Stromsperre

Begonnen von Regenwurm, 12:26:24 Fr. 12.Januar 2007

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Regenwurm

mein bekannter hat seit zig monaten keinen strom mehr

er hat sich da wohl anscheinend verschuldet,d.h.nix bezahlt
(nachdem motto bezahlen sie ihre stromschulden-dann gibt es wieder saft)
Frage:
gibt es trotzdem eine möglichkeit Strom zu bekommen ?
(evtl.den stromanbieter wechseln)

Hamburg - Vattenfall ist der Stromlieferant

Danke für evtl. Tips im vorraus.
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

die_nette

Hi,
ich denke er kann zum Amt gehen und entweder sie zahlen dann erstmal die offene Rechnung auf Dahrlehnsweise (er muss dann in kleinen Raten zurückzahlen) oder Sie verhandeln mit dem Stromanbieter das Sie in seinem Namen monatlich Raten überweisen. Und schwubdiwub sollte der Strom wieder laufen...
Aber versprechen kann ich da nichts... einfach versuchen und beim Amt auf die Tränendüse drücken, denn schließlich sind wir ja "noch" ein Sozialstaat und andere schröpfen den Staat viiiiiiiel mehr... ;)

klaus72

Frage:
gibt es trotzdem eine möglichkeit Strom zu bekommen ?
(evtl.den stromanbieter wechseln)


Stromanbieter zu Wechseln ist nicht sinnvoll, wenn man schon bei den anderen Stromversorger in Schulden steht !

Eine Gegenfrage: Wer schraubt den speziellen Verschluß aus den Stromzähler wieder raus ? Der neuer Anbieter darf die Verplombung am Zähler nicht entfernen ! Die Durchleitung wird auch nicht mal gewährt !

Scheiße !

 ( tschuldigung für mein Ausdruck, aber ich fühle mich indirekt betroffen, da auch mir treffen kann ! )

Anke

Hallo,

die ARGE gewährt auf Antrag einen zinslosen Kredit, den man in Raten (nicht mehr wie 10 % von Hartz VI Geld!) zurückzahlen muss. Schwierig wird es nur, wenn man schon einen von dort bekommen hat.

Den Antrag stellt man dort extra, am besten nachfragen. Dafür gibt es schon eigene Abteilungen. Die Sachbearbeiterin kümmert sich dann zusammen mit der Leistungsberaterin um die schnelle Bearbeitung und setzt sich direkt mit dem Stromanbieter in Verbindung. Auszahlung geht meistens am gleichen Tag von der ARGE an den Stromanbieter, die Freischaltung des Stroms dauert in der Regel ca. 2 - 3 Tage.

Weitere Infos dazu geb ich gern per PN raus.

Nette Grüße
Anke
Zuerst schuf der liebe Gott den Mann, dann schuf er die Frau. Danach tat ihm der Mann leid...

Randalinsky

Moins,

Hier ein aktuelles Urteil zum Strom:

Sozialgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: S 58 AS 518/05
Datum der Entscheidung: 29.12.06
Zitat:
In der monatlichen Regelleistung von 345,-- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag (hier: 41,-- Euro) ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

http://www.my-sozialberatung.de/cgi.....1&cmd=all&Id=1174

Zwar ein Einzelurteil, aber darauf würde ich die Arge hinweisen.
Eventuell übernehmen die alles.

Hier noch ein SEHR WICHTIGES DING:

Wehren gegen hohe Energiekosten und Rechnungsnachforderungen

hier mal ein kleiner Exkurs, wie man sich gegen überhöhte Energiekosten wirksam zur Wehr setzen kann.

Mit dem Nachstehenden kann man sich auch gegen die Nachzahlungsforderungen der Energielieferanten wehren.

