Arbeitszeitkonto/Nichteinsatzzeiten / ZAF

Begonnen von Erika, 15:49:35 Do. 03.August 2017

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Erika

Arbeitszeitkonto/Nichteinsatzzeiten in/bei  ZAF

Ich habe einige Fragen zu Zeitkonto/Nichteinsatzzeiten:

Wie ist es mit der Bezahlung, wenn es keinen Einsatz gibt?

Wann/wie rechtzeitig müssen Einsätze mitgeteilt werden?

Wer hat Zugriff auf das Arbeitszeit- Konto?

Wer kann wie kurzfristig mit welcher Begründung Überstunden/Mehrarbeit anordnen?


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dagobert

Zitat von: Erika am 15:49:35 Do. 03.August 2017Wie ist es mit der Bezahlung, wenn es keinen Einsatz gibt?
Der vereinbarte Lohn muss weitergezahlt werden, siehe auch § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG.

Die ZAF darf die Nichteinsatzzeiten auch nicht über das Zeitkonto auf die Mitarbeiter abwälzen, dieser Trickserei hat das BAG vor gut 3 Jahren einen Riegel vorgeschoben.
http://www.chefduzen.de/index.php?topic=27450.msg295701#msg295701
Theoretisch zumindest, in der Praxis hält sich keiner dran.
Es wehren sich einfach zu wenige LAN.

Zitat von: Erika am 15:49:35 Do. 03.August 2017Wann/wie rechtzeitig müssen Einsätze mitgeteilt werden?
Sofern keine Rufbereitschaft vereinbart wurde, gilt m.A.n. eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen (analoge Anwendung von § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz), gerichtlich durchgeurteilt ist das für die Leiharbeit bisher aber nicht.
Es empfiehlt sich deshalb eine klare Regelung im Arbeitsvertrag auszuhandeln.

Zitat von: Erika am 15:49:35 Do. 03.August 2017Wer hat Zugriff auf das Arbeitszeit- Konto?
Die ZAF in Absprache mit dem LAN, und umgekehrt.
Im IGZ-Tarif gibt es darüber hinaus eine Klausel, welche der ZAF ein Verfügungsrecht für zwei Tage im Monat einräumt.
Das muss aber im Voraus bekannt sein (im TV ist keine Frist geregelt) und darf nicht zu einer Abwälzung von Nichteinsatzzeiten führen (wegen § 11 AÜG, siehe oben).

Zitat von: Erika am 15:49:35 Do. 03.August 2017Wer kann wie kurzfristig mit welcher Begründung Überstunden/Mehrarbeit anordnen?
Das sollte aber im Arbeitsvertrag geregelt sein.
https://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Ueberstundenregelung.html
Zur Ankündigungsfrist hatte sich das BAG mal geäussert:
ZitatDer Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., daß der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muß. Die Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
BAG, Urteil vom 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94
http://www.urteile-im-internet.de/index.php?archives/BAG-3-AZR-399-94.html&entrypage=all
Ich glaub, das Urteil war hier im Forum auch schon mal Thema, die SuFu müsste mehr wissen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Erika

Zusammenfassung 1. Versuch:

Arbeitszeitkonto/Nichteinsatzzeiten
Hat die ZAF keine Arbeit, muss der vereinbarte Lohn weitergezahlt werden (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG.) (Nicht-/)Einsätze müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.Sofern keine Rufbereitschaft geplant ist, gilt eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen(Arbeit auf Abruf). Nach Vereinbarung mit dem MA ist ein Ausgleich der AZK  Stunden durch Freizeit möglich. Eine Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitgeteilt werden und darf nicht zu einem Abwälzen von fehlender Arbeit genutzt werden (§ 11 AÜG). Es gilt, wie auch bei Überstunden: eine angemesse Ankündigungsfrist (nicht von einem auf den anderen Tag) muss eingehalten werden .


Frage:
Bezahlung einschließlich Einsatzzulagen und  Aufwendungsersatz ? ?


