BAG 5 AZR 181/12 . Urteil zu Zeitkonten

Begonnen von J. Anus, 15:16:43 Di. 27.August 2013

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

J. Anus

Wie ich gerade im Elo-Forum gesehen habe, haben sich die Parteien kurz vor der Urteilsfindung geeinigt und verglichen.
Wer zieht endlich die Dinge vor Gericht durch? kotz

http://www.elo-forum.org/zeitarbeit-firmen/115197-langersehnte-urteil-bag-azr-181-zeitkonten-ar-gekniffen.html

Hafenkasper

Zitat von: J. Anus am 15:16:43 Di. 27.August 2013
Wie ich gerade im Elo-Forum gesehen habe, haben sich die Parteien kurz vor der Urteilsfindung geeinigt und verglichen.
Wer zieht endlich die Dinge vor Gericht durch? kotz

http://www.elo-forum.org/zeitarbeit-firmen/115197-langersehnte-urteil-bag-azr-181-zeitkonten-ar-gekniffen.html

Also ich beschäftige mich seit anfang des Jahres ausgiebig mit diesem Thema und habe echt viele Urtele gelesen die sich unter anderem mit dem Annahmeverzug befassen. Natürlich habe ich auch die Urteile der Vorinstanzen des von dir erwähnten BAG Aktenzeichens gelesen.

Der Kläger hätte schon in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht gewinnen können wenn er die ganze sache und seine Forderung etwas anders angegangen wäre :-)
Es gibt nämlich schon eine klare Ansage vom Bundesarbeitsgericht.
Es stammt aus dem Jahre 1995 wo ein Leiharbeiter eben auch seine komplette Plusstunden wieder bekommen hat weil die Leihbude diese Plusstunden verrechnet hat.
Lest euch mal dieses  Urteil 3 AZR 399/94 genau durch.

Da Leiharbeitsverhältnisse mehr oder weniger Arbeit auf Abruf ist, so sollte man dort ansetzen das die Leiharbeitsfirma den einseitigen Freizeitausgleich ( das macht sie ja damit das sie die Nichteinsatztage einseitig anorden und dafür die Plusstunden verwenden) NICHT wirksam durchgeführt hat.
Das BAG sagt  eindeutig wie genau durchzuführen ist.

Ich selbst werde nun anhand genau diesem Urteil meine forderung Gerichtlich durchsetzten. Da es bei mir bis zum heutigen Tag um 311 Plusstunden von dem mir mein Arbeitgeber 252 Stunden durch eben Nicht wirksam durchgeführten Freizeitausgleich geht.

Gruß
Hafenkasper :-D

dejavu

ZitatIch selbst werde nun anhand genau diesem Urteil meine forderung Gerichtlich durchsetzten. Da es bei mir bis zum heutigen Tag um 311 Plusstunden von dem mir mein Arbeitgeber 252 Stunden durch eben Nicht  wirksam durchgeführten Freizeitausgleich geht.
Cool man, das Urteil kannte ich gar nicht. Bleib dran und erzähl uns wie es läuft.  ;D
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

Hafenkasper

Ich werde Morgen noch einmal etwas genauer darauf eingehen und was dazu schreiben was es für Sklaven Firmen eigentlich Rechtlich unmöglich macht weiter Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto für Ihre Nichteinsatzzeiten zu verwenden :-D
Für alles gibt es eine Lösung :-D

Gruß
Hafenkasper

dagobert

Zitat von: Hafenkasper am 13:13:47 So. 01.September 2013
Es gibt nämlich schon eine klare Ansage vom Bundesarbeitsgericht.
Es stammt aus dem Jahre 1995 wo ein Leiharbeiter eben auch seine komplette Plusstunden wieder bekommen hat weil die Leihbude diese Plusstunden verrechnet hat.
Lest euch mal dieses  Urteil 3 AZR 399/94 genau durch.
Geiles Urteil, danke!

ZitatBAG-Urteil vom 17.01.1995 (3 AZR 399/94)

Leitsätze:

1. § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages für das Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1989 (MTV) räumt beiden Arbeitsvertragsparteien eine Ersetzungsbefugnis ein. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer anstelle der an sich geschuldeten Mehrarbeitsvergütung Freizeitausgleich verlangen und der Arbeitgeber an Erfüllung Statt Freizeitausgleich gewähren.

2. Die Ersetzungsbefugnis nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV umfaßt nicht die ersten 16 Mehrarbeitsstunden. Insoweit bedarf es auch dann einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als 16 Mehrarbeitsstunden angefallen sind.

3. Der Vertragspartner, der von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, muß dies unmißverständlich erklären. Die Erklärung muß zwar nicht ausdrücklich abgegeben werden, sich aber aus den für den Erklärungsempfänger erkennbaren Umständen zweifelsfrei ergeben. Allein die Mitteilung des Arbeitgebers, keine Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu haben, genügt nicht.

4. Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., daß der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muß. Die Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.

BAG Urteil vom 17.01.1995 (3 AZR 399/94)
Ich denke, darauf lässt sich aufbauen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Hafenkasper

Hallo zusammen.
Nun sagte ich ja das ich etwas genauer auf das BAG Urteil, welches sich übrigens sehr sehr gut auf den BZA Tarif anwenden lässt, eingehen und Lösungsansätze bzw. was es für Rechtsfolgen hat und zwar für Zeitarbeitsfirmen sowie den Leiharbeiter.
Ich beziehe mich hier NUR auf den BZA Tarifvertrag.

