Verwaltungsakt - Verbesserung der "sozialen Kompetenz"

Begonnen von Gartenzwerg, 02:52:58 Do. 19.Januar 2017

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Gartenzwerg

Hallo zusammen

Ich habe vor ein paar Tagen einen Verwaltungsakt von meinem  kotz Sachbearbeiter bekommen der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet (habe ihn eingescannt und Hochgeladen siehe Links unten). Zunächst einmal hat es mich gewundert, dass es bzgl. der Eingliederungsvereinbarung keinerlei Verhandlungen gab. Ich ging immer davon aus, dass ein Verwaltungsakt erst dann erlassen wird, wenn die Verhandlungen zur Eingliederungsvereinbarung gescheitert sind.

Leider gab es in meinem Fall keine "richtigen" Verhandlungen. Mein Sachbearbeiter hatte mich mehrmals gefragt ob ich die Eingliederungsvereinbarung die er hat unterschreiben werde oder nicht. Nachdem ich dies mehrmals verneinte hat er daraufhin den Verwaltungsakt aufgesetzt. Ich habe mich währenddessen in den Vorraum gesetzt weil dies eine Ewigkeit gedauert hatte und wurde nachdem ein weiterer Kunde abgearbeitet worden war nach ca. 1 Stunde mit dem fertigen Verwaltungsakt "beglückt" :tongue: . Eine Verhandlung bzgl. der Inhalte  hatte es nie gegeben, sondern eher eine "Friss oder Stirb" Mentalität. Mir wurde mitgeteilt, dass ich an einer Maßnahme teilnehmen werde wegen meines Sozialverhaltens  ??? .Der Maßnahmeträger wurde angerufen und ein Termin vereinbart. Warum gerade diese Maßnahme für mich wichtig ist und was es für Alternativen gibt wurde nicht besprochen. Das war alles. Ich fühlte mich etwas überrumpelt.

Da ich mit Unterbrechungen  also Warten im Empfangsbereich etc. trotz Termin ca. 5 Stunden im Jobcenter war (Mein Sachbearbeiter redet stundenlang wie ein Wasserfall über jede noch so kleine  Nebensächlichkeit, wiederholt sich ständig und arbeitet in 5 Stunden vielleicht 2 Kunden ab),  war ich froh das ich endlich aus dem Laden raus war und habe mir den Verwaltungsakt erst zu Hause gründlich durchgelesen. Dort stand dann auf Seite 2 und auf Seite 3, dass es offenbar Probleme mit meiner "Sozialkompetenz" gibt. Probleme die offensichtlich so groß sind, dass sie nur durch eine intensive Betreuung durch einen Maßnahmeträger  beseitigt werden können.

Nun ist es so, dass ich nie eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben habe. Ich habe offiziell kein Telefon und bin auch per Email nur sehr schlecht zu erreichen. Da mein Jobcenter es auch nach Monaten nicht für nötig gehalten hat mir die Fahrtkosten für ein Bewerbungscoaching zu erstatten war ich auch so  :evil: dreist  :evil:  doch tatsächlich von einem potenziellen Arbeitgeber, der mich für ein kostenloses, unbezahltes sechswöchiges Praktikum haben wollte, nach einem Vorstellungsgespräch die Fahrtkosten schriftlich einzufordern. Das fand dieser so dreist, dass das Praktikum auf einmal nicht mehr zur Verfügung stand und er das Fahrtkostenschreiben ans Jobcenter geschickt hat. Nur...was bleibt mir denn auch anderes übrig wenn das Jobcenter so unzuverlässig ist. Irgendwo muss ich das Geld für die Fahrtkosten ja herbekommen.

Kurzum ich nehme meine Rechte wahr  8o . Und wer von seinen Rechten Gebrauch macht mit dem kann ja irgendwas nicht stimmen, der muss geistig krank oder zumindest in seiner "Sozialkompetenz" stark eingeschränkt sein.