Zu:

Dienstplan
Auch LAN haben Anspruch auf planbare Freizeit- also auch Arbeit. Früh, Spät, Nacht?
Sofern es keinen Dienstplan gibt, gilt für Arbeit auf Abruf eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen über die Lage der Arbeitszeit. Ausnahme: Rufbereitschaft.
Hat die ZAF keinen Einsatz, ist Erreichbarkeit - für die bezahlten Stunden ( falls es doch noch Arbeit gibt) - notwendig. Du bist nicht verpflichtet über den geplanten Feierabend hinaus bereit zu sein- oder zu arbeiten- ( Planbare Freizeit!

Ergänzungen, Vorschläge, Kritik?

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dagobert

Zitat von: Erika am 13:52:35 Sa. 05.August 2017Frage:
Bezahlung einschließlich Einsatzzulagen und  Aufwendungsersatz ? ?
Einsatzzulagen gibt es nur im Einsatz, bei Nichteinsatz folglich nicht.
Anders wäre es bei außer-/übertariflichen Zulagen, welche nicht an den konkreten Einsatz gekoppelt sind. Muss man ggf. genau nachlesen was vereinbart wurde.
Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten fallen bei Nichteinsatz nicht an, müssen also von der ZAF in dieser Zeit auch nicht erstattet werden.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Erika

Nicht mehr aktuell?
Was ist von dieser Auslegung zu halten?

"Die Höhe des Garantielohns bemisst sich nach dem so genannten ,,Lohnausfallprinzip", das heißt, es muss das
Gehalt gezahlt werden, welches im Falle eines normalen Einsatzes gezahlt worden wäre; einschließlich Einsatzzulagen und sogar Aufwendungsersatz (soweit Aufwendungen – wie z. B. bei der Monatskarte – gleichwohl anfallen). Dies gilt auch, wenn der letzte Einsatz beendet ist und der Leiharbeitnehmer nach der Einsatzpause dort
nicht wieder eingesetzt wird."



http://www.hundertprozentich.de/images/stories/einhundertprozentich/tarifvertraege/verdi_Leiharbeit_final_Lowres.pdf
Seite 36

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Erika

Gefunden:


www.hundertprozentich.de/images/stories/einhundertprozentich/tarifvertraege/verdi_Leiharbeit_final_Lowres.pdf

3.2.39    Nichteinsatz/Garantielohn
nicht-einsatzzeiten sind die Zeiten, in denen der Verleiher dem Leiharbeitnehmer keinen einsatz zuweisen
kann. Sie werden auch als garantiezeiten bezeichnet, weil der Leiharbeitnehmer in dieser Zeit den so genann-
ten garantielohn bekommt. Vergütung bei nichteinsatz steht dem Leiharbeitnehmer zu, wenn ihm vom Arbeitgeber kein einsatz zugewiesen werden kann.
Der Leiharbeitnehmer  muss – das ist die Besonderheit der Leiharbeit – geld bekommen, wenn er ohne einsatz ist, jede andere Vereinbarung ist unwirksam. Dies ergibt sich aus §615 BgB und aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜg.garantielohn bezeichnet den Anspruch des
Leiharbeitnehmers auf eine mindestbezahlung für die Zeiten des nichteinsatzes. er ist nicht zu verwechseln mit § 5 mtV-BAP, wo Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienste oder rufbereitschaft im entleihbetrieb geregelt werden



Meldepflicht/Bereithalten bei Nicht-Einsatz: Der Leiharbeitnehmer kann nicht dazu gezwungen
werden, sich bei seinem Verleihunternehmen zu melden.  Ausreichend ist es laut Auskunft der Kontrollbehörde
(Bundesagentur für Arbeit), wenn der Leiharbeitnehmer sich am Vormittag für 1,5 Stunden und am nachmittag
für 1,5 Stunden (nicht etwa rund um die uhr) für einen Anruf des Arbeitgebers bereithält.in der Praxis ist es für
den Arbeitnehmer häufig einfacher, wenn er sich selbst bei dem Arbeitgeber meldet. es steht ihm natürlich frei,
eine solche melderegelung mit dem Arbeitgeber zu treffen.Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall darauf achten,
dass er nicht rund um die uhr verfügbar bleibt und von einer Stunde auf die nächste zur Arbeit kommandiert
wird. rechtlich einwandfrei und praktikabel ist es, wenn der Arbeitnehmer am nachmittag über einen einsatz am
folgenden morgen und am morgen über einen einsatz ab der mittagszeit desselbentages informiert wird. ist am
morgen kein einsatz absehbar, so erfolgt die nächste Kontaktaufnahme erst wieder am nachmittag; dazwi-
schen muss ruhe sein. Bitte merken: Befindet sich der Arbeitnehmer in Zeiten des Nicht-Einsatzes, so sind zwei Bereit-
schaftszeiten pro Tag zu verabreden (je 1,5 Stunden am Morgen und am Nachmittag).

