Roomboy erstreitet Nachzahlung von über 20.000 Euro

Begonnen von dagobert, 19:07:03 Di. 15.Mai 2018

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dagobert

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ZitatGericht/Institution:   Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Erscheinungsdatum:   09.05.2018
Entscheidungsdatum:   09.05.2018
Aktenzeichen:   7 Sa 278/17



Roomboy erstreitet Nachzahlung von über 20.000 Euro

Das LArbG Düsseldorf hat einem sogenannten "Roomboy" mehr als 20.000 Euro Arbeitslohn zugesprochen und die Kündigung durch den Arbeitgeber für unwirksam erklärt.

Die Beklagte erbringt u.a. Dienstleitungen im Bereich Hotelservice. Der Kläger war bei dieser als sog. Roomboy beschäftigt und reinigte in einem Hotel Gästezimmer und Suiten. Die Beklagte zahlte ihren Arbeitnehmern die jeweils gültigen Tarifmindestlöhne. Für die Arbeitszeit sah der Arbeitsvertrag vor, dass diese sich nach den Dienst- und Einsatzplänen richte. Die Beklagte vergütete den Kläger in den Monaten November 2015 bis Mai 2016 mit Nettobeträgen, die zwischen 430,69 und 973,78 Euro monatlich lagen. Dies habe – so die Beklagte – der zutreffenden Arbeitszeit, wie sie sich aus den Stundenzetteln des Klägers ergebe, entsprochen. Für Juni 2016 zahlte sie kein Gehalt. Der Kläger behauptet, die Stundenzettel habe er im Voraus blanko unterzeichnen müssen. Es handele sich um die rein statistische Wiedergabe der ihm zugewiesenen Zimmerzahl multipliziert mit 30 Minuten bzw. bei Suiten mit 45 Minuten. Tatsächlich habe er von November 2015 bis Juni 2016 monatlich Arbeitsleistungen erbracht, die zwischen 127,33 und 243 Stunden monatlich gelegen hätten. Der Kläger hat für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 15.158,68 brutto abzüglich insgesamt erhaltener 4.379,75 Euro netto verlangt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerdem mit Schreiben vom 01.06.2016, dem Kläger am 22.06.2016 zugegangen, zum 30.06.2016 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger ebenfalls und macht für die Zeit ab August 2016 bis Februar 2017 Annahmeverzugslohn geltend. Der Monat Juli 2016 steht nicht im Streit.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht weitgehend Erfolg.

Das LArbG Düsseldorf hat die Berufung teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Vereinbarung zur Arbeitszeit unwirksam, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger verlagerte und eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen würde. Für November 2015 bis Juni 2016 war – so das Arbeitsgericht – die tatsächliche Arbeitszeit mit 15.057,45 Euro brutto abzüglich 4.379,75 Euro netto zu vergüten. Es war von den Aufzeichnungen des Klägers auszugehen. Nur daraus ergab sich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Dem Vortrag, dass die Stundenzettel nur statistische Durchschnittswerte wiedergäben, war die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Da die Beklagte die Berufung für diesen Teil nicht ausreichend begründet hatte, war sie insoweit als unzulässig zu verwerfen und es verblieb bei der Verurteilung durch das Arbeitsgericht.

Im Übrigen habe die Beklagte zwar in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Diese hatte aber keinen Erfolg. Die Kündigung sei unwirksam, weil der Vortrag zum Kündigungsgrund widersprüchlich ist und unabhängig davon ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Der erstinstanzlich behauptete Alkoholkonsum während der Arbeitszeit war ebenso abgemahnt und als Kündigungsgrund verbraucht wie die in zweiter Instanz behauptete Fundunterschlagung. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund habe nicht bestanden, weil nach dem eignen Vortrag der Beklagten Einsatzmöglichkeiten in anderen Objekten bestanden. Für die Zeit ab August 2016 hat das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht dem Kläger monatlich 1.514,39 Euro brutto und für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2017 monatlich 1.545,30 Euro brutto an Annahmeverzugslohn zugesprochen. Dies entspreche der monatlichen Mindestarbeitszeit von 154,53 Stunden, die sich aufgrund der unwirksamen Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit unter Berücksichtigung der gelebten Praxis im Arbeitsverhältnis ergab.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Vorinstanz
ArG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2017 - 7 Ca 3795/16

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 09.05.2018
https://www.juris.de/jportal/portal/t/tsm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501288&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

tleary

Tja, auch noch schlechte Rechtsanwälte gehabt. Und zu unverblümt (da als normal angesehen) über die täglich praktizierte Ausbeutung vor Gericht gequatscht.
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

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