Zuallererst müsst ihr euch mal von dem des Annahmeverzug §615 BGB trennen weil genau damit die Leute eigentlich ständig auf die Nase fallen.
Ihr solltet euch mit dem Wort ,, ... Entwertung des Freizeitausgleichs ,, anfreunden.
Den NUR darauf können Leiharbeiter ihre Forderung aufbauen.
Im BZA Tarif § 4.5 steht das die Plus-stunden auf dem AZK in Freizeit auszugleichen ist.

Die Richter vom BAG haben genau gesagt wie dieser Freizeitausgleich zu erfolgen hat.
Die Zeitarbeitsfirmen WOLLEN eine maximale Flexibilität der Mitarbeiter.

Wenn NUN das BAG sagt ein gewollter Freizeitausgleich der Zeitarbeitsfirma ( Einseitige Leistungsbestimmung ) würde entwertet werden wenn dem Mitarbeiter erst zwischen 15 und 17 Uhr mitgeteilt wird das er am Folgetag Frei hat also Nicht eingesetzt wird so darf die Vor gearbeiteten Stunden ( Alle Plus Stunden auf dem AZK ) also nicht dafür verwendet werden wenn die Zeitarbeitsfirma den Mitarbeiter weniger wie 35 Stunden einsetzen kann.

Nun könnte die Zeitarbeitsfirma ja einfach dem Mitarbeiter bis spätestens 12 Uhr mitteilen das er am Folgetag Frei hätte. Denkt sich aber nun damit würde sie dann auf der Rechtlichen Seite sein und dem BAG Urteil nachkommen.

Hat die Zeitarbeitsfirma dem Mitarbeiter nun klar und unmissverständlich gesagt sie begehre für den Folgetag Freizeitausgleich so hat der Mitarbeiter das Recht die Arbeitszuweisung für den Folge Tag zu verweigern sollte die Zeitarbeitsfirma plötzlich am Nachmittag den Mitarbeiter anrufen und Ihm mitteilt er müsse am nächsten Tag doch arbeiten.

Würde nämlich dem Mitarbeiter dieses Recht der Arbeitsverweigerung genommen so würde zu jeder Zeit , also egal zu welcher Tageszeit dem Mitarbeiter der Verlangte einseitige Freizeitausgleich entwertet werden da der Mitarbeiter sich überhaupt nicht auf echte Freizeit einstellen kann. Der Mitarbeiter muss ja damit rechnen das bis 17 Uhr seine Zeitarbeitsfirma noch anruft er müsse am Folgetag doch arbeiten. Schlimmsten falls so gar noch am selben Tag.

Dieses Recht der Arbeitsverweigerung zwingt nun die Zeitarbeitsfirma dazu das sie völlig unflexibel wird.  Den sollte nun doch ein Kunde einen Mitarbeiter benötigen kann die Zeitarbeitsfirma kein Mitarbeiter schicken weil sie damit rechnen muss das er sagt Nein ich bleibe zuhause da du ( Zeitarbeitsfirma ) gesagt hast du willst Freizeitausgleich .

Dies kann sich natürlich keine Firma erlauben und somit wird jede Zeitarbeitsfirma sagen das es dann Arbeitsrechtliche Konsequenzen hat ( Abmahnung oder sogar Kündigung ) wenn er den Arbeitseinsatz verweigert.

In eigentlich fast allen Arbeitsverträgen steht das der Mitarbeiter sich bis 17 Uhr für einen Einsatz am Folgetag bereithalten bzw. erreichbar bzw. bereit halten muss.
Somit wird sehr sehr deutlich das ein AZK für die Zeitarbeitsbranche völlig unbrauchbar ist.
Weil eben die Stunden auf dem AZK entwertet werden sobald die Zeitarbeitsfirma einen einseitigen Freizeitausgleich begehrt.
Somit kann ja NUR ALLEINE der Mitarbeiter über die Plus Stunden verfügen.
Es können zwar Minus Stunden  entstehen weil die Monate unterschiedliche Arbeitstage haben . Februar 20 Arbeitstage ( 140 Stunden )
Diese Stunden Plus und Minus Stunden gleichen sich aber durch Tage mit 23 Arbeitstagen ( 161 Stunden ) wieder aus.

Somit ist festzustellen das die Zeitarbeitsfirma auf allen Stunden sitzen bleibt an denen sie den Mitarbeiter nicht 35 Stunden pro Woche bei einem Kunden beschäftigen kann.
Der Mitarbeiter ist auch NICHT verpflichtet diese Stunden nachzuarbeiten weil er ja schon diese Stunden VOR gearbeitet hat . Das BAG sagt ja EINDEUTIG das es sich um die Plus Stunden um Vorverlegung von Arbeitszeit handelt . Diese kann ja von der Zeitarbeitsfirma nicht 2 mal verlangt werden.

Rechtlich anders aussehen würde es wenn die Zeitarbeitsfirma Schichtpläne erstellen könnte/würde.
Das macht sie aber dann wieder zu unflexibel weil sie ja nicht auf Kundenansprüche reagieren kann.


Nun noch etwas dazu warum die Kläger aus den LAG Urteilen Ihren Prozess verloren haben.
In beiden haben die Kläger versucht über §615 BGB ihren Anspruch geltend zu machen.