1.
Allergründlichst lesen: http://www.energienetz.de und genauer: http://www.energiepreise-runter.de

Dann das folgende allerobergründlichst lesen und befolgen:

2.
Energieversorger anschreiben, ihm gemäß § 315 BGB und den Hinweisen auf o.a. Internet-Seiten die Unbilligkeit seiner Forderung vorhalten, dagegen Einrede der Unbilligkeit erheben, den Energieversorger auffordern, seine Forderung nachzuweisen durch Offenlegung seiner Geschäftskalkulation und, so hab ich es gemacht, den monatlichen Abschlag von z.B. 80.- Euro auf 50.- Euro senken, bei Gas von z.B. 35.- Euro auf 20.- Euro und künftig nur noch diese Abschläge bezahlen, das aber bittschön pünktlichst. Logisch auch, daß man darauf hinweist, über diese Beträge hinaus nichts mehr zu zahlen, auch keine Nachforderungen. Dem Energeiversorger und seinen Beauftragen in diesem Brief auch und unbedingt das Hausverbot aussprechen und insbesondere den Zutritt zu den Zählern mit dem Ziel der Leistungssperre ausdrücklich untersagen (geht auch bei Mietwohnungen, bei denen die Zähler im Keller sind, denn der Keller gehört, wenn da zur Mietwohnung gehörende Energie-Zähler hängen, zur Mietsache). Brief als Einschreiben (Übergabe) fertigmachen, aber noch nicht wegschicken.

Geht noch lang weiter !!!
http://www.elo-forum.org/forum/viewtopic.php?t=7830215&start=0&postdays=0&postorder=asc&lighter=

Good Fight - Good Night
Menschen sind mit einer Großen Koalition konfrontiert, die offensichtlich die Republik mit einem Metzgerladen verwechselt, in dem so tief ins soziale Fleisch geschnitten wird, dass das Blut nur so spritzt.
"H.Geißler"
http://infokrieg.tv/index.html

Joninka

ZitatOriginal von regenwurm
mein bekannter hat seit zig monaten keinen strom mehr

Hallo Regenwurm,

Strom ist in der heutigen Zeit fast schon ein Grundbedürfnis und ein Leben ohne Strom ist mehr als schwer, dein Freund hat also ein sehr unschönes Problem.

Diese Tips sind aber meiner persönlichen Meinung nach zum Teil nicht so ganz das Gelbe vom Ei:

Zitatklaus 72
Stromanbieter zu Wechseln ist nicht sinnvoll, wenn man schon bei den anderen Stromversorger in Schulden steht !

Eine Gegenfrage: Wer schraubt den speziellen Verschluß aus den Stromzähler wieder raus ? Der neuer Anbieter darf die Verplombung am Zähler nicht entfernen ! Die Durchleitung wird auch nicht mal gewährt !

Das ist heute nicht mehr ganz richtig, die Strombranche wurde unbundelt, das bedeutet der Vertrieb und das Netz getrennt. Da der gesperrte Freund seine Schulden nicht beim Netzbetreiber haben dürfte, sondern beim Vertrieb (bzw. Versorger) hat, darf dies das Netz gar nicht interessieren.

Ein Versorgerwechsel wäre also durch aus eine Lösung!

Der Netzbetreiber muß sofort für den neuen Lieferanten entsperren, das Problem ist aber das Versorger meist laut ihren AGB keine gesperrten Kunden übernehmen. Der Vertrieb unterliegt hier aber dem Datenschutz und so käme es auf einen Versuch an, mehr als schief gehen kann es  nicht!

ZitatRandalinsky
Wehren gegen hohe Energiekosten und Rechnungsnachforderungen
hier mal ein kleiner Exkurs, wie man sich gegen überhöhte Energiekosten wirksam zur Wehr setzen kann.Mit dem Nachstehenden kann man sich auch gegen die Nachzahlungsforderungen der Energielieferanten wehren.
Zum Teil ja...  aber zum Teil eben auch die genaue Anleitung für einem sauberen Schuß in das eigene Knie!

