Bei Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist das Einkommen zu bereinigen

Begonnen von dagobert, 22:06:33 So. 03.Juli 2016

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dagobert

4. Bei Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X des JC an einen anderen Leistungsträger ist das Einkommen zu bereinigen
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Dann möchte ich auf eine BEEG-Weisung hinweisen, in der richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers richtet (§ 104 Abs. 3 SGB X). Das bedeutet in Bezug auf das SGB II, alle Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II (Versicherungspauschale, KFZ-Versicherung, Riester-, Gewerkschafts- und Sozialverbandsbeiträge und auch titulierte Unterhaltsverpflichtungen ....) sind von dem Erstattungsbetrag abzuziehen. Die Weisung der Bezirksregierung Münster greift da lediglich mit der Bezugnahme auf die Versicherungspauschale ein bisschen zu kurz, aber sie ist auf dem richtigen Weg. Hier die Weisung: 
http://www.harald-thome.de/media/files/BEGG-Weisung-zum-Absetzbetrag-BZ-M--06.06.2016.pdf
Für die Beratungspraxis heißt das, dass weitgehend alle Erstattungsansprüche von Jobcentern in Bezug auf das Einkommen Volljähriger in unrechtmäßiger Höhe, also ohne Bereinigung vorgenommen wurden. In diesen Fällen besteht ein rückwirkender Korrekturanspruch. Für diesen gibt es keine Ein-Jahres Frist. Der BGB-Fristlauf beginnt mit Kenntnis der behördlichen Rechtswidrigkeit. In den Fällen müssen die Betroffenen sich an den vorrangig verpflichteten Leistungsträger wenden und ihre Ansprüche gegen diese geltend machen. Die daraus resultierenden Nachzahlbeträge haben im SGB II anrechnungsfrei zu bleiben. Das betrifft Erstattungsansprüche auf ALG I, Elterngeld, Renten, Kindergeld für Volljährige ..... und vieles mehr.   



Quelle: Thome-Newsletter vom 03.07.16
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

BGS

Bei Ermittlungen gegen die Mitarbeiter der HSH Nordbank, Kiel, sind diese Leute zu enteignen und regresspflichtig gemacht zu werden.

Ferner sind die Hamburger und Schleswig-Holstein Politiker zur finanziellen Verantwortung auf Lebenszeit zu ziehen fuer die Kosten, die sie frecherweise der Allgemeinheit aufgebuerdet haben.

Das Mal ganz am Rande.


MfG

BGS
"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

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