In einen der LAG Urteile geht es darum das ein Mitarbeiter Annahmeverzugslohn über 35 Stunden pro Woche geltend gemacht hatte.
Hier war klar das er verliert weil die Zeitarbeitsfirma Ihren vertraglichen Pflichten ihn 35 Stunden zu beschäftigen nach gekommen ist. Und zwar damit das er schon mit 4 Arbeitstagen ( Mo-Do ) mehr wie 35 Stunden gearbeitet hat. Er wollte dann ZUSÄTZLICH den Freitag über Annahmeverzug abdecken und bezahlen lassen.
Ein Leiharbeiter hat aber nun mal NUR das recht das ihn das Zeitarbeitsunternehmen 35 Stunden beschäftigt. Wenn die Zeitarbeitsfirma ihm nun FREIWILLIG mehr zuweist und das wird sie immer versuchen weil sie ja die NICHTEINSÄTZE damit abdecken will dann sollte der Leiharbeiter über diese MEHR Arbeit  froh sein da er nur davon Profitieren kann.

In dem anderen LAG Urteil hat der Leiharbeiter halt auch über § 615 BGB und § 11 AÜG versucht seine Plus Stunden wieder zu bekommen. Hier allerdings hätte der Richter mit Sicherheit sein Urteil anders gefällt wenn er das BAG Urteil gekannt hätte.
Der Kläger hatte in seiner Begründung  dargelegt das er sich habe zuhause auf Abruf bereit halten müssen. An einem Nichteinsatz Tag habe die Zeitarbeitsfirma ihn Morgens um 8 Uhr 15 Telefonisch davon in Kenntnis gesetzt das er  sich unverzüglich also noch am selben Tag auf den Weg zu einem Kundeneinsatz machen müsste. Wenn ein Mitarbeiter OHNE Einsatz auf diese Aufforderung mit dem Hinweis das er seine Freizeit anderweitig geplant hatte reagiert habe , sei regelmäßig mit Kündigung wegen Arbeitsverweigerung reagiert worden. ( Jede Zeitarbeitsfirma reagiert genau so )

Die Beklagte äußerte sich widersprüchlich in meinen Augen. Sie behauptet ja der Kläger habe sich NICHT auf Abruf bereithalten müssen. Sagt aber im Nächsten Satz : Es sei lediglich erforderlich, dass eine gewisse Erreichbarkeit sichergestellt werde. In der Regel wäre eine Vorlaufzeit von 2 bis 3 Tagen für einen Neuen Einsatz.

Sie schließt damit aber auch NICHT aus , dass auch kein kurzfristiger Einsatz wie vom Kläger vorgetragen stattfindet.

Der Richter selbst schreibt dann auch noch in seine Urteilsbegründung folgendes:

Eine andere – hier NICHT zu entscheidende – Frage ist , mit welcher Vorlaufzeit dem Leiharbeiter ein neuer Arbeitseinsatz mitzuteilen ist.  

Wenn er das BAG Urteil gekannt hätte so wüste er bzw. hätte er Beurteilen können das es sich um Abrufarbeit handelt ( weil nichts anderes ist Leiharbeit ) und somit eine Ankündigungsfrist von min. 4 Tagen erforderlich ist. Diese kann natürlich auch kurzfristiger sein . So wie die Richter das in ihrem Urteil sehen wohl bis VOR 15 Uhr am Vortag.

Der Kläger hatte also keine ECHTE Freizeit und somit hätte der Richter Ihm alle 336 Stunden wieder  auf dem AZK gutschreiben bzw. auszahlen lassen müssen. Es wurde ja im Urteil festgestellt das die 336 Plus Stunden auf Grund fehlender Einsatzmöglichkeiten entstanden sind.

Wir Leiharbeiter haben NUN die Rechtliche Möglichkeit den Tarifpartnern die den BZA Tarif gewollt haben um die Ohren zu hauen und sie für IHRE Dummheit ganz ganz kräftig zu bestrafen .

Gruß
Hafenkasper

dagobert

Zitat von: Hafenkasper am 22:09:14 Mo. 02.September 2013
Ich beziehe mich hier NUR auf den BZA Tarifvertrag.
Außer der Sache mit den Minusstunden wegen unterschiedlicher Anzahl der Arbeitstage ist m.M.n. alles auch auf den IGZ-Tarif anwendbar.
Zitat von: Hafenkasper am 22:09:14 Mo. 02.September 2013Im BZA Tarif § 4.5 steht das die Plus-stunden auf dem AZK in Freizeit auszugleichen ist.
Ebenso im IGZ-MTV 3.2.3.
Zitat von: Hafenkasper am 22:09:14 Mo. 02.September 2013Nun könnte die Zeitarbeitsfirma ja einfach dem Mitarbeiter bis spätestens 12 Uhr mitteilen das er am Folgetag Frei hätte. Denkt sich aber nun damit würde sie dann auf der Rechtlichen Seite sein und dem BAG Urteil nachkommen.
Nix da. Vier Tage sind Minimum.
ZitatBAG-Urteil vom 17.01.1995 (3 AZR 399/94)
[...]
Entscheidungsgründe:
[...]
(1) Das Erfordernis einer rechtzeitigen Ankündigung findet sich auch in Art. 1 § 4 BeschFG 1985 >>TzBfG §12<<. Diese gesetzliche Vorschrift regelt Besonderheiten der variablen Arbeitszeit, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, daß die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Nach Art. 1 § 4 Abs. 2 BeschFG 1985 >>TzBfG §12<< ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt.
http://dejure.org/dienste/internet2?www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=240
Geänderte Gesetzesnennungen im Zitat von mir, weil: BeschFG 1985 seit 01.01.2001 außer Kraft, neue Rechtsgrundlage TzBfG §12
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Zitat...ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt.

