Betriebsarzt will entbindung der schweigepflicht

Begonnen von zapod, 22:16:44 Mo. 05.Februar 2007

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zapod

Hisen,
ich arbeite in einer Hartmetall produzierenden Firma, die jetzt ihren Betriebsarzt gewechselt hat . Die neue Ärztin will eine Anameese die 2seiten länger ist als eine die man vor einer op ausfüllen muss meiner meinung dient das ganze nur um ein psychologisches profil zu erstellen . und ein kleiner zettel mit der vollmacht das ich "jeden weiteren behandelnden arzt" ihr gegenüber von der schweigepflicht entbinde . Ich habe ihnen was geschissen . und verweigere einen arztbesuch bei der ärztin und will zu einem anderen bg arzt. die vorsorge untersuchung ist alle 2 jahre (wegen der schwermetallbelastung) ich habe sie schon 2mal gemacht und in der alten firma ähnliche untersuchungen. aber so was ist mir noch nie untergekommen alleine diese 2 zettel sind für mich anlass dieser ärztin nicht mehr zu vertrauen.  Erst wurde mir gedroht das die firma dann die kosten der untersuchung nicht übernimmt .(meine antwort war nur das ich garantiert keinen cent zahle) Als das nicht zog wurde mir mit einer abmahnung wegen arbeitsverweigerung gedroht. ich bin jetzt mal gespannt wie es weiter geht . hat irgend jemand erfahrung in so einem Fall???
Wer Fehler findet kann sie behalten

mlawrenz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) in Bremen hat in seinerm 23. Jahresbericht (Jahr 2000) dazu folgendes geschrieben:

http://www.datenschutz-bremen.de/veroeffentlichungen/jahresberichte/vorschau_23.php

16.1.2. Seite 72   Datenverarbeitung durch den Betriebsarzt    


ZitatErhebung von Daten über den Hausarzt [durch den Betriebsarzt]:
 Auch diese Daten sind für die Aufgaben  des Betriebsarztes nicht erforderlich. Allerdings könnte der Betriebsarzt im Rahmen
einer Beratung des Arbeitnehmers anregen, sich mit dessen Hausarzt in Verbindung zu setzen, um insoweit die Behandlung durch den Hausarzt zu unterstützen.
In einem solchen Einzelfall muss der Betriebsarzt den Arbeitnehmer über den Zweck informieren, damit dieser ohne jeden Zweifel freiwillig entscheiden kann, ob er dem Betriebsarzt Name und Anschrift seines Hausarztes mitteilen und ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden will.
Die Einwilligung bedarf nach § 4 Abs. 1 BDSG der Schriftform. In der
Einwilligungserklärung muss der Zweck für die wechselseitige Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Hausarzt bzw. Betriebsarzt präzise benannt werden.
Eine Aufnahme in das DV-System des Betriebsarztes ist in gleicher Weise nur aufgrund der schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Sobald die Daten des Hausarztes für den in der Erklärung zur Schweigepflichtentbindung genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind, müssen sie beim Betriebsarzt gelöscht werden.

Datenübermittlung an den Arbeitgeber durch den Betriebsarzt:
 Nach § 8 Abs. 1 ASiG haben die Betriebsärzte die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. Insoweit ist § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch beachtlich, wonach sich strafbar macht, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Eine Befugnis des Betriebsarztes, personenbezo-
gene Daten ohne Einwilligung der untersuchten Arbeitnehmer an den Arbeitergeber zu übermitteln, ergibt sich ausschließlich aus den einschlägigen Vorschriften über Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 SGB VII, z. B. zu Durchschriften der Bescheinigungen über Vorsorgeuntersuchungen.

Auswertungen des Betriebsarztes und deren Weiterleitung an den Arbeitgeber:
Nach § 3 Abs. 1 c ASiG hat der Betriebsrat u. a. die Aufgabe, Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen. Eine besondere Einschränkung enthält die Vorschrift
nicht. Gleichwohl darf der Betriebsarzt nur die Auswertungen vornehmen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Das Gesetz enthält keine Befugnis des Betriebsarztes, die im Rahmen seiner Auswertungen verarbeiteten personenbezogenen Untersuchungsdaten an den Arbeit-
geber zu übermitteln. Die Untersuchungs- bzw. Auswertungsergebnisse dürfen daher nur anonymisiert an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Daten gelten dann als anonymisiert, wenn ein Personenbezug nicht mehr herstellbar ist.

Also wenn Du Dir durchliest, wie sehr stark der Betriebsarzt (BA) eingeschränkt ist, in dem, was er machen darf und was nicht, ist offensichtlich, dass eine pausschale Befreiuung aller Ärzte (oder auch nur irgendeines Arztes) von der Schweigepflicht im Normalfall in Deinem Ermessen, aber defintiv nicht in Deiner Pflicht, liegt.

Ausnahmen gibt es von den Regelungen z.T., wenn es um die Erkrankungen geht, die ein Berufsverbot nach sich ziehen.

Du musst Dich auch grundsätzlich nur Untersuchungen durch den BA unterziehen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind.

Zur Datenweitergabe durch den BA an den Arbeitgeber schreibt
das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein:

https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/gsarbeit.htm

ZitatGenerell gilt, dass eine Offenbarung (Datenweitergabe) durch den Betriebsarzt an den AG der Einwilligung des AN bedarf. Widerspricht der AN einer Offenbarung, so ist für die Annahme einer mutmaßlichen oder konkludenten Einwilligung kein Platz mehr. Eine pauschale vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Entbindung des Betriebsarztes von der Schweigepflicht ist unwirksam. Dies gilt auch für eine gegenüber dem Betriebsarzt abgegebene allgemeine und pauschale Entbindungserklärung. Generell gilt, dass sich die Entbindung nur auf die Weitergabe von tätigkeitsbezogenen Tauglichkeitsurteilen beziehen kann.


...

Dem AG sind Datum und Ergebnis ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen in Bezug auf den Arbeitsplatz mitzuteilen. Die Übermittlung von Diagnosedaten durch den Arbeitsmediziner an den AG ist ausdrücklich verboten (§ 15 Abs. 2 Nr. 9 SGB VII; s.u. IV).

(Entschuldigung. Bin eigentlich dagegen längere Texte mit Copy&Paste einzufügen. Aber die von mir ausgesuchten Passagen sind glaube ich von allgemeinem Interesse)
"Es herrscht Klassenkrieg, richtig, aber es ist meine Klasse, die Reichen, die Krieg führt und wir sind dabei zu gewinnen'"
Warren Buffet, zweitreichster Mann der Welt


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