Leistungsansprüche nicht
gegeben, kommt ergänzende angemessene Lernförderung nach dem SGB II nur in Betracht,
wenn sie geeignet und erforderlich ist.
In Bezug auf die Geeignetheit ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische
Einschätzung zu treffen. Zur Beurteilung der Geeignetheit ist bereits bei Antragstellung
anzugeben, welche Person die Lernförderung durchführen soll, und über welche Qualifikation
sie verfügt. Grundsätzlich kommen für die Lernförderung beispielsweise
- Personen, die das Lehramt des Fachs studieren,
- ältere Schüler,
- Lehrkräfte,
- Weiterbildungsträger oder
- gewerbliche Anbieter
in Frage.
Erforderlich ist Lernförderung, wenn nur durch sie das Lernziel erreicht werden kann. Kann das
Lernziel auch ohne zusätzliche Förderung erreicht werden, besteht kein Leistungsanspruch.
Das gilt auch, wenn das Lernziel auch bei zusätzlicher Förderung voraussichtlich nicht erreicht
wird, beispielsweise dann, wenn die Ursache der Lernschwäche in häufigem unentschuldigtem
Fehlen oder vergleichbaren Ursachen liegt, und keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung
vorliegen. Ebenso ist Lernförderung dann nicht erforderlich, wenn sie dazu
dient, ein höheres Leistungsniveau zu erreichen, um beispielsweise eine höherwertige Schulartempfehlung
zu erlangen.
Lernförderung nach dem SGB II muss angemessen sein, und zwar sowohl hinsichtlich der
Förderdauer als auch hinsichtlich der Kosten je Fördereinheit.
Die angemessene Förderdauer orientiert sich im Regelfall an der Empfehlung der Schule in
ihrer Stellungnahme. Abhängig vom Förderbedarf ist ein Leistungsumfang von 15, 25 oder 35
Stunden anerkennungsfähig. Folgebewilligungen sind im Regelfall nur bis zur Höchstgrenze von
35 Std. pro Schuljahr und Fach möglich. Dient die Lernförderung der Vorbereitung auf eine
Nachprüfung ist der Förderumfang im Regelfall auf 15 Std. beschränkt.
Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach der konkret benötigten Lernförderung und der
ortsüblichen Vergütung je Fördereinheit.
Bei der Art der Lernförderung ist vorrangig auf schulnahe Angebote zurückzugreifen. Dies sind
z.B. interne Nachhilfestrukturen oder Angebote von Fördervereinen. Sind derartige Angebote
nicht vorhanden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Lernförderung durch Privatpersonen
(Schüler, Studenten, Lehrer) ausreichend ist. Angebote von institutionellen bzw.
gewerblichen Anbietern kommen nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Folgende Stundenvergütungen gelten für Privatpersonen als angemessen und werden daher
ohne weitere Prüfung anerkannt:
Unterricht durch Schüler und Studierende: 10,00 €/60 Minuten
Einzelunterricht Lehrer: 15,00 €/60 Minuten
Gruppenunterricht Lehrer: 10,00 €/60 Minuten je Schüler
Seite 9
28.5.2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden
Schule, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die keine Ausbildungsvergütung
erhalten.
28.5.3 Verfahren
Die Leistungen der Lernförderungen werden nach § 29 Abs.1 SGB XII auf Antrag durch Direktzahlungen
an den Anbieter erbracht.
Lernförderung ist je Kind und je Fach gesondert zu beantragen. Hierzu sollte möglichst das
Antragsformular nach Ziffer 28.8.4 verwendet werden, das alle zur Entscheidung notwendigen
Angaben enthält. Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben, wer die Lernförderung voraussichtlich
durchführen wird, welche Qualifikation zur Durchführung der Lernförderung vorhanden
ist, und welche Stundenvergütung geltend gemacht wird.

Die Schule bestätigt,
- dass das Erreichen des Lernziels gefährdet ist,
- auf welche Weise die Lerndefizite dokumentiert sind (in der Regel durch das

Halbjahreszeugnis oder durch eine schriftliche Benachrichtigung nach § 50 Abs. 4

SchulG NRW - ,,blauer Brief")
- dass schulische Angebote nicht ausreichen bzw. nicht vorhanden sind und
- dass keine Anhaltspunkte für vorrangige Leistungsansprüche nach § 10 i.V.m. § 35a
SGB VIII bzw. § 21 SchulG NRW erkennbar sind.

