Bewerbungsaufforderung mit perfiden Sanktionsdrohungen

Begonnen von Hanna1, 12:30:49 Fr. 10.Februar 2017

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Hanna1

Hallo, am 23.12.2016 hatte ich ein Stellenangebot mit Bewerbungsformauflagen im Briefkasten. Bis zum 02.01.2017 sollte der Nachweis über die erfolgte Bewerbung per Fax dem Vermittler vorliegen. Leider war ich so negativ erfreut über diesen Sanktionierungsversuch  meines Arbeitsberaters, dass es mich auf dem Weg zum Briefkasten förmlich umgehauen hat, und ich hart auf die Straße geflogen bin. Habe mir eine schmerzhafte Prellung zugezogen. Das ist eigentlich fahrlässige Körperverletzung. Wo kann ich das melden?  X(

dagmar

Ach Du Arme,
Mensch, das müsste doch eigentlich ein Arbeitsunfall sein ;-) Vor allen Dingen besteht ja die Gefahr der Spätfolgen! Na, da musst Du aber unbedingt zum Arzt gehen und Dir helfen lassen, weil das alles immer so weh tut ... es wird einfach nicht besser .... ja klar, dachtest Du am Anfang, es ist nichts, aber es wird einfach nicht besser....

So was aber auch ....

Gute Besserung wünscht Dagmar ;-)

Rudolf Rocker

ZitatStellenangebot mit Bewerbungsformauflagen
Was für ein Ding? Meinst Du einen Vermittlungsvorschlag?
ZitatBis zum 02.01.2017 sollte der Nachweis über die erfolgte Bewerbung per Fax dem Vermittler vorliegen.
Auf welcher Rechtsgrundlage? Hast Du so einer Vereinbarung in einer EGV zugestimmt?

Hanna1

Das war ein Vermittlungsvorschlag. EGV gabs keine. Was meinst Du mit Rechtsgrundlage? Kann der Arbeitsberater  die Form und Zeit des Bewerbungsnachweises  nicht bestimmen?

Rudolf Rocker

Ich hab noch nie eines dieser "Rückantwortschreiben", die den VVs beiliegen, ausgefüllt und zurückgeschickt. Wozu?
Wenn die Bewerbungsnachweise sehen wollen, kriegen die einen Aktenordner vorgelegt und können sich den Kram selber raussuchen.

Hanna1

Wenn ich den Nachweis bis zu dem festgelegten Datum nicht vorgelegt hätte, wäre sanktioniert worden. Das war ja die Schikane ich musste mich an Weihnachten mit dem Quatsch beschäftigen. Das war eine Kontrolle, ob ich da bin oder Ortsabwesend.

Rudolf Rocker

ZitatWenn ich den Nachweis bis zu dem festgelegten Datum nicht vorgelegt hätte, wäre sanktioniert worden.
Auf welcher Rechtsgrundlage? Hast Du das schriftlich?

Hanna1

Ich zitiere: Zur Anbahnung gehört auch das ordnungsgemäße Bewerben auf die hier vorgeschlagene Arbeits- oder Ausbildungsstelle.

Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten wird das Arbeitslosengeld II um 30% der für Sie maßgeblichen Regelleistung (nach Paragraph 20 SGB II zu Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert.
Hinweis: Die für diesen Vermittlungschlag maßgebenden Vorschriften können Sie bei der MainArbeit einsehen.

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

ZitatBei einem Verstoß gegen diese Pflichten wird das Arbeitslosengeld II um 30% der für Sie maßgeblichen Regelleistung (nach Paragraph 20 SGB II zu Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert.
Hinweis: Die für diesen Vermittlungschlag maßgebenden Vorschriften können Sie bei der MainArbeit einsehen.
Welche Pflichten?
Kannst Du die entsprechende Seite mal anonymisiert hier einstellen? Einzelne Textabsschnitte zitieren macht wenig Sinn!
Wo steht, das Du sanktioniert wirst, wenn Du den Bewerbungsnachweis nicht zurückschickst?