ZitatRandalinsky
Energieversorger anschreiben, ihm gemäß § 315 BGB und den Hinweisen auf o.a. Internet-Seiten die Unbilligkeit seiner Forderung vorhalten, dagegen Einrede der Unbilligkeit erheben, den Energieversorger auffordern, seine Forderung nachzuweisen durch Offenlegung seiner Geschäftskalkulation....
So weit hat Randalinsky meine volle Zustimmung, es wäre dumm keinen Einspruch nach § 315 BGB zu erheben, denn nur Kunden die den Einspruch auch erheben haben juristisch einen Anspruch auf eine eventuelle Kürzung.

Eventuelle Kürzung da hier zu noch die Musterprozesse laufen, bisher kann man aber noch nicht absehen wie sie ausgehen, für die Sparte Gas stehen die Chancen aber sehr gut.

Eine Kürzung bei den Stromforderungen ist mit Vorsicht zu genießen, diese Grundversorgungstarife sind genehmigungspflichtig und sie wurden genehmigt!

ZitatRandalinskyund, so hab ich es gemacht, den monatlichen Abschlag von z.B. 80.- Euro auf 50.- Euro senken, bei Gas von z.B. 35.- Euro auf 20.- Euro und künftig nur noch diese Abschläge bezahlen, das aber bittschön pünktlichst.
Aha!

Nun gekürzt werden sollte nicht mehr als der Betrag den die letzten Preiserhöhungen ausgemacht haben, nicht nach eigenem Gutdünken.
Das dies bei Randalinsky zur Zeit noch gut geht, bedeutet nicht unbedingt einen Sieg für ihn.

Kein Versorger hat ein gutes Mahnverfahren das auf Prozentuale Kürzungen reagieren kann und die Sperre ist laut Grundversorgungsverordnung (GVV) bei einer angemessenen Kürzung nach § 315 BGB verboten. Man stellt in der Regel also der Zeit diese Posten mahnfrei und wartet den Ausgang der Musterprozesse ab.
Die Gefahr ein aus Versorgersicht ungünstiges Urteil vor einem "kleinem" Amtsgericht zu kassieren ist einfach zu hoch.

Wird aber unangemessen gekürzt, wird die Forderung gerichtlich geltend gemacht und in letzter Konsequenz die Energieversorgung auch unterbrochen. Gehen die Musterprozesse wieder Erwarten für die Energiekunden schlecht aus, müsste die Forderung nachbezahlt werden, wohl dem der das Geld dann auf der hohen Kante hat, andern Falles könnte sonst auch eine Sperre möglich werden. Ganz vorsichtige Kunden zahlen unter Vorbehalt den ungekürzten Betrag, dies ist juristisch ebenso wirksam.

ZitatRandalinsky
 Dem Energeiversorger und seinen Beauftragen in diesem Brief auch und unbedingt das Hausverbot aussprechen und insbesondere den Zutritt zu den Zählern mit dem Ziel der Leistungssperre ausdrücklich untersagen (geht auch bei Mietwohnungen, bei denen die Zähler im Keller sind, denn der Keller gehört, wenn da zur Mietwohnung gehörende Energie-Zähler hängen, zur Mietsache).
Vor diesem Tip möchte ich ausdrücklich warnen, wer meint eine Stromsperre dauerhaft unterbinden zu können in dem er dem Energeiversorger und seinen Beauftragen Hausverbot erteilt muß ein etwas infantiles Gemüt besitzen.

Eine Unterbrechung der Energieversorung wegen der Nichtbezahlung von berechtigten Forderungen ist ohne Frage eine für den Betroffenen mehr als harte Maßnahme, die aber denn noch in der GVV § 19 klar gesetzlich geregelt ist.  

Der Versorger bzw. seine Bauftragten, haben  das vertraglichge und in der GVV gesetzlich geregelte Recht zum Zutritt zur Anlage, jedoch wiegt hier natürlich das Grundgesetz und die Unverletzlichkeit der Wohnung schwerer, und der Sperrbeauftragte muß sich an das Hausverbot halten, bis dahin hat Randalinsky völlig recht.