ebda.

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dagobert

Zitat von: Erika am 13:54:18 So. 06.August 2017Gefunden:


www.hundertprozentich.de/images/stories/einhundertprozentich/tarifvertraege/verdi_Leiharbeit_final_Lowres.pdf
Diese (durchaus lesenswerte) Kommentierung bezieht sich auf die alten Tarifverträge von 2013.
Es wäre zu prüfen, an welchen Stellen die Neuabschlüsse vor einigen Monaten inhaltliche Änderungen mit sich gebracht haben.
Eine neue Kommentierung gibt es meines Wissens bisher nicht.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Erika

Nicht geändert hat sich §11 Absatz 4:

https://www.buzer.de/gesetz/4422/al59797-0.htm


laut:

http://www.arbeitsvertrag.org/minusstunden/#Minusstunden_durch_fehlenden_Einsatz_in_der_Zeitarbeit

aus 2016 :

Das geltende Recht richtet sich hier also unter anderem nach den Befugnissen, welche durch den jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag vergeben werden. Doch selbst wenn entsprechende Eintragungen bestehen, sind diese nach § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht zulässig. Darin ist festgeschrieben, dass auch Leiharbeitnehmer Anrecht auf den Annahmeverzug des Verleihers nach § 615 BGB besitzen und keine vertragliche Bestimmungen diesen Anspruch widerlegen dürfen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

AN bekommt nur nicht bezahlt, was an Auslagen nicht entstanden ist... So verstehe ich es.


Hier:

Besonderheiten bei Leiharbeitern

Nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) kann das Recht des Leih-AN auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Im Bereich der Leiharbeit kann es zu Schwankungen in der Auftragslage kommen. Trotzdem hat der Verleiher in allen Fällen, in denen er die Leiharbeitnehmer nicht beschäftigen kann, den vereinbarten Lohn zu zahlen. Damit sind auch Regelungen zur »Arbeit auf Abruf« unwirksam, da der Verleiher so das Betriebsrisiko auf die Beschäftigten verlagern möchte.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/lohn/minusstunden-sind-kein-vorschuss/

Also:

Zusammenfassung, 2. Versuch:

Arbeitszeitkonto/Nichteinsatzzeiten
Hat die ZAF keine Arbeit, muss der vereinbarte Lohn weitergezahlt werden (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG.) (Nicht-/)Einsätze müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.Sofern keine Rufbereitschaft geplant ist, gilt eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen(Arbeit auf Abruf). Nach Vereinbarung mit dem MA ist ein Ausgleich der AZK  Stunden durch Freizeit möglich. Eine Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitgeteilt werden und darf nicht zu einem Abwälzen von fehlender Arbeit genutzt werden (§ 11 AÜG). Es gilt, wie auch bei Überstunden: eine angemesse Ankündigungsfrist (nicht von einem auf den anderen Tag) muss eingehalten werden .


Dienstplan
Auch LAN haben Anspruch auf planbare Freizeit- also auch Arbeit. Früh, Spät, Nacht?
Sofern es keinen Dienstplan gibt, gilt für Arbeit auf Abruf eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen über die Lage der Arbeitszeit. Ausnahme: Rufbereitschaft.
Hat die ZAF keinen Einsatz, ist Erreichbarkeit - für die bezahlten Stunden ( falls es doch noch Arbeit gibt) - notwendig. Du bist nicht verpflichtet über den geplanten Feierabend hinaus bereit zu sein- oder zu arbeiten- ( Planbare Freizeit!