Hanna1

Keine Ahnung, wie das mit dem Einfügen funktioniert.

Da steht: Ihre Bewerbungsaktivitäten sind bis zum 02.01. 2017 nachzuweisen. Füllen Sie dazu das beiliegende Antwortschreiben aus und senden oder faxen Sie es an uns zurück.

Rudolf Rocker

ZitatKeine Ahnung, wie das mit dem Einfügen funktioniert.
Am besten Dokument einscannen/ abfotografieren und als .jpg Datei mit einem Uploader hochladen.
Z.B. der hier: https://www.pic-upload.de/

ZitatDa steht: Ihre Bewerbungsaktivitäten sind bis zum 02.01. 2017 nachzuweisen.
Aber nicht in Verbindung mit einer Sanktionsandrohung, oder?
Dafür gibt es nämlich immer noch keine Rechtsgrundlage! Du bist verpflichtet, die Bewerbung innerhalb von drei Werktagen auf den Weg zu bringen, aber nicht, deine Bewerbungsaktivitäten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nachzuweisen.

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 17:00:22 Sa. 11.Februar 2017
Dafür gibt es nämlich immer noch keine Rechtsgrundlage! Du bist verpflichtet, die Bewerbung innerhalb von drei Werktagen auf den Weg zu bringen, aber nicht, deine Bewerbungsaktivitäten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nachzuweisen.
Das sehen einige JC anders, ebenso auch einige SG.

Mit den JC wird es sowieo immer verrückter, der Kreis Warendorf verlangt neuerdings Gebühren wenn jemand im JC Akteneinsicht nimmt (im Elo-Forum nachzulesen).
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Das ändert aber nichts daran, das das Gesetz das nicht hergibt.
Sonst müsste das JC nämlich auch die Kosten für ein Faxgerät übernehmen oder das Porto für die Antwortschreiben oder die Kosten für den Internetanbieter.
Wenn Du die Bewerbungsnachweise in einem Aktenordner sammelst und beim nächsten Termin mit dem SB mitnimmst, ist der Mitwirkungspflicht genüge getan.
Wenn Du 10 VVs im Monat bekommst (sowas gibt es) und jede einzelne Rückantwort per Post zurückschicken sollst, sind das ja schon Kosten von 7,00 €! Wer soll das denn bezahlen!

Hanna1

Hallo, habe den Nachweis längst erbracht aber auf so eine sinnlose Aktivität habe ich keine Lust mehr. Was ist denn mit meiner Verletzung? Die ist doch durch den Arbeitsberater passiert. So eine Prellung ist sehr schmerzhaft außerdem kostet die Behandlung Geld, und das alles nur wegen so einem Erbsenzähler vom Amt der gerne sanktionieren möchte. Vorher hatte ich einen anderen Berater, der persönlich anzüglich und beleidigend wurde. Es ist ziemlich sicher, dass die Berater die Weisung haben, so mir mir umzugehen. Damit machen die meine Gesundheit kaputt.  ;(

Rudolf Rocker


malachit

Zitat von: Rudolf Rocker am 17:00:22 Sa. 11.Februar 2017Aber nicht in Verbindung mit einer Sanktionsandrohung, oder?
Dafür gibt es nämlich immer noch keine Rechtsgrundlage! Du bist verpflichtet, die Bewerbung innerhalb von drei Werktagen auf den Weg zu bringen, aber nicht, deine Bewerbungsaktivitäten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nachzuweisen.

So ist es.
Unabhängig davon versuchen die Jobcentren generell, sowohl den Aktivitätsnachweis als auch die Form des Aktivitätsnachweises nach ihren kruden Vorstellungen und unter Drohungen zu erzwingen, obwohl es für diese Drohungen keine Rechtsgrundlage gibt.