Mal eine kurze Frage am Rande:
Ist das auch auf reguläre Arbeitsverhälnisse (also Nicht- ZAF) anwendbar?

Hafenkasper

Zitat von: Rudolf Rocker am 08:56:10 Di. 03.September 2013
Zitat...ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt.

Mal eine kurze Frage am Rande:
Ist das auch auf reguläre Arbeitsverhälnisse (also Nicht- ZAF) anwendbar?

Eindeutig JA. Also auf alle Arbeitsverhältnisse mit Arbeiteitszeitkonto wo die Plusstunden in Freizeit erfolgen soll und der Arbeitgeber ihm seine Arbeitstage nicht rechtzeitig mitteilt bzw. nicht rechtzeitig mitteilt das er auch tatsächlich frei hat.

Man muss aber beachten das wenn der Arbeitgeber einen Schichtplan/Dienstplan erstellt und somit dem Arbeitnehmer ja deutlich sagt an welchen Tagen er zu arbeiten hat und an welchen tagen er Frei hat eine verrechnung der Plusstunden rechtlich möglich ist. Der Schicht/Dienstplan muss aber eben halt rechtzeitig feststehen. Siehe dein Zitat von 4 Tagen im voraus . Andernfalls keine möglichkeit verrechnung von Plusstunden möglich.

Ihr solltet zusätzlich noch wissen, wer nachträglich einen schriftlichen Freizeitausgleich unterschreibt obwohl tätsächlich garkein Freizeitausgleich stattgefunden hat , so habt ihr keine Chance euch diese Stunden wieder zu holen.

Wer sich natürlich weigert so ein wisch zu unterschreiben wird natürlich damit rechnen müssen das er wenn er es nicht tut die Kündigung bekommt.
Jeder Leiharbeiter der NICHT mehr in der Probezeit ist, sollte auf alle fälle vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung klagen .
Die Zeitarbeitsfirma wird nämlich agumentieren das wegen Auftragsmangel dem Mitarbeiter gekündigt wird.
Pech für die Zeitarbeitsfirma die in einem solchen Fall dem Arbeitsgericht NACHWEISEN muss, dass sie den Mitarbeiter länger wie 3 Monate keine Arbeit für den Mitarbeiter hat.
Das wird sehr schwer bis unmöglich für die Zeitarbeitsfirma.
Natürlich könnte die Leihbude nun den Mitarbeiter am Arsach der Welt einsetzen. Doch dann ist es Aufgabe der Zeitarbeitsfirma wie er dort hin kommt.
Der Leiharbeitnehmer ist nämlich NUR dafür verantwortlich wie er zum Firmensitz seiner Zeitarbeitsfirma kommt.

Mumpitz

Ich bin beeindruckt. Vorerst. Wie weit bist Du denn  mit Deiner Klage? Läuft die schon?

ZitatWir Leiharbeiter haben NUN die Rechtliche Möglichkeit den Tarifpartnern die den BZA Tarif gewollt haben um die Ohren zu hauen und sie für IHRE Dummheit ganz ganz kräftig zu bestrafen .

Gruß
Hafenkasper

Trotzdem empfehle ich: erstmal kleinere Brötchen backen? Dumm hat sich nach aktueller Rechtslage nur der Taripartner DGB angestellt, weil sich viel Arbeitsgerichte dankbar an den LAG-Urteilen drann hängen. Dazu kommt: wir wissen doch alle, wieviel Porzent der LAN klagen. Ich glaube nicht, dass es mehr als 1% sind. Wahrscheinlich wird die Zahl deutlich darunter liegen.

ZitatIhr solltet euch mit dem Wort ,, ... Entwertung des Freizeitausgleichs ,, anfreunden.
Den NUR darauf können Leiharbeiter ihre Forderung aufbauen.

Das ist auf jeden Fall ein interessanter Ansatz und auch immer meine Rede gewesen. Es passt überhaupt nicht zusammen, wie Freizeitausgleich in der Praxis läuft. Der LAN sitzt auf Abruf bereits und bekommt gleichzeitig die Plusstunden abgezogen oder Minusstunden ins AZK gebucht. Bei Stadtrand ist mir bekannt, das die Freizeitausgleichsscheine immer erst nachträglich zur Unterschrift vorgelegt wurden.
Trotzdem hilft Dir das nichts, wenn der Verleiher tatsächlich 1 Woche Freizeitauslgeich einseitig mit entsprechener Ankündigungsfrist anordnet. Also ganz würde ich den § 11 Abs. 4 AÜG nicht aus den Augen verlieren wollen.

Hafenkasper

Zitat von: Mumpitz am 11:59:10 Di. 03.September 2013

Das ist auf jeden Fall ein interessanter Ansatz und auch immer meine Rede gewesen. Es passt überhaupt nicht zusammen, wie Freizeitausgleich in der Praxis läuft. Der LAN sitzt auf Abruf bereits und bekommt gleichzeitig die Plusstunden abgezogen oder Minusstunden ins AZK gebucht. Bei Stadtrand ist mir bekannt, das die Freizeitausgleichsscheine immer erst nachträglich zur Unterschrift vorgelegt wurden.
Trotzdem hilft Dir das nichts, wenn der Verleiher tatsächlich 1 Woche Freizeitauslgeich einseitig mit entsprechener Ankündigungsfrist anordnet. Also ganz würde ich den § 11 Abs. 4 AÜG nicht aus den Augen verlieren wollen.