Was mir auch etwas sauer aufgestoßen ist, ist die Tatsache, dass nun auf einmal 10 Bewerbungen pro Monat vorgeschrieben werden statt der 5 die ich bis jetzt Schreiben musste. Dies ist für mich eine nicht nachvollziehbare  Änderung die ohne Erklärung und Begründung geschah. Das riecht bzw. stinkt irgendwie nach Schikane.

Ein weiterer Kritikpunkt findet sich auf Seite 3. Dort steht: "Ich nehme am individuellen Aktivcenter ab 17.10.2017 um 10 Uhr in Vollzeit teil". Dieser Satz missfällt mir ebenfalls, denn was ist mit meinem 14 tägigem Vertragsprüfungsrecht? Dies wurde offenbar vergessen.

Es wurde stillschweigend davon ausgegangen, dass ich am 16.01 meinen Verwaltungsakt erhalte, am 17.01 beim Maßnahmeträger unterschreibe und dann direkt dortbleibe oder am nächsten Tag dort anfange. Vertragsprüfung?? Bedenkzeit?? Wozu?? sie sind Arbeitsloser. Rechte?? Ja sie haben das Recht zu unterschreiben und die Klappe zu halten, was ich natürlich nicht getan habe, denn ich habe den Maßnahmevertrag bzw. die Datenschutzerklärung erstmal mitgenommen (über den Maßnahme-träger und Ort eröffne ich die nächsten Tage einen weiteren Thread, was ich dort auf der Toilette gesehen habe hat mich zutiefst verwirrt  ?( aber das ist ein anderes Thema).

Ich würde gerne diesem Verwaltungsakt widersprechen. Ich würde argumentieren, dass

- die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung nicht verhandelt worden sind, sondern es nur die Entscheidung zwischen Unterschreiben oder nicht Unterschreiben gab.
- mein Recht auf Vertragsprüfungsfrist bzgl. der Maßnahme nicht im Verwaltungsakt aufgenommen worden sind.
- die Anzahl der verlangten Bewerbungen willkürlich ohne ersichtlichen Grund und ohne Erklärung von 5 auf 10 raufgesetzt worden ist. Es wurde mir nie erklärt warum 5 Bewerbungen auf einmal nicht mehr ausreichen.
- einen Mangel an Sozialkompetenz bei mir nicht erkennbar ist und deshalb auch vom Jobcenter nicht nachgewiesen werden konnte und da dies die einzige Begründung für diese Maßnahme ist, die Maßnahme damit an sich hinfällig und eine Teilnahme nicht zielführend ist.

Was meint ihr? Sind diese Argumente ausreichend für einen Widerspruch? Falls ja wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein?  Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass ein Verwaltungsakt nur nach einer gescheiterten Verhandlung einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt. Stimmt das? Wenn ja gibt es ein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift in der das steht. Wenn ja wo finde ich etwas Schriftliches?

;D Danke im Vorraus für eure Hilfe ;D hier die Links zum Verwaltungsakt

https://gartenzwerg23.lima-city.de/1.jpg
https://gartenzwerg23.lima-city.de/2.jpg
https://gartenzwerg23.lima-city.de/3.jpg
https://gartenzwerg23.lima-city.de/4.jpg

mousekiller

Gibt es eine Zuweisung dazu? Diese muß auch noch bestimmte Kriterien erfüllen. Aber beim Überfliegen habe ich nirgends etwas gefunden, wer deine Fahrkosten für diese Maßnahme übernimmt.
Kannst du als Begründung nehmen:
- § 15 SGB ll besagt: Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden.
- da du ja am 16. dort warst und die EGV ab da als VA gegliedert ist, ist eindeutig nachweisbar, dass keine hinreichende Verhandlungsphase stattgefunden hat. Möglicherweise (das will ich so nicht beurteilen) ist sogar die Begründung für die Zuweisung in ein Aktivcenter nicht haltbar. Denn dein PaP ist weder Psychologe noch Sozialarbeiter und daher garnicht befugt, deine Kompetenzdefizite festzusetzen.
- 1) SG Stuttgart, 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER
Nach summarischer Prüfung fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Wortlaut der Regelung weist darauf, dass der Verwaltungsakt erst erlassen werden darf, wenn nach einer hinreichenden Verhandlungsphase keine Einigung über Abschluss oder Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Eine konsensuale Lösung hat demnach gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt Vorrang. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt damit nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R). Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 43)

