Mehr Spaß mit dem Jobcenter bei Arbeitsaufnahme

Begonnen von Jeffrey, 09:23:50 Mo. 13.November 2017

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Jeffrey

Hey!

Ich hoffe ihr habt ein paar Ideen was ich machen kann  ;)
Zum 1.12 fange ich wieder an zu arbeiten und mein erstes Gehalt erhalte ich zum 15.01, aus diesem Grund benötige ich Geld zur Überbrückung um Miete / Monatskarte / Essen etc. zu zahlen.

Jetzt musste ich die Leistungsabteilung eh anrufen da sie "versehentlich" meine Leistungen schon im Dezember nicht mehr zahlen wollten. Dieser Fehler wurde dann auch abgeändert, so dass ich doch Essen darf. Sehr großzügig :D

Nun habe ich das Thema Überbrückungsgeld bis zum ersten Gehalt angesprochen und sie sagte folgende dinge die mir seltsam vorkommen:

1) " Ich bekomme maximal die Hälfte der aktuellen Leistungen als Darlehen, weil ich ja auch nur die Hälfte des Monats mit auskommen muss."

Als ich sie darauf hingewiesen habe, dass dies gerade reicht um meine Miete zu bezahlen und ich bei Arbeitsaufnahme höhere kosten habe z.B durch ein Monatsticket sagte sie "So ist es halt, aber stellen sie erst einmal einen schriftlichen Antrag und dann sehen wir weiter"

2) "Das Darlehen müsste ich sofort vom ersten Gehalt zurückzahlen"

Kann mir wer sagen, ob sie mit den oberen zwei Aussagen richtig liegt bzw. kann mir wer Tipps geben wie ich mich weiter verhalten kann?

Grüße

Jeffrey

Rudolf Rocker

Das müsste eigentlich der §44, SGB III regeln: https://dejure.org/gesetze/SGB_III/44.html

Der Antrag ist dementsprechend der "Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. §44 - Dritte Buch - (SGB III) für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung".´

Das sind dann aber keine Darlehen sondern Zusatzleistungen. Die könnte man z.B. für die Monatskarte beantragen. Für andere Leistungen wie Miete und Essen natürlich nicht (siehe §44)

Die Aussagen zum Darlehen könnten so schon stimmen. Ich würde es wie gesagt erst über das VB versuchen. (Sind leider nur Kann- Leistungen).
Wichtig: Den Antrag stellen, bevor Du Deinen Job am 1. 12. antrittst. Sonst gibt es nichst mehr.

Du könntest in der neuen Firma auch fragen, ob sie dir einen Vorschuss zahlen. Der darf dann aber frühestens am 2.1. auf dem Konto sein, weil es sonst angerechnet wird.

Onkel Tom

Daher Du erst nach 6 Wochen die erste Lohntüte siehst, müsstest Du
den Dezember und den Januar noch den gleichen ALG-II-Satz bekommen.

Anbei wird dann im Januar wegen des Zuflussprinzip, der Lohn angrechnet.
Auf Dahrlehensbasis gant schön faul..
Der Dezember bleibt unberücksichtigt, wenn kein Einkommen geflossen ist

Hört sich wie ein "Sparschwein" an, wirst Du jedoch bei Jobverlust von der
letzten Lohntüte "zurück" berappen müssen..

::)

Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

Zitat von: Jeffrey am 09:23:50 Mo. 13.November 2017
1) " Ich bekomme maximal die Hälfte der aktuellen Leistungen als Darlehen, weil ich ja auch nur die Hälfte des Monats mit auskommen muss."
[...]
2) "Das Darlehen müsste ich sofort vom ersten Gehalt zurückzahlen"
Ist beides Bullshit.
1) Das JC hat zu zahlen, bis bedarfsdeckendes Einkommen tatsächlich (!) zufließt. Dieses wird dann angerechnet.
2) Wie schnell dann zurückgezahlt werden muss, ist eine Ermessensentscheidung, bei welcher die Höhe des Einkommens zu berücksichtigen ist. Bei 5000€ netto wäre eine sofortige Komplettrückzahlung wahrscheinlich zumutbar, bei Mindestlohn wird sich das JC mit einer Ratenzahlung zufriedengeben müssen.

Kommst du mit dem Job wenigstens vom JC los?
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Jeffrey

Vielen Dank für die Antworten!

