Sozialgericht Landshut: Bewerbung muß bewiesen werden

Begonnen von tleary, 16:14:50 Di. 16.Mai 2017

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tleary

Wieder so ein Urteil, wo mir gleich das Kotzen kommen könnte: Man muß als beinahe mittelloser Erwerbsloser seine "Bewerbungsbemühungen" künftig scheinbar per teuerem Einschreibebrief verschicken, um sicher zu gehen, daß einem wegen "Nichtbewerbung" kein Strick vom Arbeitsamt daraus gedreht wird. Andernfalls kann einem wie in beschriebenem Fall eine Leihbude durch ihr organisatorisches Chaos oder deren Gehässigkeit ganz schön in die Sanktionierungsfalle treiben.


Zitat
Montag, 15. Mai 2017

Streit um Arbeitsbemühungen

Bewerbung muss bewiesen werden


Bedürftige zu fördern und von ihnen im Gegenzug Bereitschaft und Einsatz zu fordern, lautet das Credo der umstrittenen Arbeitsmarktreform Hartz IV. Kommen Langzeitarbeitslose den Anforderungen des Jobcenters nicht nach, drohen Sanktionen.

Wer staatliche Unterstützung in Form von Hartz-IV-Leistungen bekommen möchte, erhält diese nur auf Antrag - und befristet. Zudem muss eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegen. Und auch eine gewisse Initiative, wieder an einen Job zu kommen, ist Pflicht.

Demnach ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen oder aber jede zumutbare Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches anzunehmen oder sich zumindest darum zu bemühen. Meist erfolgt letzteres in Form von Bewerbungen, welche das Jobcenter von Hartz-IV-Beziehern einfordern kann.

So auch in einem Fall, der vor dem Sozialgericht (SG) Landshut verhandelt wurde (Az.: S 7 AS 465/1). Hier kürzte das Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger das Arbeitslosengeld II um satte 30 Prozent, da dieser sich nicht auf eine von dem Amt vorgeschlagene Stelle beworben hatte - so der Vorwurf.

Der Betroffene behauptete indes, dass er ein Bewerbungsschreiben an den betreffenden Arbeitgeber geschickt habe. Dieser gab jedoch an, keine Bewerbung erhalten zu haben. Gegen die daraufhin erfolgte Leistungskürzung klagte der Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht.

Allerdings ohne Erfolg. Denn laut SG-Urteil sei das Jobcenter zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezieher in der Pflicht steht, den Zugang der geforderten Bewerbung sicherstellen und nachweisen zu müssen. Dies sei etwa möglich durch den Versand der Bewerbung mittels Einwurf-Einschreiben oder durch telefonische Nachfrage beim potenziellen Arbeitgeber, ob die Bewerbung dort eingegangen sei. Der bloße Versand mit einfachem Brief sei dagegen nicht ausreichend um die Zweifel des Jobcenters hinsichtlich der geforderten Initiative des Leistungsempfängers zu zerstreuen.

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Quelle: n-tv.de

http://www.n-tv.de/ratgeber/Bewerbung-muss-bewiesen-werden-article19842224.html
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

Rudolf Rocker

Hoffentlich gibt es eine Berufungsverhandlung vor dem LSG!

dagobert

Ein korrektes Aktenzeichen wäre auch nicht schlecht.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Hab mich schon gewundert, das unter dem Az nichts zu finden ist!

tleary

Nochwas: Man soll den Leihbuden laut Gericht grundsätzlich "nachtelefonieren" - als Alternative zum Einschreiben.  Ein Telefon kostet bekanntlich auch GELD. Heutzutage sogar mehr denn je, da die Telekom diesen Monat die Grundgebühr auf satte 20 € erhöht hat. Die entstehenden Kosten dafür sind mit keinem Cent im Hartz-IV-Satz enthalten. Auch wieder so ein Punkt, gegen den geklagt gehörte. Heute mußte ich von meiner Sachbearbeiterin mir zum wiederholten Male anhören, daß ich ja den Internetzugang "sowieso auch privat nutzen würde", nachdem ich monierte, daß wenn die 260 € Bewerbungskosten pro Jahr überschritten seien, ich ja keine Bewerbungskostenerstattung mehr bekäme. Sie argumentierte dann so, daß die entstehenden Kosten bei Online-Bewerbungen ohnehin gleich Null wären, und ich dann auch weiterhin auf meine Kosten die Bewerbungen verschicken könnte. - Ich erwiderte, daß dieser Bewerbungskostenersatz als Ausgleich für die Kosten des DSL-Anschlusses wären, und der wäre hier aufm Land mit mindestens 35 € sauteuer. Außerdem: Wer sagt denn, daß ein Hartz IV-Empfänger einen "Internetanschluß braucht", geschweige denn sich dauerhaft von dem Hartz IV-Sterbegeld einen leisten kann. Eigentlich ist sowas Luxus, den man sich vom Munde absparen muß. Aber da sieht man wieder 'mal, wie wenig die sich in die finanzielle Lage eines ELO's versetzen können, oder "wollen". Für die ist alles selbstverständlich: Ein Hartz-IVler soll am besten ein Auto haben, damit er mobil bleibt, einen Telefonanschluß sowie ein Handy haben, damit er jederzeit erreichbar ist, und selbstverständlich noch einen Internetanschluß damit er sich online bewerben kann. Ach ja: Ein Fax-Gerät wird auch immer noch gern genannt. "Das können sie mir auch faxen". - Haha... Dabei haben nur ca. 5 % aller Privatleute überhaupt so ein Ding zuhause stehen.
Naja, selbst schuld, wieso diskutiere ich mit so einem kleinen Würstchen der Gegenseite überhaupt, das im Ernstfall ohnehin nur Befehlsempfänger und -exekutor ist. Selbst wenn ich bei diesem Sachbearbeiter/-in so etwas wie "Einsicht" erzeugen würde (was mir nicht im Ansatz gelang), würde sich an der Gesetzgebung ohnehin nichts ändern.
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

