EGV 2017 - Gültig bis "auf weiteres" - neue Gesetze ab 01.01.2017 ? - Hilfe !

Begonnen von Stargrove, 13:06:34 Fr. 13.Januar 2017

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Stargrove

Hallo und ein frohes neues Jahr an ALLE,

bei meinem gestrigen Jobcenter-Termin händigte mir mein Arbeitsvermittler eine
i m   A u f b a u   v ö l l i g   n e u e   E i n g l i e d e r u n g s v e r e i n b a r u n g   aus.

Dort steht unter anderem ,,Gültig bis auf weiteres".
Gibt es neue Gesetzte? Was hat sich noch geändert?

Meine EGV (nicht unterschieben) füge ich bei und würde mich sehr über Tipps und Hilfestellungen freuen.

Viele Grüße und schon jetzt
Danke



   


Vielen Dank für die Antworten.

Nun ist etwas Zeit verstrichen und ich habe mich wieder beruhigt. Es kam mir nur etwas seltsam vor. Beim Jobcenter bin ich lieber vorsichtig und lasse mich ,,positiv" überraschen, als umgekehrt.



Zu Punkt 4 – Unterstützung durch das Jobcenter

- Wie sieht es mit Bewerbungskosten und Fahrtkosten aus?
- Muss man z.B. weiterhin einen ,,Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten" stellen, BEVOR man sich bewirbt?



Zu Punkt 5 – Zur Integration in Arbeit

Weiterhin bewerben
Bemühen, alternative Berufsfelder zu erschließen
Änderungen mitteilen
Stellensuche - auch befristete und Zeitarbeit mit einbeziehen
Spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines VV bewerben

- Kann ich ,,gut" mit leben



Speicherung meiner Daten

- Ausdruck ALLER meiner gespeicherten Daten an die EGV heften und als Anlage in EGV eintragen, sollte reichen?



Zu Punk 8 – Schlussformel

- Ist es richtig, dass KEINE Rechtsfolgenbelehrung in Schriftform in der EGV enthalten ist?


Viele Grüße

Rudolf Rocker

Moin Stargrove!
Ich glaube dagobert hatte irgendwo etwas zu den Änderungen gepostet. Ich weiß nur nicht mehr wo! :o

Es scheint tatsächlich so zu sein, das es neue EGVen mit unbegrenzter Laufzeit gibt.

Der absolute Unsinn dieser EGV tritt so tatsächlich noch offensichtlicher zu Tage und zeigt, wie einseitig dieser Vertrag ist.
Das JC verpflichtet sich hier (Unter 4.) zu nichts, wozu sie nicht sowieso nach dem SGB verpflichtet wären.
Sollten die EGV- VAs auch unbegrenzte Gültigkeit haben, hätte das sogar einen kleinen Vorrteil: Bei Klagen vor dem SG fällt die Beschwernis nicht mehr weg, wenn der VA abgelaufen ist!

mousekiller

Das mit "bis auf weiteres" ist lediglich Bequemlichkeit der Jobcenter. Nach wie vor ist eine EGV nur ein halbes Jahr gültig und soll dann fortgeschrieben werden.

EGV mit unbegrenzter Laufzeit gibt es nicht. Gab es nie.

Vorschlag:
- Gegenvorschlag (schriftlich!) beim JC einreichen, ohne Bemängelung der Laufzeit.
- abwarten.

Sollte dann ein gleichlautender VA kommen, hast du wirklich gute Karten das Ding vor Gericht in kleinen Schnipseln dem JC unter die Nase zu halten.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Rudolf Rocker

Naja, §15 SGB II hat sich dahingehend verändert, das jetzt nicht mehr von einem neuen Abschluss der EGV die Rede ist, sondern von einer Fortstschreibung. Diese soll allerdings auch nach spätestens 6 Monaten erfolgen.


