Egal, was in einer EGV vom Jobcenter versprochen oder zugesprochen wird.
Die Tatsache allein, das die Verpflichtung fixiert wird, das ein Arbeitnehmer "alles"
daran tun soll, das Arbeitgeber ihn nicht entlässt, hält das Vertragsrecht nach dem
BGB nicht stand..
Solche Verpflichtungsinhalte habe ich früher schon öfters zu Gesicht bekommen.
Meistens kommen keinerlei Reaktion auf EGV-Kündigungen vom JC, sobald gerade
solch Kündigungsgrund angegeben wird.
1x wurde nochmal gefragt, wie der Erwerbslose es genauer gemeint hat. Darauf der
Grund etwas vertiefter und da kam auch nix mehr.
2014 hat eine Bekannte auch solch eine EGV bekommen, auf der dann hingewiesen
wurde, das sie kein Einfluss auf den Arbeitgeber ausüben könne.
Darauf der gleiche Dreck per EGV-VA und mit Nichtanerkenntnis reagiert. 2 Monate
später kam von der JC-Rechtsabteilung der Bescheid, das EGV-VA aufgehoben ist.
Das passte dem SB nicht so wirklich und begann den gleichen Mist ein erneutes Mal.
Darauf wieder ein "Nichtanerkenntnis" und gleichzeitig eine Klage inklusive einen
Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG eingereicht.
3 Wochen später kam vom SG die Anordnung des einstweiligen Rechtschutz und
ca.4 Monate der Beschluss, das die EGV rechtswidrig ist.
Was wir jedoch übersehen haben, das die angefochtene EGV-VA eine Laufzeit von
10 Monaten hatte und das Gericht sich anhand dieses Formfehler nicht mehr mit dem
BGB befassen musste.
Schade eigendlich. Bleibt zu hoffen, das ein JC kein Formfehler begeht und anhand
solcher Verpflichtungsverstoß sanktioniert und endlich ein weisendes Urteil gefällt
wird, das EGV-gepeinigte den Arbeitgeber nicht um jeden Preis in den Anus zu
kriechen haben..
In dem Fall wäre dann auch eine Sanktion rechtswidrig
