SG Mainz S 3 AS 130/14 Vorlagebeschluss zu den "Mietobergrenzen"

Begonnen von dagobert, 16:32:40 Fr. 27.Februar 2015

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dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

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ZitatMit separatem Beschluss hat die Kammer festgestellt, dass die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz unzulässig sind. Es fehlte eine hinreichende Darlegung durch das vorlegende Gericht, dass und wie die Anspruchsgrundlage ausgelegt werden kann, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-096.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/lk20171006_1bvl000215.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

Laut Tacheles-Rechtsprechungsticker ist das Thema noch nicht durch:
Zitat3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Speyer, Beschluss v. 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER

Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II

Leitsatz ( Juris )


§ 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist verfassungswidrig. Die Regelung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip). Mit der Begrenzung der bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf die "angemessenen" Aufwendungen in § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II verstößt der Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die für die Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen Regelungen hinreichend bestimmt selbst zu treffen (Anschluss an SG Mainz, Beschlüsse vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) wurden die Vorlagebeschlüsse des SG Mainz vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) lediglich als unzulässig verworfen, da sie nach Auffassung des BVerfG nicht in jeder Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügten (BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 -, Rn. 13). Mit dem Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14) wurde die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfassungsbeschwerde durch die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Kammer in diesem Beschluss gleichwohl dahingehend äußert, dass sie die Regelung für verfassungsgemäß hält, vermag deren Argumentation nicht zu überzeugen.

An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, Rn. 29; SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER -, Rn. 75).

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind bei Mehrpersonenhaushalten den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben, d.h. die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sind. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage (Anschluss an SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -, Rn. 289 ff. und SG Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER -, Rn. 31 ff.; entgegen BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, Rn. 28 f.; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -, Rn. 19).

Die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II gilt nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller (Fortführung von SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 - S 16 AS 729/16 -, Rn. 46 ff.).

Quelle: Juris
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Just B U

Und hier brauen sie heimlich auch wieder was zusammen und - wie üblich - wohl nicht zum Wohle der Betroffenen:


Zitat2. ASMK-Arbeitsgruppe zu Änderungen bei den KdU im SGB II/SGB XII
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Im Rahmen einer im Geheimen tagenden Bund-Länder-Kommunal-Arbeitsgruppe werden derzeit Änderungen bei den Unterkunftskosten abgestimmt und geplant. Nach eigenem Bekunden wirkt daran ,,intensiv" der  Deutsche Landkreistag und viele mehr mit. Das  geht es aus einem Schreiben des Landkreistag Sachsen-Anhalt  vom 18.01.2018 hervor: https://tinyurl.com/yagnjxpq   Das Präsidiums des Deutschen Landkreistages hat dazu jetzt vom 9./10.1.2018 ein ,,Überlegungspapier" formuliert, aus welchem die Grundzüge der Forderungen der Kommunen ersichtlich sind. Das gibt es hier: https://tinyurl.com/ya5y2b7j

(...)


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2309/

http://www.hartziv.org/forum/thread/11989-asmk-arbeitsgruppe-zu-%C3%A4nderungen-bei-den-kdu-im-sgb-ii-und-sgb-xii/
Die Dummheit der Einen ist die Macht der Anderen.
Je dümmer u. desinteressierter die Einen desto mächtiger die Anderen.

Hätte man den christlichen Klerus mit der gleichen Vehemenz verteidigt, wie Teile der Linken das heute mit dem islamischen tun, hätte die Aufklärung nie stattgefunden.
Seyran

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Just B U

Aktuelles zu der geheimen Arbeitsgruppe zur Festsetzung der Mietobergrenzen:

ZitatBald Rechtsfreiheit bei den Unterkunftskosten?

Hartz IV: Kommunen fordern totale Rechtsfreiheit bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten

Wie aus Unterlagen hervor geht, die der Sozialrechtler Harald Thomé auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, bereitet die ASMK Arbeitsgruppe der Bundesländer im Geheimen gravierende Änderungen bei den gesetzlichen Regelungen der Unterkunftskosten vor. Die Forderungen, die dort von den Kommunen formuliert wurden, jagen jedem einen Schauer des Entsetzens über den Rücken, der auf ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist.

(...)

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bald-rechtsfreiheit-bei-den-unterkunftskosten.php
Die Dummheit der Einen ist die Macht der Anderen.
Je dümmer u. desinteressierter die Einen desto mächtiger die Anderen.

Hätte man den christlichen Klerus mit der gleichen Vehemenz verteidigt, wie Teile der Linken das heute mit dem islamischen tun, hätte die Aufklärung nie stattgefunden.
Seyran

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