...


www.harald-thome.de/media/files/richtlinien/BuT-Aachen-St-dteregion---01.06.2011.pdf

Das sind die Richtlinien/Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit nach denen die Lernförderung
zu beantragen ist. Das ist jetzt Aachen von Tacheles, aber jede andere Stadt hat die gleiche Richtlinie.

Rudolf Rocker

1.Da steht kein Wort von Notenübersicht.
2. Eine Richtlinie ist kein Gesetz.

ZitatDas ist jetzt Aachen von Tacheles, aber jede andere Stadt hat die gleiche Richtlinie.
Ganz sicher nicht! Alleine schon desshalb, weil das SchulG NRW in allen anderen Bundesländern nicht gilt!

Sunlight

Was ist denn ein Halbjahreszeugnis? Ist das nicht eine Notenübersicht, oder als was würdest du
ein Zeugnis bezeichnen?
Schulgesetze gibt es allen Bundesländern und sie gleichen sich. Bitte mal schauen:

ZitatSchulgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
(Stand: Juni 2015)
Die Übersicht der Schulgesetze der Länder stellt einen Auszug aus der Rechtsvorschriften-Datenbank der KMK dar.
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen






https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/rechtsvorschriften-lehrplaene/uebersicht-schulgesetze.html


ZitatSGB II-Richtlinien

But-Richtlinien
Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II

28.5 Lernförderung

Finden in allen Bundesländern ihre Anwendung.


HeiBa

Hm, ich weiß nicht. Für mich geht daraus immer noch nicht klar hervor, dass ich eine Notenübersicht vorlegen muss.
Ich verstehe auch wie gesagt nicht, warum weder das JC, noch das SG mir eine rechtliche Regelung dafür nennen kann und, wenn das JC laut seinem Schreiben ans SG "das immer fordern würde" das dann weder im Antrag, noch im beigefügten Infoblatt nennt?
Man sollte doch davon ausgehen, dass das JC auf Unterlagen hinweist, die sie grundsätzlich zur Bearbeitung brauchen. Tun sie aber nicht. Stattdessen schreiben sie in ihrem Infoblatt das genaue Gegenteil, dass nämlich nur dieses Bestätigungsformular von der Schule ausreichend ist.

Außerdem leuchtet mir auch immer noch nicht ein, dass irgendein JC-SB die Qualifikation eines Gymnasiallehrer anzweifelt und der Meinung ist, die Notwendigkeit einer Lernförderung besser beurteilen zu können, als dieser.

Rudolf Rocker

ZitatWas ist denn ein Halbjahreszeugnis? Ist das nicht eine Notenübersicht, oder als was würdest du ein Zeugnis bezeichnen?
Nein, sonst hätten sie ein Halbjahreszeugnis gefordert und keine Notenübersicht!
Notenübersicht bedeutet z.B.:
Fach Mathematik:
1. Klassenarbeit: 5
2. Klassenarbeit: 4
3. Klassenarbeit: 6
Mündliche Beteiligung: 4

ZitatSchulgesetze gibt es allen Bundesländern und sie gleichen sich
Das ändert nichts daran das das SchulG NRW nicht in allen anderen Bundesländern gilt und sich die Richtlinie von z.B. Bayern nicht auf das SchulG NRW beziehen kann.
Desweiteren hat das immer noch nichts mit der Notenübersicht zu tun, von der Du vehement behauptest, das sie in irgendwelchen Gesetzen oder Richtlinien steht, den Nachweis aber bisher schuldig geblieben bist.
Zu allem Überfluss sprichst Du einer simplen Richtlinie auch noch Gesetzescharakter zu.
Das macht eine sinnvolle Diskussion natürlich nicht unbedingt einfacher! ::)


counselor

Das Vorgehen der Bürokraten läßt sich mit Logik nicht erklären. Behörden sind sehr kreativ, wenn es darum geht, ein Gestrüpp von Regeln zu ersinnen, hinter dem sich der einzelne SB dann verschanzen kann, wenn es zu einem Antrag kommt.

Es ist doch ehr die Regel bei deutschen Behörden, dass man das Antragsformular ausfüllt, alles belegt und dann mit einer Nachforderung angeblich darüber hinaus zur Bearbeitung erforderlicher Unterlagen überzogen wird. Erlebe ich gerade auch bei meinem Wohngeldantrag.