Wenn er die Frist einhält ist es ja kein Problem . Er kann den Leiharbeiter dann aber eben NICHT zur Arbeit heranziehen und auch NICHT zur Artbeitsleistung zwingen. Sollte er es doch tun , und das ist nun mal gängige Praxis so hat er keine Rechtliche möglichkeit auf die Plusstunden zuzugreifen.
Das hat überhauptnichts mit dem §11 Abs. 4 AÜG zu tun und auch nicht mit §615 BGB . Von diesem gedanken müsst ihr euch echt mal verabschieden.

Diese beiden § kommen erst zum tragen wenn die Zeitarbeitsfirma Minusstunden mit dem LOHN oder URLAUBSTAGE anfängt zu verrechnen.


Mumpitz

ZitatDas hat überhauptnichts mit dem §11 Abs. 4 AÜG zu tun und auch nicht mit §615 BGB . Von diesem gedanken müsst ihr euch echt mal verabschieden.

Erst mal abwarten - viel mehr als heisse Luft ist Deine Argumentation im Augenblick ja auch nicht.

ZitatWenn er das BAG Urteil gekannt hätte so wüste er bzw. hätte er Beurteilen können das es sich um Abrufarbeit handelt ( weil nichts anderes ist Leiharbeit ) und somit eine Ankündigungsfrist von min. 4 Tagen erforderlich ist. Diese kann natürlich auch kurzfristiger sein . So wie die Richter das in ihrem Urteil sehen wohl bis VOR 15 Uhr am Vortag.

Bereits hier kommst Du nämlich auch ins eiern. Das bis 15 Uhr eine rechtzeitige Anordnung von Freizeitausgleich nach billigem Ermessen erfolgen kann, hat das Gericht zum Glück nicht erklärt. Wenn die Ankündigungsfrist "natürlich" auch weniger als 4 Tage betragen kann, wie du erklärst, dann kommst Du mit der Entwertung des Freizeitauslgeichs auch nicht viel weiter.

dagobert

Zitat von: Hafenkasper am 10:01:00 Di. 03.September 2013
Ihr solltet zusätzlich noch wissen, wer nachträglich einen schriftlichen Freizeitausgleich unterschreibt obwohl tätsächlich garkein Freizeitausgleich stattgefunden hat , so habt ihr keine Chance euch diese Stunden wieder zu holen.
Das habe ich mal etwas größer gemacht, damit das auch keiner überliest. Diesen Fehler machen leider immer noch viel zu viele, genau wie diesen:
Außerdem sollte auch niemand bei Vertragsabschluss irgendwelche Blanko-Formulare unterschreiben.
ZitatJeder Leiharbeiter der NICHT mehr in der Probezeit ist, sollte auf alle fälle vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung klagen .
Die Zeitarbeitsfirma wird nämlich agumentieren das wegen Auftragsmangel dem Mitarbeiter gekündigt wird.
Pech für die Zeitarbeitsfirma die in einem solchen Fall dem Arbeitsgericht NACHWEISEN muss, dass sie den Mitarbeiter länger wie 3 Monate keine Arbeit für den Mitarbeiter hat.
siehe auch: BAG-Urteil vom 18. Mai 2006, 2 AZR 412/05
Zitat von: Mumpitz am 12:22:02 Di. 03.September 2013
Wenn die Ankündigungsfrist "natürlich" auch weniger als 4 Tage betragen kann, wie du erklärst, dann kommst Du mit der Entwertung des Freizeitauslgeichs auch nicht viel weiter.
Eine kürzere Frist müsste zu ihrer Wirksamkeit im Tarifvertrag stehen. Einzelvertraglich geht das nicht. siehe TzBfG §12 Abs.3
In den Leiharbeitstarifen sind für Freizeit-/Arbeitsanordnungen durch den AG keine Fristen vorgegeben, es gilt also die Vier-Tage-Frist.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Mumpitz

ZitatEine kürzere Frist müsste zu ihrer Wirksamkeit im Tarifvertrag stehen. Einzelvertraglich geht das nicht. siehe TzBfG §12 Abs.3
In den Leiharbeitstarifen sind für Freizeit-/Arbeitsanordnungen durch den AG keine Fristen vorgegeben, es gilt also die Vier-Tage-Frist.

Das will ich gar nicht abstreiten. Diese Erklärung - weniger als 4 Tage ginge natürlich auch, inkl. bis 15Uhr am Vortag - kam von Hafenkasper.
Man muss aber die 4-Tage-Ankündigungsfrist aus dem § 12 TzBfG mit Vorsicht geniesen. Die wird zwar von vielen Arbeitsrechtlern und auch Gerichten mangels anderer Fristen ersatzweise herangezogen. Es gibt jedoch auch abweichende Meinungen, i.d.R. von AG-freundlichen Anwälten. Da sollte man in einer vernünftigen Klageschrift ordentlich Butter bei die Fische geben.

