Höchstüberlassungsdauer, bereits heute schon überschritten? Überarbeitet

Begonnen von HReich, 09:47:59 Sa. 03.März 2018

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HReich

Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.
Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.

Satz 1 ist eindeutig LAN bezogen, Eure Meinung bitte zu Satz 2, welche Bezogenheit sehr ihr da.

Onkel Tom

Danke für deine Nachforschungen bezüglich AüG und willkommen im
Forum der Ausgebeuteten  :)

Ich deenke, wenn wir das AüG auf dem Seziertisch untersuchen und darüber
diskutieren, möglich noch unschmackhafte Süppchien gegen Leihbutzen
köcheln können, bist Du hier richtig und "Rechtsberatung" schaut meines
Erachten wohl etwas anders aus..

Wir basteln a la "Mann könnte das so oder so wuppen, laass mal probieren.."
Ein Anwalt hantiert a la "wir sollten es so wuppen, anders geht es wohl nicht"..

Nicht kirre machen lassen und bei der AüG-Beschau bitte auch den entsprechenden
§ angeben, damit der Denkweise besser gefolgt werden kann.

;)
Lass Dich nicht verhartzen !

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