Das Verhalten der Bürokraten ist einfach widerwärtig!
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

HeiBa

Zitat von: Rudolf Rocker am 11:14:58 Sa. 25.Juni 2016
@HeiBa: Hattest Du in der Sache nicht einen Anwalt konsultiert? Oder war das ein anderer Fall?


Sorry, ich hab die Frage irgendwie überlesen gehabt.
Nö, das hier war unter anderem der Fall, wo mich kein einziger Sozialrechtsanwalt vertreten wollte, den ich angefragt habe, weil sie alle meinten, solche Dinge gegen dieses JC wären aussichtslos und das müsste ich dann schon alleine machen. Ich könnte aber gerne wieder kommen, wenn wir eine Sanktion bekommen haben.  :D
Meine Frau hatte mal einen Anwalt eingeschalten bei einer anderen Sache mit dem JC, ganz am Anfang. Haben aber am Ende dann auch wieder wir in die Hand nehmen müssen, weil der einfach gar nichts gemacht hat, was er sollte und bei allem auf JC-Linie war. Ist wirklich ermüdend, wie hier in der Region scheinbar jeder Muffe hat, wenigstens mal den Versuch zu unternehmen, sich gegens JC zu wehren.  >:(

Ich hab mich wegen diesem und den anderen Fällen wie monatliche Kontoauszüge, Wegeunfähigkeitsbescheinigungen, etc. daraufhin an eine bekanntere Sozialrechtsstelle gewandt, welche mich dann an eine Arbeitslosenberatung in meiner Nähe verwiesen hat, die sehr kompetent sind und schon einige Kämpfe mit meinem JC hinter sich haben und ganz gut wissen, wie die ticken.
Mit denen berate ich mich seitdem immer wieder, wenn was neues kommt und schreib dann in Absprache mit denen meine Anträge und Widersprüche selbst.


Rudolf Rocker

Ach stimmt, das mit dem Anwalt war in einer anderen Sache!
Ich hab mich jetzt mal tief durch das Internet gegoogelt und wirklich so gut wie nichts zum Thema Lernförderung + Notenübersicht gefunden!
Im Elo- Forum gab es einen Thread in dem das Thema kurz gestreift wurde und einige User meinten, das sie lieber die Kohle aus eigener Tasche zahlen, als dem JC die Zeugnisse ihrer Kinder vorzulegen.
Damit sind wir bei genau dem, was counselor grade schrieb!
Genau darum geht es. Diese Anträge so kompliziert wie möglich zu machen, mit irgendwelchen unsinnigen Forderungen nach Nachweisen und Bescheinigungen.
So lange, bis die Antragsteller*innen entnervt aufgeben oder loslaufen und anfangen jede noch so lächerliche Bescheinigung beizubringen.
Oder Du klagst dich jahrelang durch die Instanzen! (Mit ungewissem Ausgang)

Ich vermute mal, das es bei Dir in der Stadt ähnlich zugeht, wie auch in anderen (grade kleineren) Städten. Da ist diese "räumliche Nähe" (man könnte es auch Sumpf nennen) zwischen den einzelnen Behörden, so eng, das man keine Chance auf ein faires Verfahren hat.
Kein Wunder wenn sich der Geschäftsführer des JC, der Anwalt des JC, der Richter vom SG und der Fachanwalt für Sozialrecht  am Sonntag auf dem Golfplatz oder beim CSU- Stammtisch treffen.
Da ist die Jacke dann näher als die Hose!


HeiBa

Das trifft genau die Zustände hier in der Region. Jeder ist mit jedem Dicke, Arbeitslosenzahlen werden mit allen möglichen Tricks gedrückt und sich dann gegenseitig schön auf die Schulter geklopft, wie schön sauber die Region doch ist.
Mich kotzt das grad richtig an hier. Ich komm ja auch nicht von hier direkt, jetzt sind wir halt hier gestrandet. Aus meiner Heimatstadt kenn ich solche Zustände auch nicht, nur dort nochmal eine Wohnung zu finden, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Freunde, die dort wohnen und Arbeit und keine Schulden haben, suchen selbst schon seit bis zu 4 Jahren nach einer neuen Wohnung.