Das nur als kurze Bemerkungen dazu. Ich bin ein wenig unter Zeitdruck.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Rudolf Rocker

Moin Gartenzwerg!
mousekiller hat die grundsätzlichen Dinge bereits angesprochen.
- Dauer der EGV-VA? 6 Monate und nicht bis sonstwann!
- Welche berufliche Qualifikation hat dein SB um die Sozialkompetenz feststellen zu dürfen?
- Zuweisungen zu Maßnahmen gehören nicht in eine EGV.
- 10 Bewerbungen?

Alle unter "4. Unterstützung durch das Jobcenter" aufgeführten Leistungen müssen nach dem SGB sowieso gewährt werden.
Also völliger Nonsens diese EGV- VA.

Leg Widerspruch ein!

Gartenzwerg

Danke erstmal für eure Hilfe.

Zitat- § 15 SGB ll besagt: Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden.

Ich habe gehört es hätte im August 2016 eine Rechtsvereinfachung gegeben wonach sowas für mehr als 6 Monate erlassen
werden kann. Steht auch hier:

https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung-egv-va/177912-egv-gueltigkeitsdauer-weiteres.html

Weiß jemand was genaues darüber? Ich finde nämlich widersprüchliche Angaben. Hier:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/15.html

sind die 6 Monate noch bei Unterpunkt (3) aufgeführt.Wenn ich mir das "Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" von der Seite des Bundesanzeiger runterlade (siehe unten) finde ich dort auf Seite 3 der PDF das unter § 15 Unterpunkt (3) immernoch steht "Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden". Soweit ich weiß heißt "soll" im juristischen Kontext immer "muss".

Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch:

https://gartenzwerg23.lima-city.de/Dokument.pdf

Das verwirrt mich ein wenig, da ich nicht weiß wer nun Recht hat?

Zitat- Zuweisungen zu Maßnahmen gehören nicht in eine EGV.

Heißt das, dass sowas nicht reingesetzt werden darf? Was ich damit Fragen möchte ist ob es sich um einen Verstoß handelt. Wenn ja, gegen welche gesetzlich Regelung wird verstoßen? Bei einem Widerspruch kann ich ja vor allem etwas mit Verstößen von Seiten des Jobcenters anfangen.

ZitatGibt es eine Zuweisung dazu? Diese muß auch noch bestimmte Kriterien erfüllen. Aber beim Überfliegen habe ich nirgends etwas gefunden, wer deine Fahrkosten für diese Maßnahme übernimmt.

Ich war bereits beim Maßnahmeträger vor Ort. Der hat mir auch gleich eine Abtretungserklärung in die Hand gedrückt (habe keine Dokumente unterschrieben, sondern alles mit nach Hause genommen zur rechtlichen Prüfung). Die Fahrtkosten werden also vom Maßnahmeträger übernommen. Was genau meinst du mit "Zuweisung"?. Ich werde in dem Verwaltungsakt zu der Maßnahme zugewiesen (habe die Adresse natürlich unkenntlich gemacht). Reicht sowas nicht aus? Welche Kriterien müssen denn erfüllt werden?

ZitatDenn dein PaP ist weder Psychologe noch Sozialarbeiter und daher garnicht befugt, deine Kompetenzdefizite festzusetzen.

Guter Punkt, nehme ich in den Widerspruch auf.