Hafenkasper

@ Mumpitz
Selbst wenn die ankündigungsfrist 10 Tage im voraus oder bis 14 Uhr am vortag möglich wäre so würde auf jeden fall der Freizeitausgleich entwertet werden weil jede Zeitarbeitsfirma mit Kündigung droht und auch Praktiziert wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert so bald sie Ihn plötzlich doch anruft und sagt er müsse arbeiten. Somit hat er KEINE ECHTE FREIZEIT
Und wie Dagobert es schon richtig erkannt hat gibt es laut BZA Tarif keine Ankündigungsfrist. Somit bleibt es bei 4 Tagen.

Hafenkasper

So :-)
Eine kleine neuigkeit gibt es schon mal :-D
Als erstes habe ich die Tage kontakt mit der Rechtsabteilung  meiner Gewerkschaft aufgenommen und Prüfen lassen ob im BZA Tarifvertrag eine einseitige Ersetzungsbefungnis für die Arbeitgeber verankert ist . Habe auch recht schnell die Antwort erhalten das es  KEINEsolche Ersetzungsbefungnis für die Arbeitgeber im BZA Tarif gibt :-D
Zusätzlich habe ich nun meine schriftliche Forderung gegenüber meinem Arbeitgeber schon mal fertig gemacht die am 16.09.2013 per Einschreiben auf den Weg gebracht wird :-D
Dann hat Firma bis zum 31.09.2013 Zeit darauf zu reagieren :-D andernfalls wird ab 01.10.2013 Klage beim Arbeitsgericht eingereicht :-D
Ich ziehe das gnadenlos durch :-D

Werde euch auf dem laufenden halten :-)

Gruß
Hafenkasper


PS: Ich werde mich auf keinen Vergleich vor Gericht einlassen :-D
Sollte mein Arbeitgeber allerdings bis zum 31.09.2013 meine Forderung voll und ganz nachkommen so entfällt natürlich eine Klage ....

Ziggy

ZitatPS: Ich werde mich auf keinen Vergleich vor Gericht einlassen :-D

Bleibt die Frage, wie weit dein Rechtsschutz mitspielt. In meinem Verfahren vor einigen Jahren war es so, daß ich den Vergleich quasi akzeptieren musste. Ich hätte gerne noch ein bißchen weitergemacht, aber das wäre eine Privatveranstaltung geworden und hätte meine finanziellen Möglichkeiten überstiegen.

Wünsche dir jedenfalls viel Erfolg.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

Hafenkasper

Es gibt neues zu berichten  ;D
Nachdem ich ja nun meine Forderung auf dem Postwege per Einschreiben auf den Weg gebracht hatte, klingelte gestern Nachmittag mein Handy O0.

Der Chef peröhnlich am Rohr und bat mich doch freundlichst nach am selbigen Tage ins Büro zu einem Gespräch zu kommen um dieses Problem aus der Welt zu schaffen .
Ich also nun Pünktlich vor Ort erschienen. Nun saß mir der Chef selbst und unser Personalchef gegenüber  :] Unser Personalchef machte den eindruck eines begoßenen Pudels  ;D Der hat die ganze Zeit kein Ton rausbekommen. Dafür aber Chef . Er behharte auf dem Standpunkt das er nur weil ich mit Ihm einen erhöten Stundenlohn ausgehandelt hatte diesen mit all den ganzen Stunden verrechnen könne und er ja diesen höheren Lohn auch mit Überstundenzuschlag sowie Sonn-und Feiertagszuschlags verechnen kann. Den Zahn habe ich ihm aber gezogen  ;D
Er bot mir an ich solle Ihm eine Summe X nennen mit der für mich Persöhnlich die Forderung vom Tisch wäre . Ihm wäre es auch egal diese in Bar zu zahlen. Weiter bot er mir an das ich die schon von Ihm fertige Kündigung so akzeptiere und dann weiter ab 01.11.2013 als Aushilfe bei bedarf bei Ihm zum alten Stundenlohn weiter arbeite  ;D . Ich habe dies natürlich dankend abgelehnt  :baby: und Ihm ganz freundlich mitgeteilt das die Forderung die er da grade in den Händen hält NICHT verhandelbar ist  ;D
Darauf hin hat er dann mir die Fristgerechte Kündigung vorgelegt und mich gebeten den erhalt zu Quittieren .
Diesem bin ich dann nachgekommen und habe mich daraufhin freundlichst von den beiden Herren verabschiedet.  :)

Heute morgen habe ich mich dann natürlich ganz brav bei der Agentur für Arbeit Arbeitssuchend gemeldet und im anschluß daran die Rechtsabteilung meiner Gewerkschaft  ;D Diese freut sich schon sehr darauf meinem Arbeitgeber die Rote Karte zu zeigen  :baby: .
Nun muss ich noch schnell ein paar Unterlagen fertig machen damit in der nächsten Woche Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden kann.
3 Wochen sind ja nämlich fix rum .
In diesem sinne halte ich euch natürlich weiter auf dem laufenden  ;D

Gruß
Hafenkasper

Rudolf Rocker

Da bin ich ja mal gespannt!
Klagst Du auf Wiedereinstellung? ;D

Mumpitz

ZitatIn diesem sinne halte ich euch natürlich weiter auf dem laufenden  Grin

Mach das bitte. Ich bin da ebenso gespannt wie eine Feder. Viel Glück und pass lieber ein bissel auf, ob Dein Rechtsbeistand auch alle Fristen einhält, etc.