Ich bin grad schon am Überlegen, ob ich einfach irgendwo in Deutschland umziehen sollte, wo es nicht solche bayrischen Zustände gibt, aber die Umsetzung ist halt auch wieder was andres als die schöne Wunschvorstellung in meinem Kopf.

Mit Schulden und Kindern ist man wohl inzwischen überall nicht wirklich erwünscht in Deutschland.

HeiBa

Wie dem auch sei, ich mach dann eben am Montag wieder einmal eine halbe Weltreise, um an die Notenübersicht zu kommen und schick das dann ans Gericht. Ich überleg nur grade, ob ich noch etwas dazu schreiben soll, außer eben dass ich die Ladung zum Termin erst nach dem Termin erhalten hab.
Also ob ich nochmal drauf eingehen soll, dass mir nach wie vor keine Rechtsgrundlage dafür mitgeteilt wurde und derlei Sachen, sowie die inzwischen wochenlange Eigenzahlung der Nachhilfe uns finanziell extrem schwächt, zumal wir sowieso schon fürs Darlehen jeden Monat 10 % unserer Leistungen abgezogen bekommen.

Mal was andres, so wie ich das verstehe, wollen die ja auch noch einen zweiten Termin jetzt machen. Kann man da vorher noch beantragen, dass nur ich dort anreisen muss? Denn wenn wir beide dort hinfahren müssen, würde das ja bedeuten, dass wir mit allen Kindern dort hinreisen müssen (80 km!).
Oder wäre es besser, wenn dann einer von uns einfach an dem Tag krank wäre und nur der andere zum Termin kommt?
Mann, ist das alles umständlich hier in der Provinz.

Rudolf Rocker

ZitatMal was andres, so wie ich das verstehe, wollen die ja auch noch einen zweiten Termin jetzt machen. Kann man da vorher noch beantragen, dass nur ich dort anreisen muss?
Das SG hat doch selber festgestellt, das die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und desshalb den Termin verschoben. Wer soll denn da außer Dir noch anreisen?

ZitatIch bin grad schon am Überlegen, ob ich einfach irgendwo in Deutschland umziehen sollte, wo es nicht solche bayrischen Zustände gibt, aber die Umsetzung ist halt auch wieder was andres als die schöne Wunschvorstellung in meinem Kopf.
Vergiss es!

HeiBa

Nein, sie haben mich und meine Frau beide geladen. Das würde aber bedeuten, dass wir alle Kinder auch mitnehmen müssten. Also 80 km mit 5 Personen ohne Auto anreisen und dort nochmal quer durch die Stadt irren für im Prinzip nix und wieder nix.

Rudolf Rocker

Merkwürdig!
Mit einer anwaltlichen Vertretung wären die Chancen vielleicht etwas besser. So fürchte ich aber auch, das sie Euch da schön über den Tisch ziehen!

HeiBa

Die Frage ist, was ist die Alternative? Vorab darum bitten, alleine vorgeladen zu werden und darauf hinweisen, dass wir 3 Kinder zuhause haben?

Rudolf Rocker

Einfach mal beim SG nachfragen, ob das wirklich notwendig ist und wie die sich das so vorstellen, mit der Kinderbetreuung in dieser Zeit.

HeiBa

Ja, dann frag ich gleich in meinem Antwortschreiben mal nach, ob sie die Ladung nicht nur an mich richten können bezüglich mangelnder Kinderbetreuung.


Wenn ich grad schonmal am Hochladen bin, lad ich gleich mal noch die Antwort vom KRM hoch, die sie mir vor kurzem auf meine Beschwerde hin geschickt haben. Vielleicht ja für den ein oder anderen interessant?





counselor

Wozu richten die eigentlich ein Kundenreaktionsmanagement ein, wenn es dann zur Entscheidung über Eingaben nicht zuständig ist?
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

HeiBa

Das war auch mein erster Gedanke.

Zumal der Absatz über die Wegeunfähigkeitsbescheinigung auch phänomenal ist. Im Prinzip heißt das ja, so wie ich das verstehe, dass es überhaupt gar keine Entschuldigung dafür gibt, zu JC-Terminen nicht erscheinen zu können.
Krankmeldungen werden nicht akzeptiert, sondern nur Wegeunfähigkeitsbescheinigungen, die aber dann auch wieder nicht akzeptiert werden können, da man ja nicht wegeunfähig sein kann, wenn man sie sich hat ausstellen lassen. Ganz großes Kino.  ;D

Rudolf Rocker

Wie ich es schon mal geschrieben habe:
Schriftliche Anfrage an das JC ob,
a) die Kosten für den Krankentransport übernommen werden und
b) das JC die volle Verantwortung übernimmt, falls sich durch die Wahrnehmung des Termins gesundheitliche Komplikationen ergeben sollten.