ZitatDas nur als kurze Bemerkungen dazu. Ich bin ein wenig unter Zeitdruck.

Danke für die Hilfe.

ZitatLeg Widerspruch ein!

Mache ich auf jeden Fall. Ist halt nur schwierig sowas rechtlich hieb und stichfest zu machen, wenn man sowas noch nie gemacht hat. Ich werde am besten die nächsten Tage an einer Rohform feilen und hier posten.

Rudolf Rocker

ZitatMache ich auf jeden Fall. Ist halt nur schwierig sowas rechtlich hieb und stichfest zu machen, wenn man sowas noch nie gemacht hat. Ich werde am besten die nächsten Tage an einer Rohform feilen und hier posten.
Da braucht es nichts rechtlich hieb und stichfestes! Oder hast Du Jura mit Fachrichtung Sozialrecht studiert? ;) Im Grunde kannst Du den Widerspruch auch unbegründet einreichen.
Der Widerspruch wird von JC wahrscheinlich sowieso abgelehnt ist aber dringende Vorraussetzung dafür, um überhaupt vor dem SG dagegen klagen zu können.

§15 SGB II sagt
Zitat3.)Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden...
Wobei "soll" bedeutet, das in begründeten Aussnahmefällen vom Regelfall (hier 6 Monate) abgewichen werden kann.
Meiner Meinung nach ensteht hier ein Ermessensfehlgebrauch durch den Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

In einer EGV könnte wohl durchaus festgelegt werden, das Du an einer Maßnahme teilnehmen sollst (dann aber auch bitte mit der Begründung, warum der SB der Meinung ist, das genau diese Maßnahme für dich die Richtige ist und wie das Integrationsziel damit aussieht. Ebenso auch hier die berufliche Qualifikation des SB, die ihn zu diesem Urteil befähigt.)
Was in einer EGV (zumal in einer überhaupt nicht verhandelten) nichts zu suchen hat, ist eben eine Zuweisung in eine bestimmte Maßnahme zu einem bestimmten Termin.

Hier mal ein Beispiel, wie so ein Widerspruch aussehen könnte: https://www.elo-forum.org/weiterbildung-umschulung-sinnlose-massnahmen/massnahme-ablehnen-sinnlos-einverstaendniserklaerung-unterschreiben-174224/index5.html#post2110906

Gartenzwerg

Hallo nochmal

ich habe mal ein bißchen recherchiert und kann glaube ich eine meiner eigenen Fragen beantworten. Offenbar ist es durch das "Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" tatsächlich möglich eine zeitlich unbegrenzte Eingliederungsvereinbarung zu erlassen.
Auf dieser Seite ist zu sehen, dass sich die Formulierung  des §15 SGBII geändert hat:

https://www.buzer.de/gesetz/2602/al55971-0.htm

In der Fassung vor dem 01.08.2016 steht:
"Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden."

In der Fassung nach dem 01.8.2016 steht:
"Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden."

Fortgeschrieben bedeutet nicht, dass die Vereinbarung abgelaufen ist und durch eine neue ersetzt wird, sondern
das sie nach einer gemeinsamen Überprüfung fortgesetzt wird. Dies dient nehme ich an der Arbeitserleichtung der Jobcentermitarbeiter und einer damit verbundenen Reduzierung von Verwaltungsaufwand und damit natürlich auch Kosten.

Rudolf Rocker

Eine Fortschreibung findet statt, indem der Text an die veränderten Gegebenheiten angepasst wird. Das kann aber nur durch Abschluss einer neuen EGV geschehen. Und das eben nach spätestens 6 Monaten.
Zumindest ist das meine bescheidene Meinung.
Die entsprechenden Urteile dazu müssten noch abgewartet werden.

Gartenzwerg

ZitatEine Fortschreibung findet statt, indem der Text an die veränderten Gegebenheiten angepasst wird.Das kann aber nur durch Abschluss einer neuen EGV geschehen.