Hafenkasper

Zitat von: Rudolf Rocker am 18:51:12 Mi. 25.September 2013
Da bin ich ja mal gespannt!
Klagst Du auf Wiedereinstellung? ;D
Klar  ;D
Hatte doch einen Super Job gehabt . Leicheter konnte ich mein Geld nicht verdiene.
Wenn und davon gehe ich stark aus die Klage gewinne, so gehe ich jeden Monat mit fast 500,00 Euro Netto mehr nach hause  ;D

dagobert

BAG zu Zeitkonten und AÜG: auf in die nächste Runde.
ZitatDas LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2012- 22 Sa 58/11- hat in einem Musterverfahren entschieden, dass die Zeiten des Nichteinsatzes ohne weiteres mit dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen. Das heißt, die Arbeitnehmer müssen in diesem Fall Minusstunden hinnehmen. Ein von den Arbeitgebern der Zeitarbeit durchgängig praktizierte Handhabung des Arbeitszeitkontos.

Im Ergebnis führt diese Auslegung der Tarifverträge dazu, dass die Leih-/Zeitarbeitnehmer selbst für den Nichteinsatz bezahlen müssen. Aus Sicht vieler Arbeitnehmervertreter und der Bundesagentur für Arbeit  ist die Verlagerung des Risikos auf die Arbeitnehmer kritisch zu beurteilen, immerhin besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ein Verbot, vom Grundsatz der Bezahlung bei Annahmeverzug abzuweichen.

Mit Spannung darf deshalb auf den Ausgang des Verfahrens beim Bundesarbeitsgerichts  - 4 AZR 483/12 - gewartet werden. Das Urteil wird voraussichtlich im April gesprochen.
http://www.templin-thiess.de/neues-arbeitsrecht/arbeitsrecht-hamburg
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dejavu

ZitatMit Spannung darf deshalb auf den Ausgang des Verfahrens beim Bundesarbeitsgerichts  - 4 AZR 483/12 - gewartet werden. Das Urteil wird voraussichtlich im April gesprochen.
Falls nicht wieder Verglichen wird.
§11 AÜG würde ich auf keinen Fall vergessen. Warum wohl bieten die AG in letzter Minute Vergleiche an?
Man wird sehen.
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

dagobert

ZitatEinsatzlose Zeit unter Anrechnung von Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto: Erfurt hat entschieden!

Sind Personaldienstleister berechtigt, einsatzlose Zeiten ihrer Mitarbeiter, etwa mangels Aufträgen, zu überbrücken, indem sie bereits im Arbeitszeitkonto angesparte Zeitguthaben anrechnen? Über diese für die Praxis bedeutsame Frage musste heute der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheiden  (Az. 5 AZR 483/12).

Insbesondere die Gewerkschaften haben in der Vergangenheit die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise moniert. Sie verlangen, dass Zeitarbeitnehmern die angerechneten Stunden wieder gutgeschrieben werden und ihnen zusätzlich – unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs – ihr Entgelt gezahlt wird.

Das LAG Baden-Württemberg hat dazu die Auffassung vertreten, dass der Einsatz von Arbeitszeitkonten gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns und damit zu einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG, § 615 S. 1 BGB führt. Denn wenn der Arbeitgeber die vertraglich versprochene Vergütung für die vertraglich geregelte Wochenarbeitszeit vollständig zahlt, wird § 615 S. 1 BGB nicht verletzt (Az. 22 Sa 58/11).

Diese Ansicht hat das 5. Senat heute wohl bestätigt. Letztlich waren die vom Zeitarbeitnehmer eingelegten Rechtsmittel erfolglos. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und damit die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Leider liegen die Gründe (noch) nicht vor, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit abschließender Sicherheit beurteilt werden kann, ob Erfurt der oben genannten Praxis tatsächlich seinen Segen gegeben hat. Es spricht jedoch viel dafür. Sobald die Begründung vorliegt, werden wir Sie über die weiteren Einzelheiten und die Auswirkungen für die Praxis informieren.
http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/einsatzlose-zeit-unter-anrechnung-von-plusstunden-aus-dem-arbeitszeitkonto-erfurt-hat-entschieden/

Ich hoffe noch auf die Urteilsbegründung, aber ich fürchte vergebens ...  kotz
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dejavu

Tja doll ist das wahrscheinlich nicht. Im Urteil auf das sich das BAG bezieht (Az. 22 Sa 58/11) geht es um Folgendes:
ZitatIn der Kalenderwoche ab dem 18.10.2010 war der Kläger auf einer Baustelle in F eingesetzt. Von Montag bis Donnerstag arbeitete er dort insgesamt 39 h. Am Freitag, den 22.10.2010 wurde auf der Baustelle nicht gearbeitet. Der Kläger unterrichtete den Disponenten des Beklagten, der ihm für diesen Tag keinen anderen Einsatz zuwies.
Eine Arbeitszeit von Wöchentlich 35 Stunden war vertraglich vereinbart worden.
ZitatDer Kläger verlangte mit der am 15.2.2011 eingereichten Klage erstinstanzlich die Bezahlung von Annahmeverzugslohn (je Tag 7 h zu je 9,60 EUR brutto) für den 11.10, 22. 10. Und 5.11.2010.
Für die weiteren Tage  lagen gleiche oder ähnliche Gründe vor.
Das LAG:
Zitat2. Die in den §§ 3 des Arbeitsvertrages bzw. in §§ 2,4 des MTV zum Ausdruck kommende Arbeitszeitflexibilisierung ist zulässig. Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung an den streitgegenständlichen Tagen. Der Beklagte ist in den betreffenden Kalenderwochen seiner Obliegenheit, den Kläger in vertragsgemäßem Umfang zur Arbeit heranzuziehen, nachgekommen.
Und:
ZitatDamit ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts zuzustimmen. Der Kläger hat nur Anspruch auf Zuweisung der vertragsgerechten Arbeit. Er hat keinen Anspruch darauf, Überstunden zu leisten und die Basisarbeitszeit über Annahmeverzug abzudecken. Die Mindestarbeitszeit beträgt 35 h pro Woche und diese Arbeit wurde dem Kläger zugewiesenen. Eine fixe Bestimmung zur täglichen Arbeitszeit enthält weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag. Innerhalb einer Kalenderwoche ist damit ein flexibler Arbeitseinsatz zulässig. Ein Anspruch des Klägers, in jedem Arbeitstag (von Montag bis Freitag) oder zumindest an fünf Arbeitstagen je Woche mindestens zu je 7 h eingesetzt zu werden, ist nicht ersichtlich. Damit war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger an den hier interessierenden Tagen 11. Oktober, 22. Oktober und 5.11.2010 zur Arbeit heranzuziehen und geriet auch nicht in Annahmeverzug.