Das Darlehen wurde bewilligt, ich habe die Hälfte des Regelsatzes als Darlehen beantragt.
Jetzt kommt allerdings das nächste Problem:

Ich habe jetzt eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten von 01.01.2016 -31.12.2016 von fast 500€ und mit den Zahlungsziel 31.01.2017. Jetzt habe ich diese noch beim Jobcenter eingereicht. Dieser Antrag wurde jetzt allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass ich zum Zeitpunk des Zahlungszieles keine Leistungen mehr erhalten ( erstes Gehalt am 15.01 ). Jetzt wäre meine Frage:

Gibt es eine Aussicht auf erfolg, wenn ich einen Widerspruch einlege?
Die kosten sind ja entstanden als ich noch ALG2 erhalten habe, oder zählt wirklich nur das Zahlungsziel.

Weiterhin war ich so "Intelligent" eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben in der steht, dass ich mich bemühe den Job in der Probezeit nicht zu verlieren. Diese EGV geht bis zum ende der Probezeit, könnte ich dadurch nicht ggf. doch noch die Möglichkeit haben die Nebenkostenabrechnung erstattet zu bekommen da noch immer ein Verhältnis zum Jobcenter besteht, auch wenn ich kein Geld mehr erhalte?

Rudolf Rocker

ZitatGibt es eine Aussicht auf erfolg, wenn ich einen Widerspruch einlege?
Die kosten sind ja entstanden als ich noch ALG2 erhalten habe, oder zählt wirklich nur das Zahlungsziel.
Du bist ab 1. 12. aus dem Leistungsbezug abgemeldet! Frag den Vermieter, ob Du in Raten zahlen kannst!


ZitatWeiterhin war ich so "Intelligent" eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben in der steht, dass ich mich bemühe den Job in der Probezeit nicht zu verlieren.
Herzlichen Glückwunsch! Damit hast Du dem JC freiwillig Sanktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben, die das SGB nicht hergibt. Schmeißt Dich der AG in der Probezeit raus (egal warum) kann Dich das JC sanktionieren und Du darfst dann ein jahreslanges Klageverfahren anstrengen um vor dem Gericht vielleicht irgendwann mal recht zu bekommen.

mousekiller

Falsch, Rudi. Die EGV verliert ihre Gültigkeit sobald der TE nicht mehr Hilfebedürftig ist.

@TE: Kündige die EGV unter Berufung auf rechtswidrigen Inhalt umgehend. Das ist das Einzige, was du tun kannst.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Rudolf Rocker

ZitatFalsch, Rudi. Die EGV verliert ihre Gültigkeit sobald der TE nicht mehr Hilfebedürftig ist.
Völlig richtig! Da hab ich nicht aufgepasst! Ja, die EGV ist rechtswidrig und sollte auf jeden Fall gekündigt werden. Sowas darf in einer EGV nicht vereinbart werden.

Jeffrey

Danke ich werde die EGV direkt kündigen, gut zu wissen!

dagobert

Zitat von: Jeffrey am 14:00:23 Fr. 24.November 2017
Ich habe jetzt eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten von 01.01.2016 -31.12.2016 von fast 500€ und mit den Zahlungsziel 31.01.2017. Jetzt habe ich diese noch beim Jobcenter eingereicht. Dieser Antrag wurde jetzt allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass ich zum Zeitpunk des Zahlungszieles keine Leistungen mehr erhalten ( erstes Gehalt am 15.01 ). Jetzt wäre meine Frage:

Gibt es eine Aussicht auf erfolg, wenn ich einen Widerspruch einlege?
Ich denke schon.
Das JC hätte in jedem Fall prüfen müssen, ob durch die Nachzahlung doch wieder/weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht.
Bei 500€ und den heute üblichen Löhnen würde ich das nicht ausschließen.
Zitat von: Jeffrey am 14:00:23 Fr. 24.November 2017Die kosten sind ja entstanden als ich noch ALG2 erhalten habe
Irrelevant.
Zitat von: Jeffrey am 14:00:23 Fr. 24.November 2017
Weiterhin war ich so "Intelligent" eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben in der steht, dass ich mich bemühe den Job in der Probezeit nicht zu verlieren. Diese EGV geht bis zum ende der Probezeit,
Nein, geht sie nicht.
Zitat von: mousekiller am 17:20:22 Fr. 24.November 2017Die EGV verliert ihre Gültigkeit sobald der TE nicht mehr Hilfebedürftig ist.