https://www.buzer.de/gesetz/2602/al55971-0.htm

dagobert

Zitat von: Stargrove am 13:06:34 Fr. 13.Januar 2017
Dort steht unter anderem ,,Gültig bis auf weiteres".
Gibt es neue Gesetzte? Was hat sich noch geändert?
Laut den Fachlichen Weisungen zu § 15 SGB II hält die BA unbefristete EGVen seit neuestem für zulässig; da das aber nicht aus dem Wortlaut des § 15 SGB II hervorgeht, bin ich weiterhin anderer Meinung.
Wie die Sozialgerichte das sehen werden, bleibt abzuwarten.
Zitat von: Stargrove am 13:06:34 Fr. 13.Januar 2017Meine EGV (nicht unterschieben) füge ich bei und würde mich sehr über Tipps und Hilfestellungen freuen.
Das Ding ist komplett sinnfrei, reine Papierverschwendung und damit völlig überflüssige Umweltverschmutzung.
Es gibt keine konkreten Leistungen des JC, es gibt keine konkreten Verpflichtugen für dich (auf VV musst du dich auch ohne EGV zeitnah bewerben), es gibt noch nichtmal eine RFB.

Es wäre zu überlegen, das Ding zu unterschreiben. Eine Kündigung durch das JC müsste nämlich umfassend begründet (!) werden.

Zitat von: Rudolf Rocker am 13:52:42 Fr. 13.Januar 2017Ich glaube dagobert hatte irgendwo etwas zu den Änderungen gepostet. Ich weiß nur nicht mehr wo! :o
Wie kannst du einen 12-seitigen Thread nicht finden?  8o  ;D
http://www.chefduzen.de/index.php?topic=27608.0

Zitat von: Rudolf Rocker am 13:52:42 Fr. 13.Januar 2017
Sollten die EGV- VAs auch unbegrenzte Gültigkeit haben, hätte das sogar einen kleinen Vorrteil: Bei Klagen vor dem SG fällt die Beschwernis nicht mehr weg, wenn der VA abgelaufen ist!
Bei einem VA wäre diese Gültigkeitsdauer aber nicht hinreichend bestimmt.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Sunlight

ZitatRudolf Rocker
Ich glaube dagobert hatte irgendwo etwas zu den Änderungen gepostet. Ich weiß nur nicht mehr wo! Shocked

ZitatUmfassende SGB II– / SGB XII–Änderungen ab 01.08.2016

;) Den konnte nur Dagobert wiederfinden, habe ich auch gesucht, keine Chance.
Dagoberts Gedächtnis sei Dank haben wir das.

Die EGV sehe ich, wie dagobert, ohne konkrete Verpflichtungen des JC. Was mich noch stört, die
Verpflichtung sich bei Sklaventreibern (ZAF) zu bewerben. Das sehe ich absolut nicht als Chance,
sondern da ist Ausbeutung vorprogrammiert. Bei dem niedrigen Lohn kein Entrinnen aus dem
Bezug.


dagobert

Zitat von: Sunlight am 23:30:35 Fr. 13.Januar 2017Was mich noch stört, die Verpflichtung sich bei Sklaventreibern (ZAF) zu bewerben.
Das steht so nicht mal drin.  ;)
Die sollen nur bei der Suche mit einbezogen werden.
Das heißt aber nicht automatisch, dass man da auch was findet ...
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

ZitatWie kannst du einen 12-seitigen Thread nicht finden?
Den Thread hatte ich gefunden, aber nicht die entscheidenden Hinweise! ;D
Stimmt, es waren die Fachlichen Weisungen zu § 15 SGB II die ich im Hinterkopf hatte. Diese sagen natürlich nichts über die Rechtmäßigkeit dieser Weisung aus.
Ich bin aber auch der Meinung das § 15 SGB II das so nicht her gibt. (also eine Gültigkeit bis auf Weiteres)

Ich würde die EGV nicht unterschreiben, sondern auf einen VA warten und das Ding dann vor dem SG pulverisieren lassen. Macht einfach mehr Spass und der Gegenseite mehr Arbeit!
Und wenn die sich die ganze Zeit mit VAs und Widersprüchen gegen VAs rumschlagen müssen, haben sie keine Zeit mehr für andere krumme Sachen! ;)

mousekiller

@ Stargrove: du hast ja auch hier: http://hartz.info/index.php?topic=106877.0;topicseen ausreichende Hinweise erhalten. Damit dürfte es kein Problem sein, deiner EGV fundiert zu entgegnen.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

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