Steht der Zähler in Gemeindschaftsräumen gilt das Hausverbot zunächst ebenfalls, jedoch hat ein einzelner Mieter hier nicht das alleinige Hausrecht, der Vermieter, die Hausverwaltung, oder jeder andere Mieter im Haus kann dieses Hausverbot umgehend wirkungslos machen. Im umgedrehten Fall kann ja auch der Vermieter einem Gast eines Mieters kein wirkungsvolles Hausverbot erteilen weil ihm seine Nase nicht gefällt, nicht einmal der Vermieter hat für das Treppenhaus das alleinige Hausrecht, also auch kein Mieter für den gemeindschaftlichen Zählerraum.

Hausrecht hin oder her, selbst wenn es wirkungsvoll erteilt wurde ist dies nur eine kurzfristige und auch eher kurzsichtige Maßnahme, die wie es so schön heißt mit erheblichen Kosten für den Stromschuldner verbunden ist. Der Versorger wird eine Duldungsklage einreichen und bei den gegebenen Voraussetzungen, also Zahlungsverzug, obsiegen.

Das gleiche gilt für vom säumigen Stromkunden erwirkte einstweiligen Verfügungen auf Wiederanschluß, kann die Rechnung nicht kurzfristig beglichen werden, wird gerichtlich vom Versorger vorgegangen und dies wird Erfolg haben und dieser Erfolg ist für den Kunden ebenfalls mit Gerichtskosten verbunden.

Dem Freund würde ich raten ein Darlehen vom Sozialträger zu beantragen und das notfalls vor dem Sozialgericht durchzusetzen, Klagen vor dem Sozialgericht sind so weit ich das in Erinnerung habe im Gegensatz zu Klagen vor dem Amtsgericht kostenlos. :)

Liebe Grüße

Joninka

Regenwurm

Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

Randalinsky

Moin,

Sage auch mal Danke für die Info´s.
Man lernt nie aus.
Menschen sind mit einer Großen Koalition konfrontiert, die offensichtlich die Republik mit einem Metzgerladen verwechselt, in dem so tief ins soziale Fleisch geschnitten wird, dass das Blut nur so spritzt.
"H.Geißler"
http://infokrieg.tv/index.html

Regenwurm

ZitatDer Netzbetreiber muß sofort für den neuen Lieferanten entsperren, das Problem ist aber das Versorger meist laut ihren AGB keine gesperrten Kunden übernehmen. Der Vertrieb unterliegt hier aber dem Datenschutz und so käme es auf einen Versuch an, mehr als schief gehen kann es nicht!

OlzeN,(der ohne Strom)Danke erstmal für die ganzen Infos.
Weiss einer welcher Stromanbieter zu empfehlen wäre?
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

Poldi

ZitatOriginal von Joninka

Hallo Regenwurm,

Strom ist in der heutigen Zeit fast schon ein Grundbedürfnis und ein Leben ohne Strom ist mehr als schwer, dein Freund hat also ein sehr unschönes Problem.

Diese Tips sind aber meiner persönlichen Meinung nach zum Teil nicht so ganz das Gelbe vom Ei:

Jonika, zunächst einmal wäre es korrekt gewesen, wenn Du Dich als Mitarbeiter eines Energieversorgers geoutet hättest, der Du nämlich bist.

Das, was Randalisky zitiert und worauf er hingewiesen hat, ist die empfohlene Vorgehensweise des Bundes der Energieverbraucher e.V. http://www.energienetz.de und die Vorgehensweise selbst nebst unzähligen Urteilen dazu ist beschrieben auf einer Nebenseite dieses Verbandes, nämlich http://energiepreise-runter.de

Darüber hinaus ist das alles, was Du zum Thema § 315 BGB geschrieben hast, schlichtweg Unsinn und falsch.