"Die Höhe des Garantielohns bemisst sich nach dem so genannten ,,Lohnausfallprinzip", das heißt, es muss das
Gehalt gezahlt werden, welches im Falle eines normalen Einsatzes gezahlt worden wäre; einschließlich Einsatzzulagen und sogar Aufwendungsersatz (soweit Aufwendungen – wie z. B. bei der Monatskarte – gleichwohl anfallen). Dies gilt auch, wenn der letzte Einsatz beendet ist und der Leiharbeitnehmer nach der Einsatzpause dort
nicht wieder eingesetzt wird."


3.2.39    Nichteinsatz/Garantielohn
nicht-einsatzzeiten sind die Zeiten, in denen der Verleiher dem Leiharbeitnehmer keinen einsatz zuweisen
kann. Sie werden auch als garantiezeiten bezeichnet, weil der Leiharbeitnehmer in dieser Zeit den so genann-
ten garantielohn bekommt. Vergütung bei nichteinsatz steht dem Leiharbeitnehmer zu, wenn ihm vom Arbeitgeber kein einsatz zugewiesen werden kann.
Der Leiharbeitnehmer  muss – das ist die Besonderheit der Leiharbeit – geld bekommen, wenn er ohne einsatz ist, jede andere Vereinbarung ist unwirksam. Dies ergibt sich aus §615 BgB und aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜg.garantielohn bezeichnet den Anspruch des
Leiharbeitnehmers auf eine mindestbezahlung für die Zeiten des nichteinsatzes. er ist nicht zu verwechseln mit § 5 mtV-BAP, wo Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienste oder rufbereitschaft im entleihbetrieb geregelt werden

Meldepflicht/Bereithalten bei Nicht-Einsatz: Der Leiharbeitnehmer kann nicht dazu gezwungen
werden, sich bei seinem Verleihunternehmen zu melden.  Ausreichend ist es laut Auskunft der Kontrollbehörde
(Bundesagentur für Arbeit), wenn der Leiharbeitnehmer sich am Vormittag für 1,5 Stunden und am nachmittag
für 1,5 Stunden (nicht etwa rund um die uhr) für einen Anruf des Arbeitgebers bereithält.in der Praxis ist es für
 den Arbeitnehmer häufig einfacher, wenn er sich selbst bei dem Arbeitgeber meldet. es steht ihm natürlich frei,
eine solche melderegelung mit dem Arbeitgeber zu treffen.Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall darauf achten,
dass er nicht rund um die uhr verfügbar bleibt und von einer Stunde auf die nächste zur Arbeit kommandiert
wird. rechtlich einwandfrei und praktikabel ist es, wenn der Arbeitnehmer am nachmittag über einen einsatz am
folgenden morgen und am morgen über einen einsatz ab der mittagszeit desselbentages informiert wird. ist am
morgen kein einsatz absehbar, so erfolgt die nächste Kontaktaufnahme erst wieder am nachmittag; dazwi-
schen muss ruhe sein. Bitte merken: Befindet sich der Arbeitnehmer in Zeiten des Nicht-Einsatzes, so sind zwei Bereit-
schaftszeiten pro Tag zu verabreden (je 1,5 Stunden am Morgen und am Nachmittag).

ebda.

Ergänzungen, Vorschläge, Kritik?

