Jobcenter will Nachzahlung wegen Schulden einbehalten

Begonnen von Mr. Pink, 08:53:58 Mi. 15.November 2017

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Mr. Pink

Morgen. Kurze Frage. Mein letztes Jobcenter hat uns einen Brief geschrieben, dass wir von letztem Jahr eine Nachzahlung bekommen müssten. Da wir aber gleichzeitig noch Schulden bei dem JC hätten, würden sie das Geld einbehalten und von unseren Schulden abziehen.
Ist das soweit rechtlich ok oder lohnt es sich, dagegen einen Widerspruch zu schreiben?

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Mr. Pink

Kannst du mir das näher erklären?  :)


Also einen Widerspruch werde ich auf jeden Fall schreiben. Ich würde einfach nur gern wissen, ob ich diesen Widerspruch auch begründen kann mit einem Urteil oder ähnlichem hierzu oder einfach einen unbegründeten Widerspruch schreiben soll und schauen soll, was passiert.

dagobert

Zitat von: Mr. Pink am 12:48:02 Fr. 17.November 2017Kannst du mir das näher erklären?  :)
Sicher.
Deine Infos reichen nicht, um hier eine Einschätzung vornehmen zu können.
Was ist das für eine Nachzahlung?
Woher kommen die Schulden?
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Mr. Pink

Es gab wohl laut dem Jobcenter letztes Jahr mal im Sommer einen Monat, wo sich Leistungen vom Jobcenter mit dem ersten Lohn einer neu begonnen Tätigkeit überschnitten hätten. Anfang diesen Jahres hab ich dann nochmal den Job gewechselt, Alg2 für den Übergang beantragt und müsste hierfür nun eine Nachzahlung bekommen, die 50 Euro geringer ist, als die Forderung vom Jahr zuvor.
Nun hat mir das JC geschrieben, dass die beiden Zahlungen miteinander verrechnet wurden und ich nun nur noch die knapp 50 Euro nachzahlen müsste.

Onkel Tom

Hast Du denn während der Überschneidungszeit schon Lohntüte zu Genuss bekommen ?
Bei ALG 1 könnte es als "Leihgabe" vecklickert worden sein.. Bei ALG 2 als "Darlehen bei
besonderen Lebenssiturationen" bewilligt worden sein ?

Dann wäre es dumm gelaufen und verlangt nun "Lehrgeld"  :P

Lass Dich nicht verhartzen !

Rudolf Rocker

ZitatBei ALG 1 könnte es als "Leihgabe" vecklickert worden sein
ALG I und Jobcenter?
ZitatBei ALG 2 als "Darlehen bei besonderen Lebenssiturationen" bewilligt worden sein ?
Was soll das denn sein? Entweder besteht Anspruch auf ALG II oder nicht!
In diesem Fall hier greift schlicht und einfach das Zuflussprinzip!
Rumspekuklieren ohne Informationen zu haben nützt hier niemandem.

Mr. Pink

Nein, war keine Leihgabe und kein Darlehen, auch kein Alg I.

Ich habe einfach Alg 2 bekommen, dann einen Job angenommen und hab dann im ersten Monat noch das bisherige Alg 2 und den ersten Lohn bekommen. Dadurch bekam ich eine Überzahlung. Bisher wurde aber nichts zurück gefordert.

Anfang diesen Jahres war es dann eben umgekehrt. Hier hab ich erstmal keinen Lohn gehabt und hätte Anspruch auf Alg2 gehabt, was ich jetzt nachgezahlt bekommen sollte.

Nun haben sie die beiden Forderungen eben einfach miteinander intern verrechnet.

Ich würde halt einfach gern wissen, ob ich gegen diese interne Verrechnung überhaupt einen Widerspruch einlegen sollte und auf eine Auszahlung der nicht gezahlten Alg2-Leistung bestehen sollte, obwohl es im Jahr davor eine Überzahlung gab, die ich noch nicht zurückgezahlt hab oder ob ich da keinen Anspruch darauf hab und das so ok ist vom Jobcenter.

Onkel Tom

Oki, war also keiner der erwähnten "Sparblüten"..

