„Leben des Brian“ am Karfreitag: Sie tun es schon wieder

Begonnen von dagobert, 16:33:10 Do. 13.April 2017

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dagobert

Zitat,,Leben des Brian" am Karfreitag: Sie tun es schon wieder

Bochum.  ,,Always look on the bright side of life": Wieder wird am Karfreitag in Bochum mit einer Filmvorführung gegen das NRW-Feiertagsgesetz verstoßen.

Sie tun es wieder: Zum fünften Mal zeigt die Initiative ,,Religionsfrei im Revier" am Karfreitag den Film ,,Das Leben des Brian". Wie im Vorjahr kommen die Brian-Jünger dafür in der Bermuda-Halle Riff zusammen.

Mit der Vorführung des Monty-Python-Klassikers setzen die Bochumer Atheisten ihren Feldzug gegen das NRW-Feiertagsgesetz fort. Die Jesus-Satire steht auf dem Index der Filme, die Karfreitag nicht öffentlich vorgeführt werden dürfen. ,,Eine religiöse Bevormundung", wettert die Initiative um Bürgerrechtler Martin Budich, die Brian seit 2013 als ,,bewusste Provokation" und gezielten Gesetzesverstoß vor Ostern über die Leinwand flimmern lässt.

Gegner des ,,verordneten Trübsinns"

Für den Filmabend 2014 – damals noch im Sozialen Zentrum – war Budich 2015 vor dem Amtsgericht zu einem Bußgeld über 100 Euro verdonnert worden. Ein Urteil, das den Gegnern des ,,verordneten Trübsinns" in die Karten spielte. Sie zogen vor das Oberlandesgericht (OLG) – und verbuchten im vergangenen Jahr auch hier die wunschgemäße Niederlage. Das OLG bestätigte das Bußgeld des Amtsgerichts: wegen ,,vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz". Weitere Rechtsbeschwerden ließ das Gericht nicht zu. Alle Fragen seien bereits höchstrichterlich geklärt.

,,Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen das Feiertagsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geschaffen", erklärt Budich, der bei der Gesetzgebung ,,den Mief der 50er Jahre" wittert. Unterstützung erfährt die Initiative in der Gastronomie. Just das Riff als Brian-Spielort wurde 2016 gleichfalls zu einem Bußgeld (500 Euro) verdonnert, weil die Disko am Gründonnerstag geöffnet hatte. Das gilt als Verstoß gegen das Tanzverbot.

Start des Filmabends am 14. April am Konrad-Adenauer-Platz ist um 19.30 Uhr. Zunächst gibt es Kurzfilme, Musik und Kabarett zum Thema Religion und Kirche (u.a. zu Martin Luther). Um 21 Uhr heißt es: ,,Always look on the bright side of life." Der Eintritt ist frei. Wie vor einem Jahr wird ein volles Haus erwartet.
https://www.waz.de/staedte/bochum/leben-des-brian-am-karfreitag-sie-tun-es-schon-wieder-id210170531.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936


mousekiller

Genau. Jesus hätte Karfreitag sicher auch gern getanzt, wenn er es nicht so mit dem Kreuz gehabt hätte.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Rudolf Rocker

"If i can't dance, it's not my revolution!  (Emma Goldman)

dagobert

Zitat- 1 BvR 1489/16 -
[...]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[...]
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung eines Bußgeldes wegen der Vorführung des Filmes ,,Das Leben des Brian" an einem Karfreitag, welcher aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalens (Feiertagsgesetz NW) nicht als zur Aufführung an einem Karfreitag geeignet anerkannt ist.
[...]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

15

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität.

16

a) Der Grundsatz der Subsidiarität dient zum einen der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gewähren; zum anderen soll er sicherstellen, dass dem Verfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, so dass es nicht auf unsicherer Grundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 86, 15 <27>; 97, 157 <165>; 114, 258 <279>). Er verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 78, 58 <68>; 114, 258 <279>; vgl. 131, 47 <56>, jeweils m.w.N., stRspr). Er greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Akts der öffentlichen Gewalt geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (BVerfGE 78, 58 <69>), also die Möglichkeit besteht oder bestand, ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 <258>; 51, 130 <139>). Beruht ein Eingriffsakt auf einer grundrechtsverletzenden Regelung, die Ausnahmen vorsieht, so muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffsakts unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken oder ihn abzuwenden, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 78, 58 <69>). Dazu gehört auch, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens, für den zuvor die Möglichkeit bestand, eine Ausnahmegenehmigung für das mit Bußgeld bedrohte Verhalten zu erlangen, um eine solche Ausnahmegenehmigung regelmäßig zunächst nachsuchen und gegen eine ablehnende Behördenentscheidung gegebenenfalls den Verwaltungsrechtsweg beschreiten muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1409/02 -, juris, Rn. 5 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2000 - 1 BvR 2043/00 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 2488/95 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, juris, Rn. 13; zum Fall eines Strafverfahrens vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 -, juris, Rn. 4).

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b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

18

aa) Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er gemäß § 10 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW eine Ausnahmegenehmigung von dem Filmvorführungsverbot (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW) bei dem hierfür zuständigen Regierungspräsidenten beantragt hat. Hätte der Beschwerdeführer eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten, wäre es von vornherein nicht zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gekommen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/11/rk20171109_1bvr148916.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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