EuGH: Volle Sozialleistungen auch bei befristetem Aufenthaltsstatus

Begonnen von dagobert, 13:08:08 Di. 04.Dezember 2018

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dagobert

ZitatGericht/Institution:   EuGH
Erscheinungsdatum:   21.11.2018
Entscheidungsdatum:   21.11.2018
Aktenzeichen:   C-713/17

Sozialhilfe für Flüchtlinge



Der EuGH hat sein Urteil zu der Frage verkündet, ob anerkannten Flüchtlingen weniger Sozialhilfe als eigenen Staatsangehörigen gewährt werden darf, wenn ihnen nur ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

Herr A. wurde in Österreich als Flüchtling (Asylberechtigter) anerkannt, allerdings wurde ihm nur eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gemäß dem Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich erhielt er nicht die gleichen Sozialhilfeleistungen wie Österreicher und Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht, sondern (wie subsidiär Schutzberechtigte) nur eine Basisleistung und einen vorläufigen Steigerungsbetrag. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möchte wissen, ob diese im Jahr 2015 eingeführte Kürzung für Flüchtlinge mit nur befristetem Aufenthaltsrecht mit der Anerkennungsrichtlinie 2001/95 vereinbar ist. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten (Art. 29 Abs. 1 der RL 2011/95). Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von dieser allgemeinen Regel die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. (Art. 29 Abs. 2 der RL 2011/95).

Der EuGH hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt geantwortet:

1. Art. 29 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass Flüchtlinge, denen in einem Mitgliedstaat ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und als Flüchtlinge, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

2. Ein Flüchtling kann sich vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 29 Abs. 1 der RL 2011/95 berufen, um die Beseitigung der in dieser Regelung enthaltenen Beschränkung seiner Rechte zu erreichen.
Nach der Anerkennungsrichtlinie (ausgelegt im Licht der Genfer Flüchtlingskonvention) müsse ein Mitgliedstaat den Flüchtlingen, denen er diesen Status – sei es befristet oder unbefristet – zuerkannt habe, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen.

Flüchtlingen, denen ein auf drei Jahre befristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, müssten daher Sozialleistungen in gleicher Höhe erhalten wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der ihnen den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe.

Hinsichtlich der Frage, ob Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie unmittelbar anwendbar ist, weist der Gerichtshof darauf hin, sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen könne, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt habe.

Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie räume den Mitgliedstaaten zwar insbesondere bei der Festlegung der Höhe der Sozialhilfe, die sie für notwendig erachten, ein gewisses Ermessen ein.

Doch erlegte diese Bestimmung jedem Mitgliedstaat mit unmissverständlichen Worten eine genaue und unbedingte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auf, die darin bestehe, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Flüchtling, dem er Schutz gewähre, im gleichen Umfang Sozialhilfe erhalte wie seine eigenen Staatsangehörigen.

Sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich sei, müssten die nationalen Gerichte und Verwaltungsorgane das Unionsrecht in vollem Umfang anwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen einräume, schützen, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ggf. unangewendet ließen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 21.11.2018
https://www.juris.de/jportal/portal/t/mg9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103401&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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