Und auch:
ZitatEs war erklärter Wille der Tarifvertragsparteien DGB und BZA bei der Schaffung von Arbeitszeitkontenregelungen diesem beschäftigungssichernden Aspekt Rechnung zu tragen (Thüsing/Pötters, aaO, S. 320). Damit kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im Geltungsbereich des MTV DGB-BZA die nur graduelle Verlagerung des Beschäftigungsrisikos - wie sie mit jeder Maßnahme der Arbeitszeitflexibilisierung einhergeht - durch gewichtige Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gerechtfertigt werden kann.
Vielen,vielen Dank lieber DGB! Wie sagte man schon früher: Buckel krumm Taschen leer, DGB danke sehr!

Man wird die Begründung des BAG genau studieren müssen, es kann durchaus sein das zumindest einige der bisherigen Praktiken beim Einsatz Stundenkonten eingedämmt werden.
Sollte das passieren, kommt garantiert wieder die Gewerkschaft und macht es zunichte, zum Beispiel dadurch das keine wöchentlichen Arbeitszeiten mehr vereinbart werden, sondern monatliche.
Im nächsten Urteil heißt es dann statt:
ZitatEine fixe Bestimmung zur täglichen Arbeitszeit enthält weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag. Innerhalb einer Kalenderwoche ist damit ein flexibler Arbeitseinsatz zulässig.
Eine fixe Bestimmung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthält weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag. Innerhalb eines Kalendermonats ist damit ein flexibler Arbeitseinsatz zulässig. Usw., usw..
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

Rudolf Rocker

Hab ich das richtig verstanden, das das abgelehnt wurde weil er einen 35 Stunden/ Woche Vertrag hatte und die 35 Stunden voll waren?
Wenn er also einen 40 Std./ Woche Vertrag hätte und nur 35 Stunden zusammengekommen wären, dann hätte der Annahmeverzug gegolten?

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 08:38:00 Do. 17.April 2014
Hab ich das richtig verstanden, das das abgelehnt wurde weil er einen 35 Stunden/ Woche Vertrag hatte und die 35 Stunden voll waren?
Ja, das war der Sachverhalt. Er hat nicht Mo-Fr gearbeitet, sondern die 35h waren anders verteilt.

Mit dem "klassischen Fall", daß jemand wochenlang zu Hause sitzt und das Zeitkonto geplündert wird, hat dieser Sachverhalt nichts zu tun.
Die ZAF werden jetzt aber vermutlich groß PR machen daß sie "gesetzeskonform" arbeiten würden.  kotz
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dejavu

Ja naja, möglicherweise stellt die Urteilsbegründung aber klar das der klassische Fall nicht zulässig ist. Interressant ist dann die Ausdeutung  der "nur graduelle(n) Verlagerung des Beschäftigungsrisikos" wie ich ja schon zu skizzieren versucht habe.
Klar müssen die Arbeitnehmer unbedingt aufgeklärt werden.
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

dejavu

Ach und noch was, eigentlich kommt mir die Begründung des LAG teilweise merkwürdig vor, aber vielleicht steh ich da irgendwo auf dem Schlauch:
ZitatDer Einsatz von Arbeitszeitkonten führt gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohnes und damit zu einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB. Denn wenn – wie hier – der Arbeitgeber die vertraglich versprochene Vergütung für die vertraglich geregelte Wochenarbeitszeit vollständig zahlt, liegt kein Verstoß gegen § 615 Satz 1 BGB vor. - See more at: http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/annahmeverzugslohn-im-leiharbeitsverhaeltnis-344801#sthash.VzyPxdrb.dpuf
Aber in wiefern liegt überhaupt ein Einsatz eines Arbeitszeitkontos vor, wenn nur eine Wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde?
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

Rudolf Rocker

ZitatAber in wiefern liegt überhaupt ein Einsatz eines Arbeitszeitkontos vor, wenn nur eine Wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde?

Genau das habe ich mich auch schon gefragt!
Wenn der Arbeitgeber seine vertraglichen 35 Stunden voll hatte, muss doch da auch nichts mehr vom AZ- Konto abgezogen werden, oder?
Und mehr verlangen, als die vertraglich geregelten 35 Std. ist auch schwierig. Dazu hätte er eine Änderung des AVs mit dem AG aushandeln müssen.

  • Chefduzen Spendenbutton