Hmmm. Stimmt. Schließlich steht im nächsten Satz des Gesetzestextes §15 SGBII

ZitatBei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisherigen gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Wenn der Sachbearbeiter jedoch sagt, dass es keinen Änderungsbedarf gibt kann die Vereinbarung so fortgeführt werden. Naja ich denke du hast Recht, dass da noch einige Zeit vergehen wird bis die Sozialgerichte durch Urteile festlegen wie der geänderte Paragraph auszulegen ist. Die Spielräume bei der Auslegung sind ja häufig das Problem bei der Feststellung ob ein Verstoß vorliegt.

Was mir aber auch aufgefallen ist, sind die Neuerungen im Paragraph 1

https://www.buzer.de/gesetz/2602/al55971-0.htm

Dort wird davon geredet, dass eine Potentialanalyse durchgeführt werden muß um persönliche Merkmale,
berufliche Fähigkeiten und Eignungen festzustellen.

Da mein Sachbearbeiter dies nicht gemacht hat, sondern mich genauso behandelt hat wie vor der Gesetzesänderung, nämlich nach Schema F, könnte ich diese Änderung zu meinem Vorteil auslegen und in den Widerspruch mit aufnehmen.



Rudolf Rocker

ZitatDort wird davon geredet, dass eine Potentialanalyse durchgeführt werden muß um persönliche Merkmale, berufliche Fähigkeiten und Eignungen festzustellen.
Es gab auch vorher schon sowas wie Profiling und Integrationsziele und ich vermute das Potentialanalyse nur ein anderes Wort dafür ist.

Du hast aber vollkommen recht. Bei §15 SGB II heißt es im 1. Absatz:
Zitat(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse).

und im 2. Absatz:
Zitat1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,....

Das heißt, meiner Meinung nach, das eine EGV ohne Potentialanalyse gar nicht zustande kommen kann. Also ungültig ist. Könnte man so als Begründung für einen Widerspruch sogar schon anführen.

mousekiller

Die Umschreibung des § 15 SGB ll diente nur dazu, die starre 6-Monatsfrist der EGV-en zu lockern. Man kann also jetzt auch EGV mit einer kürzeren Laufzeit vereinbaren. Länger ist nach wie vor nicht möglich.
Inhalt einer Zuweisung:
- die Art der Maßnahme
- die Inhalte der Maßnahme
- der Träger/Veranstalter
- der Maßnahmeort
- den zeitlichen Umfang
- die zeitliche Verteilung
- welches genaue Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird
- warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist.
(Quelle: http://hartz.info/index.php?topic=89242.msg1148208#msg1148208).
Der User in der angegebenen Quelle ist, was Widersprüche von EGV angeht, sehr kompetent. Die Inhalte des Forums sind frei zugänglich, du darfst dich auch gern an den Begründungen bedienen und sie für deine eigenen Widersprüche als Formulierungshilfe nutzen.

Kleiner Tip: Schreibe nicht so viel. Kurz und knackig, maximal zwei Seiten, das wesentliche. Ausführliche Begründungen sind erst bei einer Klage notwendig (möglicherweise).
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Rudolf Rocker

Das ist jetzt aber eine schriftliche Begründung für das Nichtunterschreiben einer EGV! (in dem Link)
Bitte nicht mit einem Widerspruch gegen eine EGV per Verwaltungakt verwechseln! (https://www.elo-forum.org/weiterbildung-umschulung-sinnlose-massnahmen/massnahme-ablehnen-sinnlos-einverstaendniserklaerung-unterschreiben-174224/index5.html#post2110906)

Da Gartenzwerg ja schon einen VA bekommen hat, bleibt eigentlich nur noch der Widerspruch.

dagobert

Ohne jetzt die EGV gelesen zu haben, halte ich das hier für unzumutbar:
Zitat von: Gartenzwerg am 02:52:58 Do. 19.Januar 2017
Was mir auch etwas sauer aufgestoßen ist, ist die Tatsache, dass nun auf einmal 10 Bewerbungen pro Monat vorgeschrieben werden statt der 5 die ich bis jetzt Schreiben musste.
[...]
Dort steht: "Ich nehme am individuellen Aktivcenter ab 17.10.2017 um 10 Uhr in Vollzeit teil".
Vollzeit-Maßnahme und noch zusätzliche Bewerbungsverpflichtungen sind überzogen, Stichwort: Übermaßverbot.