Nu kommt es erstens darauf an, ob es dazu eine detailierte Aufstellung
der Rückforderung gab. Gab es die nicht, hätte mann dannach verlangen
müssen.

Wenn durch die Einbehaltung Dein aktuelles ALG-II nicht "gemindert" ist,
wird es schwierig.
Ansonsten laufen Rückforderungen auf Raten-Rückzahlungen.

Oft ist es so, das Rückforderungen nicht korreckt berechnet werden und
dies erstmal nachvollzogen werden muss, ob es richtig berechnet wurde.

Edit "Sparblüten" = Erfindungen von Sparmaßnahmen karriereregeiler SB,
rechtswidriger Natur..

Lass Dich nicht verhartzen !

Mr. Pink

Aktuell habe ich keinen Anspruch auf Alg II mehr.

Von daher werde ich wohl wenig Chancen haben, auf eine Auszahlung der Überzahlung zu pochen oder?

Onkel Tom

Jo, wenn Du derzeit nicht mehr auf ALG-II angewiesen bist, wird es wohl
in "Außer Generve und Spesen, nix gewesen" ausarten..

Und Du bist dir sicher, das die Rückforderung von der Höhe her in Ordnung
ist ?
Lass Dich nicht verhartzen !

Mr. Pink

Nein, absolut nicht.
Ich hab persönlich da gar keinen Überblick, was wann wo warum zu viel oder zu wenig gezahlt worden sein soll, weil das alles schon ewig lange her ist.

Onkel Tom

Dann könnte dies ein sogenannter "Überprüfungsantrag" klären, in dem Du
denen alles vorrechnen müsstest (Muss mittlerweile begründet werden)..

Gern werden anbei die Kosten ignoriert, die zum Nachgehen des neuen Job
erforderlich waren wie Fahrkosten und Arbeitsschutzbekleidung etc..

Wie lange ist das denn schon her ?

Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

Gilt da nicht eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr? Ich bin nicht sicher...
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Rudolf Rocker

Naja, fragen wir doch mal jemanden, der sich mit sowas auskennt:

Zitat4. Kann die Behörde mit laufenden Geldleistungen aufrechnen?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Behörden die rückzufordernden Beträge einfach von laufenden Leistungen in Abzug bringen. Im § 51 SGB I ist aber ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot enthalten.  Die Vorschrift hat nachstehenden Wortlaut:

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Die Vorschrift verweist in ihrem Absatz 1 zunächst auf § 54 Abs. 2 und 4 SGB I. Der wiederum bestimmt in Absatz 4, dass auf Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen zu pfänden ist. Es gelten also die Pfändungsfreigrenzen, die auch bei Arbeitseinkommen zu beachten sind, womit faktisch in dem Großteil der Fälle eine Pfändung und entsprechend eine Einbehaltung unterbleiben muss, weil die Sozialleistungen diese Größenordnung nicht erreichen. § 51 Abs. 2 SGB I verbietet die Aufrechnung für den Fall, dass diese nachweislich zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen im Sinne des SGB II oder SGB XII führt. Sowohl im SGB II als auch im SGB XII sind allerdings Ausnahmen von dem Aufrechnungsverbot enthalten. Bei Leistungsbezug nach SGB II kann bis zu einer Höhe von 30 Prozent aufgerechnet werden, wenn es um Erstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich der grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben erzeugt hat. Dies folgt aus § 43 SGB II. Im SGB XII hat die weiter gehende Vorschrift des 26 SGB X zunächst den gleichen Inhalt wie die Vorschrift des § 43 SGB II. Sie lässt darüber hinaus aber auch eine Aufrechnung für den Fall des pflichtwidrigen Unterlassens der Mitteilung geänderter Einkommens - und/oder Vermögensverhältnisse und für den Fall, das zuvor ein Darlehen zur Deckung eines eigentlich von der Regelleistung umfassten Bedarfs (z.B. für Stromschulden) gewährt wurde, zu.
http://tarneden-inhestern.de/rueckforderung-sozialleistung.html


Rudolf Rocker

Zitat von: counselor am 16:36:43 So. 19.November 2017
Gilt da nicht eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr? Ich bin nicht sicher...

