Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 160/14: Gewerkschaft haftet für Streikschäden

Begonnen von dagobert, 18:46:58 Mi. 16.November 2016

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dagobert

ZitatLeitsätze

1. Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer friedenspflichtverletzenden oder tarifwidrigen Forderung dient, ist rechtswidrig.

2. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die inkriminierte Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2016, 1 AZR 160/14   
Das Urteil im Volltext ist hier zu finden:
https://dejure.org/2016,21762

Diskussion und weitere Infos hier:
http://www.chefduzen.de/index.php?topic=4861.msg321257#msg321257
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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