Zitat von: mousekiller am 17:20:22 Fr. 24.November 2017@TE: Kündige die EGV unter Berufung auf rechtswidrigen Inhalt umgehend. Das ist das Einzige, was du tun kannst.
Halte ich für überflüssig.
Da der Verpflichtung sehr wahrscheinlich keine Gegenleistung des JC gegenübersteht, dürfte die EGV nichtig sein.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Zitat von: Jeffrey am 14:00:23 Fr. 24.November 2017
...
Weiterhin war ich so "Intelligent" eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben in der steht, dass ich mich bemühe den Job in der Probezeit nicht zu verlieren.
...

Solche Vereinbarungen sind sittenwidrig, da die Einhaltung vom Wohlwollen dritter abhängig ist.
Weiter kann dies als "Arglistige Täuschung" im Sinne des §123 BGB interpretiert werden.

Zitat

Betreff : Fristlose Kündigung der EGV vom ... gemäß des §123 BGB.

Hiermit kündige ich EGV vom .... fristlos, da die darin enthaltene Verpflichtung vom Wohlwollen
außenstehender dritter abhängig ist.


Damit bist Du die EGV wieder los  ;D
Lass Dich nicht verhartzen !

Rudolf Rocker

ZitatHalte ich für überflüssig.
Da der Verpflichtung sehr wahrscheinlich keine Gegenleistung des JC gegenübersteht, dürfte die EGV nichtig sein.
Das Darlehen?

dagobert

Das Darlehen dient der Sicherung des Lebensunterhalts, nicht der Eingliederung in Arbeit.
Folglich hat das Darlehen in einer EGV nichts zu suchen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Stimmt auch wieder!
Wäre aber irgendwie der einzige mögliche Bezug gewesen.

Onkel Tom

Egal, was in einer EGV vom Jobcenter versprochen oder zugesprochen wird.

Die Tatsache allein, das die Verpflichtung fixiert wird, das ein Arbeitnehmer "alles"
daran tun soll, das Arbeitgeber ihn nicht entlässt, hält das Vertragsrecht nach dem
BGB nicht stand..

Solche Verpflichtungsinhalte habe ich früher schon öfters zu Gesicht bekommen.
Meistens kommen keinerlei Reaktion auf EGV-Kündigungen vom JC, sobald gerade
solch Kündigungsgrund angegeben wird.
1x wurde nochmal gefragt, wie der Erwerbslose es genauer gemeint hat. Darauf der
Grund etwas vertiefter und da kam auch nix mehr.

2014 hat eine Bekannte auch solch eine EGV bekommen, auf der dann hingewiesen
wurde, das sie kein Einfluss auf den Arbeitgeber ausüben könne.
Darauf der gleiche Dreck per EGV-VA und mit Nichtanerkenntnis reagiert. 2 Monate
später kam von der JC-Rechtsabteilung der Bescheid, das EGV-VA aufgehoben ist.

Das passte dem SB nicht so wirklich und begann den gleichen Mist ein erneutes Mal.
Darauf wieder ein "Nichtanerkenntnis" und gleichzeitig eine Klage inklusive einen
Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG eingereicht.
3 Wochen später kam vom SG die Anordnung des einstweiligen Rechtschutz und
ca.4 Monate der Beschluss, das die EGV rechtswidrig ist.

Was wir jedoch übersehen haben, das die angefochtene EGV-VA eine Laufzeit von
10 Monaten hatte und das Gericht sich anhand dieses Formfehler nicht mehr mit dem
BGB befassen musste.

Schade eigendlich. Bleibt zu hoffen, das ein JC kein Formfehler begeht und anhand
solcher Verpflichtungsverstoß sanktioniert und endlich ein weisendes Urteil gefällt
wird, das EGV-gepeinigte den Arbeitgeber nicht um jeden Preis in den Anus zu
kriechen haben..
In dem Fall wäre dann auch eine Sanktion rechtswidrig  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

Rudolf Rocker

Seid wann interessiert sich das JC für irgendwelche Urteile? Die ziehen den Scheiß immer wieder durch!
Hat ja keine Konsequenzen für den SB!

Onkel Tom

Jo, das sehe ich auch so. Von daher kann der Erwerbslose immer wieder bei
solchen "Vergehen" erneut aus dem Hamsterrad springen..

Ich fand sone Textbausteine schon immer Scheiße, die den "Arbeitsuchenden"
nur auf Schiene der Versklavung und Unterwürfigkeit trimmen..

Mit dem Zweizeiler kann getäuschter Betroffener sich das EGV-Papier wieder flott
vom Hintern reißen..

Und täglich grüßt das Murmeltier  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

  • Chefduzen Spendenbutton