Steuererstattung kein anrechenbares Einkommen wenn zum Dispo-Ausgleich verwendet

Begonnen von dagobert, 22:43:16 Fr. 12.Mai 2017

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

dagobert

ZitatNach ständiger Rechtsprechung des BSG ist daher eine Steuererstattung, auch wenn sie in dem Bedarfszeitraum zugeflossen ist, der dem streitigen Bewilligungsabschnitt unmittelbar voranging, im Hinblick auf den laufenden, nicht unterbrochenen Leistungsbezug berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R, Rdnr. 17, m. w. N., zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 54/15 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4225 § 1 Nr. 3).

Die (anteilig aufgeteilte) Steuerrückerstattung stand den Klägern aber nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung.
[...]
Gleichwohl ist aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich, dass mit der Steuerrückerstattung im Zeitpunkt deren Auszahlung offene Schulden beglichen wurden. Sie diente nämlich der Rückführung des Solls des zwischen dem Kläger zu 2 und seiner Bank vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 1.800 Euro. Das Konto des Klägers wies zum 28. September 2012 einen Stand von -1.897,73 Euro auf, der sich infolge der Steuerrückerstattung zum 29. Dezember 2012 auf -508,95 Euro veränderte. Damit stand die Steuerrückerstattung nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung.

Die Verwendung der Steuerrückerstattung hindert zwar nicht die normativ vorgegebene Aufteilung (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R, Rdnr. 38, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 70). Es ist aber zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme im Bewilligungszeitraum, die nach der normativen Vorgabe des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II a. F. aufzuteilen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums noch tatsächlich zur Verfügung stehen, zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R, Rdnr. 39). Wenn die einmalige Einnahme tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung steht, kommt schon von daher ein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht. Bei der Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen ist in einem abschließenden Schritt zu prüfen, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R, Rdnr. 13).

Da dies vorliegend nicht der Fall war, scheidet die Anrechnung der (anteilig aufgeteilten) Steuerrückerstattung für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2013 aus.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 20.04.2017, L 32 AS 1945/15
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192299
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

  • Chefduzen Spendenbutton