Es gibt hinsichtlich der Minderungshöhe auf der Basis der Einrede der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB bei den monatlichen Abschlägen oder aber bei der Nachforderung aus der Jahresendabrechnung eines Energieversorgers keine Beschränkung.

Nach erfolgter Einrede der Unbilligkeit der Forderung gemäß § 315 BGB könnte man sogar die Zahlungen an den Energieversorger ganz einstellen, bis der Energieversorger den Anfordernissen des § 315 BGB genügt hat.

Die bis dato ergangenen Urteile raten aber dazu, angemessene Abschläge z.B. auf der Basis vor Beginn der rasanten und durch nichts zu rechtfertigenden Preiserhöhungen weiter zu zahlen. Aber nur die Abschläge!


ZitatOriginal von Joninka
Eventuelle Kürzung da hier zu noch die Musterprozesse laufen, bisher kann man aber noch nicht absehen wie sie ausgehen, für die Sparte Gas stehen die Chancen aber sehr gut.

Du lügst hier, Jonika, daß sich die Balken biegen.

Es laufen schon lange keine "Musterprozesse" mehr, sondern es sind bis dato hunderte Urteile gegen Energieversorger ergangen.

Bis dato hat kein einziger Energieversorger, egal ob bei Strom, Gas oder Wasser, die gesetzlichen Vorgaben des § 315 BGB befolgt und es gibt mittlerweile hunderte Urteile quer durchs ganze Bundesgebiet, die deshalb die Energieversorger sowohl bei Strom, wie auch bei Gas und Wasser verurteilten, die Minderung der Kunden aufgrund § 315 BGB hinzunehmen, solange die Energieversorger den Kunden gegenüber ihre Geschäftskakulation nicht komplett und prüfbar offen legen.

Dies aber tun die Energieversorger nicht, denn damit müssten sie ja ihre bestgehüteten  Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen...

Siehe dazu http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1711/

ZitatOriginal von Joninka
Eine Kürzung bei den Stromforderungen ist mit Vorsicht zu genießen, diese Grundversorgungstarife sind genehmigungspflichtig und sie wurden genehmigt!

Gerade an dieser Deiner Aussage, Jonika, sieht man, für wen Du hier schreibst. Alle Energieversorger behaupten den Kunden gegenüber, daß die Stromtarife genehmigt seien und man deshalb keine Chance dagegen habe.

Das aber ist gelogen!!! Siehe http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1707/

Der § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat zudem mit irgendwelchen angeblichen "Genehmigungen" überhaupt nichts zu tun, zudem sind die allermeisten Strompreise eben nicht "genehmigt", und das Bundeskartellamt hat den Energieversorgern nicht umsonst bei Einrede gemäß § 315 BGB die Sperre auch von Stromanschlüssen untersagt.

Der Rest, den Du hier gepostet hast, Jonika, ist einfach nur dummes Geschwafel, sodaß es sich nicht lohnt darauf einzugehen.

Schleich Dich, Du Energieversorger-Büttel!!!


P.

Poldi

ZitatOriginal von Randalinsky
Moin,

Sage auch mal Danke für die Info´s.
Man lernt nie aus.

Für was bedankst Du Dich da, Kollege?

Etwa für die Lügen eines Mitarbeiters eines Energieversorgers, der sich hier "Jonika" nennt?

Lies lieber alles mal richtig nach, was Du selbst gefunden hast und dann siehst Du, daß der Kerle hier nur Unfrieden stiften will, weil sich seine Chefs und andere Energieversorger mittlerweile furchtbar über die Veröffentlichungen im Internet zum § 315 BGB ärgern und eine Stinkwut auf den Bund der Energieverbraucher e.V. und alle anderen haben, die sich in diese Richtung engagieren.

http://energienetz.de
http://energiepreise-runter.de

P.