Habs grade gelesen:
Zitat
3. Welche Fristen laufen für die Rückforderung?


Zu beachten sind 2 wesentliche Fristen. Gemäß § 45 Abs. 3 S.2  SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist kann allerdings durch die Vorschrift des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB drastisch verkürzt werden. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde den rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres aufheben, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die eine Rücknahme des Bescheides rechtfertigen. Nach Ablauf dieser Frist kommt eine Rückforderung nicht mehr in Betracht.
http://tarneden-inhestern.de/rueckforderung-sozialleistung.html

Onkel Tom

Aja, deswegen wohl der Einfall Rückforderungen durch zu setzen, weil kein
ALG-Anspruch mehr besteht..

:(
Lass Dich nicht verhartzen !

Mr. Pink

Ich hab jetzt mal versucht, das Ganze hochzuladen.  









Onkel Tom

Im Nachhinein noch was wuppen zu wollen, glaube ich, das es aussichtslos ist.
Gegen die geforderten Rückerstattungsbeträge hätte mann schon direkt nach
Eingang des Rückforderungsbescheid handeln müssen.

Der Vollabzug von der Nachzahlung fußt auf dem letzten Absatz Deines Scans.

Gerade wenn es heißt das das Allgemeininteresse den Einzelinteresse überwiegt,
spielen Richter dem oft mit..  :(
Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

Zitat von: Mr. Pink am 10:00:00 So. 19.November 2017
Es gab wohl laut dem Jobcenter letztes Jahr mal im Sommer einen Monat, wo sich Leistungen vom Jobcenter mit dem ersten Lohn einer neu begonnen Tätigkeit überschnitten hätten. Anfang diesen Jahres hab ich dann nochmal den Job gewechselt, Alg2 für den Übergang beantragt und müsste hierfür nun eine Nachzahlung bekommen, die 50 Euro geringer ist, als die Forderung vom Jahr zuvor.
Da würde ich eine Verrechung im Grundsatz für zulässig halten.

Der von Rudi genannte § 45 SGB X greift hier nicht, die Jahresfrist demnach auch nicht.
Der Bescheid stützt sich zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
[Nachtrag]
Ich muss mich korrigieren, nach § 48 Abs. 4 SGB X iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X greift die Jahresfrist doch.
Es wäre also jetzt von Interesse, wann das JC von dem Einkommenszufluss im September 16 erfahren hat und wann der entsprechende Änderungsbescheid erlassen wurde.
[/Nachtrag]

Aus der von Rudi verlinkten Seite:
ZitatWenn der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, dann richtet sich die Rückforderung nach § 45 SGB X.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Bewilligungsbescheid erst durch den Einkommenszufluss, also nachträglich, rechtswidrig geworden ist.

Zitat von: Mr. Pink am 16:16:15 So. 19.November 2017Ich hab persönlich da gar keinen Überblick, was wann wo warum zu viel oder zu wenig gezahlt worden sein soll, weil das alles schon ewig lange her ist.
Das ist schlecht.
Wenn die Zahlen stimmen, würde ich da kein großes Aufheben drum machen.
Wenn die Zahlen nicht stimmen, müsstest du gegen den Bescheid vorgehen.
Evtl. wäre das mit einer Akteneinsicht zu klären, falls kurzfristig möglich.

Nebenbei:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid ist m.M.n. rechtswidrig.
Selbst wenn ich das "Nr. 3" als simplen Schreibfehler ansehe (müsste "Nr. 2" heißen), ist die Begründung m.E. nicht ausreichend, da sie sich ausschließlich auf fiskalische Erwägungen stützt und deine persönliche Situation völlig ausblendet.
Aber falls die Zahlen stimmen würde es kaum Sinn machen dagegen vorzugehen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

ZitatGegen die geforderten Rückerstattungsbeträge hätte mann schon direkt nach Eingang des Rückforderungsbescheid handeln müssen.
@Onkel Tom:
Was schreibst Du da?
Das IST der Erstattungsbescheid! Das Datum ist unkenntlich gemacht. Daher kann ICH nicht erkennen, ob die Frist für einen Widerspruch (1 Monat) schon abgelaufen ist!
Wenn nicht sofort Widerspruch einlegen! Evtl. ist die Forderung verjährt!

