aufhebungsvertrag - vorher krank melden - sperre ?

Begonnen von stiltskin, 10:39:57 Sa. 08.September 2018

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

stiltskin

Hallo zusammen ich hab mal ne frage möchte einen Aufhebungsvertrag mit meiner Firma schließen gibt es da eine Möglichkeit die Arbeitslosengeld sperre von 12 Wochen zu umgehen oder sie zu verkürzen und was ist wenn ich mich noch vor Ablauf des laufenden Vertrages auf längere zeit krankschreiben lass bis in die Arbeitslosigkeit hinein bekomme ich dann Krankengeld oder Sperren die mir das Krankengeld auch so lange die Sperre vom Arbeitslosengeld läuft Vielen dank im vorraus

Kuddel

Warum "möchtest" du einen Aufhebungsvertrag?
Wenn du deinen Arbeitgeber durch längere Krankheit zu einer Kündigung bewegst, wäre es besser für dich.

stiltskin

ja ist ja der plan macht er aber nicht muss da dringend raus psychischer druck deswegen gibt es nur die Möglichkeit

Kuddel

Du solltest dich auf keinen Fall kaputtmachen und hast jedes Recht der Welt einen quälenden Job zu verlassen.
Der Gesetzgeber hat da aber Fallstricke gespannt und Jobcenter können bösartig sein.
Einen Aufhebungsvertrag halte ich für die schlechteste aller Möglichkeiten.
Vielleicht ist es ja möglich mit deinem Arzt zu sprechen. Er könnte dir eine Beendigung eines gesundheitlich nicht vertretbaren Jobs (z.B. bei Mobbing) ohne Sperre durch das Jobcenter ermöglichen.

stiltskin

ok könnte das ein Hausarzt mit dem bin ich ziemlich gut bestätigen oder muss ich da zu nem Psychologen  noch bitte eine ganz wichtige frage wie ist das ziemlich genau wenn ich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsamt eine sperre von 12 Wochen bekomme wie ist das mit der Krankenversicherung läuft die weiter vielen dank

Rudolf Rocker

Bei einem Aufhebungsvertrag ist dir die Sperre sicher. Sprich mit deinem Hausarzt über die Sache. Einen Psychologen braucht es da (zunächst) nicht.

Zitatwie ist das mit der Krankenversicherung

Dazu habe ich das hier gefunden: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/krankenversicherungspflicht-waehrend-sperrzeit-neu-geregelt_240_404670.html

tleary

Ein Aufhebungsvertrag wird von der Arbeitsagentur seltsamerweise nur dann nicht sanktioniert, wenn die Abfindung höher ist, als die "gesetzliche" Abfindung gewesen wäre (also höher als 1/2 Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung).

Also, wenn man besonders viel Abfindung (im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer) vom Arbeitgeber zugestanden bekommt, stehen die Chancen gut, daß einem keine Sperrzeit verhängt wird. War bei meiner letzten Beschäftigung (über 25 Jahre) z.B. der Fall.

Ich unterschrieb einen "Beendigungsvertrag" (ist glaube ich nur ein anderes Wort für Aufhebungsvertrag) und bekam trotzdem über 12 Monate mein volles Arbeitslosengeld.

Naja, abgesehen bis auf die 1 Woche Sperrzeit, weil ich mich statt 3 Monate erst 2 Monate und 3 Wochen vorher arbeitslos gemeldet hatte. Aber das ist eine andere Sache.

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:49:01 So. 09.September 2018
Zitatwie ist das mit der Krankenversicherung

Dazu habe ich das hier gefunden: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/krankenversicherungspflicht-waehrend-sperrzeit-neu-geregelt_240_404670.html
Wieder eine dieser vielen schleichenden und von der Öffentlichkeit nicht diskutierten Verschlechterungen der finanziellen Absicherung von Arbeitslosen:
2012, als ich arbeitslos wurde, galt noch diese 4-Wochen-Frist. Im ersten Monat der Sperrzeit war man damals wengistens noch beitragsfrei krankenversichert. Das ist nun seit 01.08.2017 auch entfallen, und man muß die 180 € Zwangs-Krankenversicherungsbeitrag noch zusätzlich zur Sperre des ALG aus eigener Tasche bezahlen.
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

dagobert

ZitatDie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit für Sie - auch dann, wenn Sie am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.
https://www.tk.de/techniker/service/leistungen-und-mitgliedschaft/versicherung/wenn-sie-arbeitslos-sind/wie-bin-ich-waehrend-einer-sperrzeit-versichert-2005728
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

tleary

Dann hat aber die TK ihre Webseite noch nicht akutalisiert. Denn das widerspricht ja der obigen Ausführung (vom Haufe-Verlag).
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

dagobert

Auf der TK-Seite steht unten ein Datum, das sieht durchaus ziemlich aktuell aus.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

ZitatWelche Auswirkungen hat die Sperrzeit auf die Kranken- und Rentenversicherung?
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind im ersten Monat der Sperrzeit durch den nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V abgesichert. Privat und freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge zur Krankenversicherung selbst zahlen.

Ab dem zweiten Monat der Sperrzeit setzt die Versicherungspflicht für Arbeitslose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein. Während der Sperrzeit besteht jedoch kein Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V), und es werden keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.

https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/arbeitslosengeld_sperrzeit_bei_arbeitsaufgabe/


ZitatViele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.

In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.

Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.

Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.

https://www.arbeitsrechte.de/sperrzeit-arbeitslosengeld/#-159-SGB-III


Irgendwie steht das überall so, nur nicht bei der tk!

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 15:04:37 So. 23.September 2018
ZitatAb dem zweiten Monat der Sperrzeit setzt die Versicherungspflicht für Arbeitslose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein. Während der Sperrzeit besteht jedoch kein Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V), und es werden keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Irgendwie steht das überall so, nur nicht bei der tk!
Könnte daran liegen, dass diese Änderung erst etwas über ein Jahr in Kraft ist. Da wurden wohl etliche Webseiten (noch) nicht auf den aktuellen Stand gebracht.
Zumindest bei deinem ersten Link ist das auch klar erkennbar:
ZitatRedaktioneller Stand: April 2016
Beim zweiten Link sieht man es, wenn einen Blick auf die Kommentare wirft (Datum).

Konkret geht es um § 5 SGB V, achte mal vor allem auf die Änderungen in Absatz 2:
http://www.buzer.de/gesetz/2497/al63686-0.htm
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Danke dagobert!
Das zeigt mal wieder, wie schwer es ist, im Internet verlässliche Informationen zu bekommen, wenn man nicht weiß, wo man suchen soll!

  • Chefduzen Spendenbutton