Joninka

Hallo Poldi,

deine Art zu disskutieren ist sehr unsachlich und dein Ton ist unangemessen aggressiv, trotzdem möchte ich auf die Argumente die Du in sachlicher Form angeführt hast eingehen.


ZitatOriginal von Poldi
Das, was Randalisky zitiert und worauf er hingewiesen hat, ist die empfohlene Vorgehensweise des Bundes der Energieverbraucher e.V. http://www.energienetz.de und die Vorgehensweise selbst nebst unzähligen Urteilen dazu ist beschrieben auf einer Nebenseite dieses Verbandes, nämlich http://energiepreise-runter.de
Das habe ich nicht bestritten, ich halte es dennoch für einen Kunden mit echten Zahlungsschwierigkeiten für nicht geeignet auf Dauer einer Versorgungseinstellung zu entgehen, dieses Vorgehen ist nur anzuraten wenn man sich gegen eine Preiserhöhung wehren will die man für nicht angemessen hält.

ZitatOriginal von PoldiDarüber hinaus ist das alles, was Du zum Thema § 315 BGB geschrieben hast, schlichtweg Unsinn und falsch.

Es gibt hinsichtlich der Minderungshöhe auf der Basis der Einrede der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB bei den monatlichen Abschlägen oder aber bei der Nachforderung aus der Jahresendabrechnung eines Energieversorgers keine Beschränkung.

Nach erfolgter Einrede der Unbilligkeit der Forderung gemäß § 315 BGB könnte man sogar die Zahlungen an den Energieversorger ganz einstellen, bis der Energieversorger den Anfordernissen des § 315 BGB genügt hat.

Nun da Du den § 315 BGB offensichtlich nicht kennst zietiere ich ihn hier mal.

Zitat§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Die "Anforderniss" des § 315 BGB ist also weder die Verpflichtung Kalkulationen offen zu legen, noch liefert sie eine Rechtfertigung Zahlungen für erbrachte Leistungen in Gänze einzustellen, im Zusammenhang mit den Energiepreisen bedeutet es lediglich das der Energiversorger einseitig die Preise erhöht und der Kunde diese Erhöhung für nicht billig hält, die Bestimmung der Preise soll also in diesem Fall durch ein Urteil gefällt werden.

ZitatOriginal von PoldiEs laufen schon lange keine "Musterprozesse" mehr, sondern es sind bis dato hunderte Urteile gegen Energieversorger ergangen.

Bis dato hat kein einziger Energieversorger, egal ob bei Strom, Gas oder Wasser, die gesetzlichen Vorgaben des § 315 BGB befolgt und es gibt mittlerweile hunderte Urteile quer durchs ganze Bundesgebiet, die deshalb die Energieversorger sowohl bei Strom, wie auch bei Gas und Wasser verurteilten, die Minderung der Kunden aufgrund § 315 BGB hinzunehmen, solange die Energieversorger den Kunden gegenüber ihre Geschäftskakulation nicht komplett und prüfbar offen legen.

Hier hast Du zum Teil recht, natürlich muß ein Gericht Einblick in die Kalkulation bekommen um die Entscheidung über die Billigkeit eines Preises fällen zu könnnen und es ist auch richtig das die meisten Versorger, zumindest nicht die großen, ihre Kalkulationen so weit offen gelegt hätten, dass dies bis Dato befriedigend war. Auch hast Du recht das ein Versorger den Einspruch auf § 315 hinnehmen muß und es hierzu viele Urteile gegen Versorger gibt die das nicht getan haben.

Trotzdem laufen die Musterprozesse zu der § 315er Geschichte hier noch, ich gehe davon aus Dass, das Du selbst ja auch erlebst!
Du hast ja mit Sicherheit auch einen Einspruch eingelegt und kürzt auch, Du hast aber ebenso sicher noch keine korrigierte Abrechnung erhalten und das bleibt so lange so, wie die Musterprozesse noch im Gange sind.