Der letzte Absatz macht mir allerdings auch Sorgen: Was war das für eine Anhörung?

*Edit*
@dagobert:
Huhh Danke!
Da bin ich dann von einer falschen Annahme ausgegangen! Danke für die Richtigstellung und alles vergessen was ich dazu gesagt habe!


dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 19:57:28 So. 19.November 2017
Das IST der Erstattungsbescheid! Das Datum ist unkenntlich gemacht. Daher kann ICH nicht erkennen, ob die Frist für einen Widerspruch (1 Monat) schon abgelaufen ist!
Wenn nicht sofort Widerspruch einlegen! Evtl. ist die Forderung verjährt!
Ich fürchte für einen Widerspruch ist zu spät. Die Anhörung war im September, demnach ist der Bescheid vermutlich Ende September/Anfang Oktober erlassen worden. Dafür spricht auch die Zahlungsfrist bis 20.11.2017.

Zitat von: Rudolf Rocker am 19:57:28 So. 19.November 2017
Der letzte Absatz macht mir allerdings auch Sorgen: Was war das für eine Anhörung?
Wahrscheinlich die wegen der Einkommensanrechnung.

Zitat von: Rudolf Rocker am 19:57:28 So. 19.November 2017Da bin ich dann von einer falschen Annahme ausgegangen! Danke für die Richtigstellung und alles vergessen was ich dazu gesagt habe!
Nicht alles, siehe Korrektur oben.  ;)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Zitat von: Rudolf Rocker am 19:57:28 So. 19.November 2017
ZitatGegen die geforderten Rückerstattungsbeträge hätte mann schon direkt nach Eingang des Rückforderungsbescheid handeln müssen.
@Onkel Tom:
Was schreibst Du da?
Das IST der Erstattungsbescheid! Das Datum ist unkenntlich gemacht. Daher kann ICH nicht erkennen, ob die Frist für einen Widerspruch (1 Monat) schon abgelaufen ist!
Wenn nicht sofort Widerspruch einlegen! Evtl. ist die Forderung verjährt!
...

Ich gehe mal vom Fleiß der Leistungsabteilung aus, wenn Rückforderungen
möglich werden.

Demnach dürfte Mr.Pink ja schon vor diesem Bescheid Post bekommen haben,
das sie xy Euros wegen dies und das zurück haben wollen..

Sei dem nicht so, könnte sich ein "Fristgerechter Widerspruch" doch lohnen.

Musste auch schon oft H4 zurück blechen und anbei fiel mir immer auf, das bis
auf die Höhe der Rückforderungssumme nicht geschlammpt wurde, um sowas
wasserdicht machen zu wollen.

Erst gab es eine Anhörung, das ich zuviel erhalten hätte, wegen Arbeitsaufnahme
blabla, dann folgte der eigendliche Rückforderungsbescheid, um den ich dann
widersprechen und um die Summe verhandeln konnte etc..

Und genau das vermisse ich hier im Thread.

Edit : Ups, das ist ja der eigendliche "Aufhebungsbescheid" auf der noch reagiert
werden kann..

Noch kein Monat rum ? = Nochmal genauer nachrechnen, ob die Höhe der
Rückforderungen stimmen und falls nein dementsprechend Widerspruch stellen.

Der monat schon vorbei ? = Überprüfungsantrag stellen, in dem hervorgeht, um
wieviel sich verrechnet wurde..

Anbei dem "Inkassodienst" unbedingt mitteilen, das die Rückforderung noch nicht
rechtlich geklärt ist und darum bitten, bis zur Klärung von weiteren Schritten
ab zu sehen..

Kann passieren, das plötzlich der Zoll mit Einschüchterungsprogramm durch die
Tür kommt, obwohl noch alles offen ist. Da weiß eine Krähe nicht, was die andere tut.

Lass Dich nicht verhartzen !

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