EGV-Fortschreibungen gibt es im SGB III schon seit langem, unbefristete EGVen waren aber auch dort bisher nicht üblich.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Gartenzwerg

ZitatVollzeit-Maßnahme und noch zusätzliche Bewerbungsverpflichtungen sind überzogen, Stichwort: Übermaßverbot.

In der Maßnahme gibt es einen Tag pro Woche für Bewerbungen. Deswegen wird dies wahrscheinlich als angemessen angesehen.
Da ich die Datenschutzklausel jedoch nicht unterschreibe, werde ich die Maßnahme eventuell nicht antreten können. Ob das dann ohne "Betreuung" immernoch als angemessen gilt ist die Frage.

ZitatInhalt einer Zuweisung:
- die Art der Maßnahme
- die Inhalte der Maßnahme
- der Träger/Veranstalter
- der Maßnahmeort
- den zeitlichen Umfang
- die zeitliche Verteilung
- welches genaue Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird
- warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist.

Wie muß denn so eine Zuweisung aussehen? Ich habe neben meinem Verwaltungsakt noch einen Flyer in die Hand gedrückt bekommen wo Informationen zur Maßnahme standen. Gilt das in Verbindung mit dem Verwaltungsakt schon als Zuweisung oder müsste sowas im Verwaltungsakt drinstehen, bzw. in einem extra offiziellen Schreiben des Jobcenters mit Rechtsfolgebelehrung mit individuellem Zuschnitt auf meine Person?

P.S
Wo ist eigentlich die Rechtsgrundlage, dass die Zuweisung so ausführlich sein muß? Habe in einem der Links gelesen das es dazu ein BSG Urteil gibt. Weiß aber nicht welches.

mousekiller

Zitat von: Gartenzwerg am 22:33:26 Do. 19.Januar 2017
Wie muß denn so eine Zuweisung aussehen? Ich habe neben meinem Verwaltungsakt noch einen Flyer in die Hand gedrückt bekommen wo Informationen zur Maßnahme standen. Gilt das in Verbindung mit dem Verwaltungsakt schon als Zuweisung oder müsste sowas im Verwaltungsakt drinstehen, bzw. in einem extra offiziellen Schreiben des Jobcenters mit Rechtsfolgebelehrung mit individuellem Zuschnitt auf meine Person?

Das kann ich dir nicht genau sagen, ich habe nie so einen Schwachsinn aufs Auge gedrückt bekommen (zum Glück). Auf jeden Fall müßte der Aufbau ähnlich einer Einladung zum Gespräch sein zuzüglich halt dieser Angaben.

Aber hier steht eigentlich alles drin inklusive Rechtsgrundlagen: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai393063.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI393066

Ich kann mir auch denken, warum dein PaP so erpicht war drauf, dich dort zu parken: Statistikbereinigung! Als Maßnahmeteilnehmer tauchst du nämlich nicht in der Statistik als Arbeitsloser auf.

Dass du die Unterlagen des Trägers mitgenommen hast und nicht unterschrieben, ist sehr gut. Wenn du deswegen von der Maßnahme ausgeschlossen wirst, ist das im Übrigen auch kein Sanktionsgrund.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html Das ist der entsprechende Paragraf dafür.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Rudolf Rocker

Die Zuweisung ist ebenfalls ein Verwaltungsakt. Da steht dann eben Zuweisung in eine Maßnahme nach § Blablabla drin und eben das von mousekiller beschriebene.

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