Dann wird und davon gehe ich aus das es so passieren wird dein Versorger kleinlaut deine Rechnung korregieren, im unwahrscheinlicherem Fall das die Versorger gewinnen sollten, wird dich dein Versorger vor Gericht zerren um den gekürzten Betrag zu erhalten.

ZitatOriginal von Poldi
Alle Energieversorger behaupten den Kunden gegenüber, daß die Stromtarife genehmigt seien und man deshalb keine Chance dagegen habe.
Das aber ist gelogen!!! Siehe http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1707/

Vielleicht solltest Du einmal selbst lesen auf was Du hier verweist?

ZitatQuelle: //www.energieverbraucher.de

(3) Sind die Strompreise für Haushalte behördlich genehmigt oder festgesetzt?

Ja. Der normale Stromtarif für Haushalte (Haushaltstarifkunde) muss von der Preisaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes vorab genehmigt werden. Lediglich in Baden-Württemberg wurde diese Preisaufsicht abgeschafft. Sofern man sich für einen anderen als den normalen Haushaltstarif oder einen anderen Stromanbieter entschieden hat (Sondertarifkunde), unterliegen diese Preise aber nicht mehr der behördlichen Kontrolle.

Allerdings schließt die behördliche Preisgenehmigung eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Wassertarife entschieden, die ebenso wie die Stromtarife einer behördlichen Kontrolle unterliegen (Urteil X ZR 60/04 verkündet am 5. Juli 2005

Ich bitte dich mir nicht die Worte im Munde umzudrehen, ich habe nicht behauptet das man bei Stromentgeltküzungen mit Berufung auf § 315 BGB keine Chance hat, sondern, dass sie mit dem Hintergrund der Genehmigungspflicht mit Vorsicht zu genießen sind.

Ich weiß nicht so recht was Du eigentlich willst Poldi?

Ich habe in dem Post auf das Du dich bezeihst doch nicht geschrieben, dass man nicht nach allen Regeln der Kunst kürzen sollte, im Gegenteil man wäre dumm es nicht zu tun.

Du darfst aber zwei Dinge nicht verwechseln, es ist ein Unterschied ob ich die Energiepreise angemessen kürze weil ich sie für unbillig halte und deshalb von meinen Versorger mit einer Stromsperre bedroht werde, oder ob ich die Zahlungen über die Maßen kürze, oder ganz einstelle. Im ersteren Fall stimme ich allen deinen Ratschlägen voll zu, Punkt für Punkt.

Aber weder die Rechtsprechung noch die Gesetzgebung hat in  Fällen unberechtigter (zu hoher) Kürzungen die Stromsperrung unmöglich gemacht, es geht hier allein um die Billigkeit und eine unangemessen hohe Kürzung ist für den Versorger unbillig.

Er wird dich vor Gericht zerren und zumindest den Anteil der Forderung geltend machen der ohne eine Preiserhöhung zustande kam, dafür müsste er auch seine Kalkulation auch nicht offen legen. Für den säumigen Kunden wären Gerichtskosten und ist er weiter zahlungsunfähig, schlußendlich die Versorgungssperre das Ergebnis.

Solltest Du anderer Meinung sein, bitte ich dich dennoch sachlich zu bleiben, Polemik und Beleidigungen unterstreichen deine Kompetenz in keiner Weise.

Grüße

Joninka

counselor

In Völklingen wird es künftig keine Stromsperren mehr geben. Wer kein Geld mehr hat, wird allerdings trotzdem ohne Strom dastehen oder auf andere Grundbedürfnisse verzichten müssen:

Völklingen führt Prepaid-Stromzähler ein[/b[

Mit der Einführung von Prepaid-Stromzählern reagieren die Stadtwerke Völklingen auf die gestiegene Zahl von säumigen Kunden ...

Quelle: Zeitung für kommunale Wirtschaft
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

  • Chefduzen Spendenbutton