HeiBa

Nun schreibe ich ja gerade dem Richter wegen der Notenübersichtsgeschichte.
Ich überlege gerade, ob ich nochmal darauf hinweisen sollte, dass mir nach wie vor keine Rechtsgrundlage für diese Forderung genannt wurde und ich persönlich anzweifle, dass ein JC-SB besser in der Lage ist, die Notwendigkeit einer Lernförderung zu beurteilen, als eine dafür ausgebildete Lehrkraft.
So, dass ich am Montag zwar die Notenübersicht besorge und auch mitschicke, aber einfach nochmal erwähne, dass ich nach wie vor von der Rechtswidrigkeit ausgehen muss. Oder schieß ich mir mit sowas dann am Ende nur wieder selbst ins Bein?  ???

counselor

Ich würde das Gericht auf jeden Fall anspitzen, sich zur Frage der Rechtsgrundlage für die Anforderung der Notenbescheinigung zu äußern. Ins Knie schießen tust Du Dich damit nicht. Im Gegenteil: Die Sache wird dadurch gerichtlich geklärt.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

Zitat von: HeiBa am 13:37:20 Sa. 25.Juni 2016
Ich hab mich wegen diesem und den anderen Fällen wie monatliche Kontoauszüge, Wegeunfähigkeitsbescheinigungen, etc. daraufhin an eine bekanntere Sozialrechtsstelle gewandt, welche mich dann an eine Arbeitslosenberatung in meiner Nähe verwiesen hat, die sehr kompetent sind und schon einige Kämpfe mit meinem JC hinter sich haben und ganz gut wissen, wie die ticken.
Mit denen berate ich mich seitdem immer wieder, wenn was neues kommt und schreib dann in Absprache mit denen meine Anträge und Widersprüche selbst.
Unabhängig von den aktuellen konkreten Problemen solltest du evtl. darüber nachdenken, dich bei denen im Rahmen deiner Möglichkeiten auch selbst einzubringen, die können bestimmt immer Unterstützung gebrauchen.  ;)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

HeiBa

Wäre an sich für mich überhaupt gar kein Problem, aber für viel mehr als als Beistand (wenn überhaupt) taug ich wohl momentan noch nicht, weil ich in Sachen Paragraphenwirrwarr noch irgendwo zwischen Volltrottel und Trottel herumirre.  :D

dagobert

Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen.  ;)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

HeiBa

Wäre diese Formulierung ok, um nochmal auf die Rechtsgrundlage zu drängen?


ZitatDie von Ihnen gewünschte Notenübersicht konnte ich zwischenzeitlich von der Schule meines Kindes ausstellen lassen und lege ich Ihnen bei.
Da das Jobcenter XXX mir leider bisher keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, die ich als einen Eingriff in die Datenschutzrechte meiner Familie empfinde, mitteilen konnte, würde ich mich freuen, wenn sie mir diese Frage beantworten könnten.
Ich konnte leider weder im Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe noch im ergänzenden Informationsblatt des Jobcenters XXX einen Hinweis dazu finden, weswegen ich das Jobcenter um Aufklärung hierzu bat. Im Informationsblatt des Jobcenters steht lediglich unter dem Punkt Angemessene Lernförderung: ,,Der Förderbedarf wird durch die Lehrerinnen und Lehrer festgestellt und auf dem Formular ,,Bestätigung der Schule...,, unkompliziert bescheinigt."
Dies haben wir jedoch wie gefordert von der Schule unseres Sohnes ausfüllen lassen und dem Jobcenter bereits vor ca. 6 Wochen eingereicht.
Von der Notwendigkeit einer Notenbescheinigung oder gar der Rechtsgrundlage hierfür konnte ich bisher weder im Antrag, noch im Informationsblatt und auch nicht in den Paragraphen des SGB II, auf die mich das Jobcenter verwiesen hat, einen Hinweis finden.

Rudolf Rocker


  • Chefduzen Spendenbutton