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Hafenkasper

Zitat von: Erika am 13:54:18 So. 06.August 2017

....Meldepflicht/Bereithalten bei Nicht-Einsatz: Der Leiharbeitnehmer kann nicht dazu gezwungen
werden, sich bei seinem Verleihunternehmen zu melden.  Ausreichend ist es laut Auskunft der Kontrollbehörde
(Bundesagentur für Arbeit), wenn der Leiharbeitnehmer sich am Vormittag für 1,5 Stunden und am nachmittag
für 1,5 Stunden (nicht etwa rund um die uhr) für einen Anruf des Arbeitgebers bereithält.in der Praxis ist es für
den Arbeitnehmer häufig einfacher, wenn er sich selbst bei dem Arbeitgeber meldet. es steht ihm natürlich frei,
eine solche melderegelung mit dem Arbeitgeber zu treffen.Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall darauf achten,
dass er nicht rund um die uhr verfügbar bleibt und von einer Stunde auf die nächste zur Arbeit kommandiert
wird. rechtlich einwandfrei und praktikabel ist es, wenn der Arbeitnehmer am nachmittag über einen einsatz am
folgenden morgen und am morgen über einen einsatz ab der mittagszeit desselbentages informiert wird. ist am
morgen kein einsatz absehbar, so erfolgt die nächste Kontaktaufnahme erst wieder am nachmittag; dazwi-
schen muss ruhe sein. Bitte merken: Befindet sich der Arbeitnehmer in Zeiten des Nicht-Einsatzes, so sind zwei Bereit-
schaftszeiten pro Tag zu verabreden (je 1,5 Stunden am Morgen und am Nachmittag).

ebda.

Hilf mit, die Sache voranzubringen!

Die hier erwähnte Kontrollbehörde BA sollte sich doch lieber erst einmal mit dem Urteil BAG 3 AZR 399/94 auseinader setzen bevor es solch unsinnige Infos heraus gibt. Solch Einsatzzuweisung entspricht keinesfalls §106 GewO inverb. mit §315 BGB , wo mit es bei einer Ankündigungsfrist von 4 Tagen bleibt.

dejavu

ZitatUrteil BAG 3 AZR 399/94 auseinader setzen
Prima, berichte doch mal von deinem Versuch. Hier und im Elo-Forum hat man ja dann nicht mehr so viel gehört. ;)
Eine Chance hat die Sache sicherlich verdient. Die Argumentation aus BAG 3 AZR 399/94 ist ja das die Freizeit bei zu später Ankündigung der Nichteinsatzzeit nicht wirklch planbar und brauchbar für den Betroffenen ist. Analog kann man selbstverständlich bei zu später Ankündigung von Einsätzen argumentieren.
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

Erika

Bitte um Kritik

ZitatBetriebe setzen auf Arbeitszeitkonten, welche die geleisteten Stunden erfassen. Sowohl Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dadurch eine gute Übersicht.
Auch Minusstunden, zu denen es in auftragsarmen Zeiten kommen kann, werden auf dem Konto gesammelt. Je nach
Vertrag werden die Stunden zum Beispiel am Ende eines Einsatzes oder nach zwölf Monaten verrechnet.
(Aus einem Ratgeber, Quelle kann auf Wunsch genannt werden)

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Kuddel

Wenn ihr bei so einfachen Fragen keine eigene Haltung habt, frage ich mich, warum ihr überhaupt einen "Ratgeber" machen wollt?

Fritz Linow

Zitat von: Erika am 14:12:17 Mi. 18.Oktober 2017
(...)
(Aus einem Ratgeber, Quelle kann auf Wunsch genannt werden)

Total gaga.

BGS

"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

dagobert

Zitat von: Erika am 14:12:17 Mi. 18.Oktober 2017Auch Minusstunden, zu denen es in auftragsarmen Zeiten kommen kann, werden auf dem Konto gesammelt.
Wie oft hatten wir das schon, dass dieses bei ZAF nicht erlaubt ist?
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

rosal

da haben es die chefs den geduzten wieder einmal gezeigt, wie ein inhaltliche kritik solidarisch geführt wird!

ZitatTotal gaga, typ, du hast ja nen Dachschaden, das gibts nich.., durchgeballerten Forentrollen, Aktion war... nichts

dies vorab

hühnergott

Zitat von: dagobert am 21:32:35 Mi. 18.Oktober 2017
Zitat von: Erika am 14:12:17 Mi. 18.Oktober 2017Auch Minusstunden, zu denen es in auftragsarmen Zeiten kommen kann, werden auf dem Konto gesammelt.
Wie oft hatten wir das schon, dass dieses bei ZAF nicht erlaubt ist?
Hallo Fans. Ich bin der Neue.
Zum Thema Minusstundeneine interessante Entscheidung des

BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99

Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.
Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.


dagobert

Zum x-ten Mal:
ZitatDas Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.4.2014, 5 AZR 483/12
http://www.chefduzen.de/index.php?topic=27450.msg295701#msg295701
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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