Rudolf Rocker

Ich würde ganz gerne erst mal die Urteilsbegründung des SG lesen bevor ich hier ins Blaue spekuliere. Ich hab dazu aber noch nichts entsprechendes gefunden.

tleary

Ja, ok. Warten wir 'mal ab. Mit etwas Glück wird das Urteil von der nächsthöheren Instanz vielleicht doch wieder kassiert (worauf ich aber auch nicht wetten würde).
Edit: Falls es überhaupt eine Revision geben wird. Hängt davon ab, ob derjenige überhaupt in die nächste Instanz geht.

Hier gibt es nochmal die gleiche Meldung bei Juris.de,. N-tv hat von dort nur abgeschrieben:
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504120&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Wie kommt ihr darauf, daß das Aktenzeichen falsch ist? - Wo schaut ihr da nach, um an die Urteilsbegründung zu kommen?
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(Autor unbekannt)

dagobert

Zitat von: tleary am 20:09:19 Di. 16.Mai 2017Sie argumentierte dann so, daß die entstehenden Kosten bei Online-Bewerbungen ohnehin gleich Null wären,
Und das lässt du so im Raum stehen?
Computer kostet Geld, das Ding braucht Strom - der kostet auch, für den Drucker (Nachweise) gilt das gleiche, Druckertinte ist auch nicht gerade billig.

Zitat von: Rudolf Rocker am 20:29:16 Di. 16.Mai 2017Ich würde ganz gerne erst mal die Urteilsbegründung des SG lesen bevor ich hier ins Blaue spekuliere. Ich hab dazu aber noch nichts entsprechendes gefunden.
Dito.

Zitat von: tleary am 21:10:10 Di. 16.Mai 2017
Hier gibt es nochmal die gleiche Meldung bei Juris.de,. N-tv hat von dort nur abgeschrieben:
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504120&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Ich hab juris schon auf das falsche Az. hingewiesen, aber korrigiert ist es bisher nicht.

Zitat von: tleary am 21:10:10 Di. 16.Mai 2017Wie kommt ihr darauf, daß das Aktenzeichen falsch ist?
Die Zahl hinter dem Schrägstrich stimmt nicht.
Wäre es ein Urteil aus 2001, müsste dort "/01" stehen.
Wäre es ein Urteil aus den 2010-er Jahren, müsste nach der 1 noch eine andere Ziffer kommen, z.B. "/15".

Zitat von: tleary am 21:10:10 Di. 16.Mai 2017Wo schaut ihr da nach, um an die Urteilsbegründung zu kommen?
Such dir was aus (die Sammlung ist vermutlich noch lange nicht vollständig)  ;):
http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28332.0

Unter Umständen hilft auch der Gockel opder einer seiner Konkurrenten.

Bis jetzt hab ich aber noch nicht mal die Pressemitteilung vom SG gefunden.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

ZitatIch hab juris schon auf das falsche Az. hingewiesen, aber korrigiert ist es bisher nicht.
Juris scheint die Meldung von n-tv übernommen zu haben, weil in deren Bericht der gleiche Fehler im Az. zu finden ist.
Auf der Homepage vom SG Landshut habe ich auch nichts gefunden.

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 15:21:55 Mi. 17.Mai 2017Juris scheint die Meldung von n-tv übernommen zu haben, weil in deren Bericht der gleiche Fehler im Az. zu finden ist.
Ich vermute eher umgekehrt, denn bei juris ist die Quelle angegeben, nur leider nicht verlinkt:
ZitatQuelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 15.05.2017
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Bei n-tv steht:
ZitatQuelle: n-tv.de , awi
awi? Alfred-Wegener-Institut? Akademie der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft GmbH? Agrarwissenschaftliches Institut? ::)

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Nee, scheint ein "Geheimurteil" zu sein!
*Verschwörungstheorie Off*

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