An den Stellenvermittlungsvorschlägen hängen deshalb auch generell phantasievoll gestaltete Vordrucke, die man innerhalb einer bestimmten Frist ausgefüllt zurückschicken soll.
Wenn man das nicht macht, dann passiert nach meinen Erfahrungen (ich betreue eine Arbeitslosenselbsthilfegruppe und bin selbst seit sehr vielen Jahren arbeitslos gemeldet) nichts!
Allenfalls wird bei der nächsten "Einladung" nachgefragt und da kann man ja dann seine Mappe mit den Aktivitätsnachweisen vorlegen.
Außerdem:
wichtig ist ja auch die Form der Bewerbung, welche sich der Stellenanbieter bei seiner Suche nach Zwangsarbeitern wünscht.
Häufig per E-Mail oder es wird ein Anruf zwecks Terminvereinbarung erbeten. Manche wollen auch eine komplette Bewerbungsmappe, das ist aber eher selten.
Diesem Wunsch sollte man innerhalb der gesetzten Frist nachkommen (Mitwirkungspflicht). Bei einer Bewerbung per E-Mail immer eine Lesebestätigung verlangen. Das ärgert den Stellenanbieter ganz besonders, ist aber legal, denn schließlich benötigt man ja einen Aktivitätsnachweis.
Sollte es dann zu einem Vorstellungstermin kommen, dann sollte man sich beim Termin so verhalten, dass der Stellenanbieter einen für ungeeignet hält und das so auch dem Jobcenter rückmeldet.
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten und Beispiele, die aber sehr gut überlegt sein müssen, damit das Jobcenter einem nicht den Vorwurf des Vorsatzes machen kann.
Hier ein praktikables und juristisch unangreifbares Beispiel:
Grundsätzlich immer pünktlich und in akzeptabler korrekter Bekleidung erscheinen, alle Unterlagen dabei haben und Interesse an dem Drecksjob heucheln. Neben den üblichen Fragen nach einem Betriebsrat, Bildungsurlaub, tarifvertraglicher Bindung, Firmenwagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Anzahl der Urlaubstage usw. muss man dann den Vortrag des Personalfuzzis über diesen tollen Job abrupt unterbrechen und kund tun, dass man wegen Durchfall (aufregungsbedingt) dringend zur Toilette muss. Der Toilettengang dauert natürlich sehr lange, wie das bei Durchfall eben so ist. Kommt man dann in die illustre Runde zurück, hat sich das Gespräch inzwischen erledigt und man möchte die Stelle nun doch anderweitig besetzen.   
Kampf auf der Straße, Streik in der Fabrik,
das ist unsere Antwort auf eure Politik!

nixnick

Da hat aber jemand tief gebuddelt, um den Thread wieder auszugraben. ;)
ZitatBei einer Bewerbung per E-Mail immer eine Lesebestätigung verlangen. Das ärgert den Stellenanbieter ganz besonders, ist aber legal, denn schließlich benötigt man ja einen Aktivitätsnachweis.
Dummerweise gibt es aber auch da keinen Rechtsanspruch. Und aus eigener Erfahrung weiß ich, wie häufig sich angeschriebene Unternehmen eben nicht melden.
Meiner Ansicht nach benachteiligt eine Forderung, die Bewerbungsaktivitäten mittels Antworten bzw. Antwortschreiben nachzuweisen den Erwerbslosen auch übermäßig. Schließlich hat man als Bewerber keinen Einfluss darauf, ob ein Unternehmen antwortet oder nicht.

Rudolf Rocker

ZitatSchließlich hat man als Bewerber keinen Einfluss darauf, ob ein Unternehmen antwortet oder nicht.
Richtig! Das JC darf auch nichts sanktionieren, was nicht in meinem Einflussbereich liegt.
Ich muss mich da bewerben, wenn ich einen VV bekomme. Das war´s!
Wenn sich der AG danach nicht mehr meldet, gehe ich davon aus, das er kein Interesse an meiner Bewerbung hat.

Aber Vorsicht: Die JC versuchen in der EGV öfter mal, den Erwerbslosen in die Verantwortung zu nehmen. Das ist rechtswidrig.

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